Das Wichtigste in Kürze
- Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit anerkannte Richtlinie für den Kindesunterhalt – Stand: 1. Januar 2026.
- Der Mindestunterhalt beträgt 2026 je nach Alter 486, 558 oder 653 Euro im Monat (vierte Stufe ab 18: 698 Euro).
- Vom Tabellenbetrag geht bei Minderjährigen das halbe Kindergeld (129,50 Euro) ab – erst das ergibt den Zahlbetrag.
- Dem Unterhaltspflichtigen bleibt ein Selbstbehalt von 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro.
Wie viel Unterhalt steht einem Kind nach einer Trennung zu? Die Antwort liefert die Düsseldorfer Tabelle: Familiengerichte in ganz Deutschland nutzen sie als Leitlinie für den Kindesunterhalt. Hier findest du die aktuellen Beträge 2026, die Rechenschritte vom Tabellenwert zum Zahlbetrag – und die häufigsten Missverständnisse. Den konkreten Zahlbetrag nach der Tabelle 2026 liefert der Unterhaltsrechner fuer bis zu vier Kinder.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages herausgegeben. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie – in der Praxis folgen ihr aber nahezu alle Gerichte und Jugendämter.
Die Tabelle stuft den Unterhaltsbedarf nach zwei Kriterien: dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Rechtsgrundlage für den Mindestunterhalt ist § 1612a BGB.
Düsseldorfer Tabelle 2026: die Bedarfssätze
Seit dem 1. Januar 2026 gelten diese monatlichen Bedarfssätze (Auszug der ersten Einkommensgruppen):
| Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € |
| 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € |
| 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € |
| 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € |
Insgesamt umfasst die Düsseldorfer Tabelle 15 Einkommensgruppen bis 11.200 Euro netto; darüber wird der Bedarf nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Die erste Zeile entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt.
Vom Tabellenwert zum Zahlbetrag: das Kindergeld abziehen
Der häufigste Fehler beim Lesen der Düsseldorfer Tabelle: Der Tabellenbetrag ist nicht der Überweisungsbetrag. Das Kindergeld – 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind – wird angerechnet:
- Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte: 129,50 Euro gehen ab.
- Bei volljährigen Kindern in voller Höhe: 259 Euro gehen ab.
Ein Beispiel: Ein Vater mit 3.000 Euro bereinigtem Netto zahlt für seine 9-jährige Tochter nach Gruppe 4 einen Tabellenbetrag von 642 Euro. Abzüglich 129,50 Euro halbes Kindergeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 512,50 Euro. Mehr zum Kindergeld selbst liest du im Ratgeber Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Die richtige Einkommensgruppe finden
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen: Vom Netto gehen unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur Altersvorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Was netto vom Brutto bleibt, zeigt dir der Brutto-Netto-Rechner.
Wichtig: Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Bei nur einem Berechtigten ist eine Höherstufung um eine Gruppe üblich, bei drei oder mehr eine Herabstufung. Zusätzlich prüft das Gericht den Bedarfskontrollbetrag der jeweiligen Gruppe, damit die Verteilung ausgewogen bleibt.
Selbstbehalt: Das bleibt dem Zahlenden
Der Unterhaltspflichtige muss nicht seinen gesamten Verdienst abgeben. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt 2026 ein notwendiger Selbstbehalt von:
- 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige,
- 1.200 Euro monatlich für nicht Erwerbstätige.
Darin sind bis zu 520 Euro Warmmiete eingerechnet – bei nachweislich höheren, angemessenen Wohnkosten kann der Selbstbehalt steigen. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern liegt der angemessene Eigenbedarf bei mindestens 1.750 Euro.
Volljährige Kinder und Studenten
Ab 18 gilt die vierte Altersstufe, und grundsätzlich haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen. Für Studierende mit eigener Wohnung setzt die Düsseldorfer Tabelle einen Pauschalbedarf von 990 Euro im Monat an – darin stecken bis zu 440 Euro Warmmiete, aber weder Krankenversicherung noch Studiengebühren.
Auf den Bedarf werden eigene Einkünfte des Kindes angerechnet, etwa Ausbildungsvergütung oder BAföG. Was der Staat Studierenden zahlt, kalkuliert der BAföG-Rechner.
Wenn das Geld nicht reicht: der Mangelfall
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für alle Kinder, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die verbleibende Summe anteilig nach den Einsatzbeträgen der Kinder verteilt – minderjährige Kinder gehen dabei im Rang vor.
Für den betreuenden Elternteil kann in solchen Fällen der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt die Lücke füllen. Er wird gezahlt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht vollständig leistet.
Häufige Missverständnisse
Drei Irrtümer begegnen einem bei der Düsseldorfer Tabelle immer wieder: Erstens wird der Tabellenbetrag mit dem Zahlbetrag verwechselt – das Kindergeld gehört immer abgezogen. Zweitens wird das Brutto statt des bereinigten Nettos für die Einstufung genutzt. Drittens wird vergessen, dass die Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht.
Und: Die Beträge ändern sich fast jedes Jahr. Alte Titel und Vereinbarungen sollten regelmäßig geprüft werden, denn der Mindestunterhalt wird per Verordnung fortgeschrieben.
Sonderbedarf und Mehrbedarf: Was extra dazukommt
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den laufenden Lebensbedarf – nicht aber außergewöhnliche Posten. Regelmäßige Zusatzkosten wie Kita-Gebühren oder krankheitsbedingte Dauerkosten gelten als Mehrbedarf, einmalige und unvorhersehbare Ausgaben wie eine kieferorthopädische Behandlung als Sonderbedarf.
Beides schulden die Eltern zusätzlich zum Tabellenunterhalt, in der Regel anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Wer solche Kosten geltend machen will, sollte sie früh ankündigen und belegen.
Unterhalt anpassen lassen
Unterhalt ist nie in Stein gemeißelt: Ändert sich das Einkommen dauerhaft oder wechselt das Kind die Altersstufe, kann die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle neu berechnet werden. Dynamische Titel passen sich beim Mindestunterhalt automatisch an – feste Beträge müssen aktiv geändert werden.
Kostenlos hilft dabei das Jugendamt: Es beurkundet Unterhaltsverpflichtungen und berät den betreuenden Elternteil als Beistand. Erst wenn keine Einigung gelingt, geht es vor das Familiengericht.
Mehr zum Thema: Zahlt der andere Elternteil nicht, springt das Jugendamt ein – Anspruch und Beträge im Ratgeber Unterhaltsvorschuss.
Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle
Wie viel Unterhalt muss ich 2026 mindestens zahlen?
Beim Mindestunterhalt (Einkommen bis 2.100 Euro) liegen die Zahlbeträge nach Abzug des halben Kindergeldes bei 356,50 Euro (0–5 Jahre), 428,50 Euro (6–11) und 523,50 Euro (12–17). Unter den Selbstbehalt von 1.450 Euro musst du dafür allerdings nicht rutschen.
Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich bindend?
Formal nein – sie ist eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft. Praktisch orientieren sich aber Familiengerichte, Jugendämter und Anwälte bundesweit an ihr, sodass Abweichungen die Ausnahme sind und begründet werden müssen.
Zählt das Einkommen des neuen Partners mit?
Nein. Für den Kindesunterhalt zählt nur das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Ein neuer Partner kann die Lage nur indirekt beeinflussen, etwa über geringere Wohnkosten.
Was gilt beim Wechselmodell?
Betreuen beide Eltern das Kind etwa hälftig, wird der Unterhalt anders berechnet: Beide Einkommen werden herangezogen und die Lasten anteilig verteilt. Die einfache Tabellen-Logik „einer betreut, einer zahlt“ passt hier nicht mehr – oft hilft nur fachkundige Beratung.
Wo finde ich die offizielle Düsseldorfer Tabelle?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht die Tabelle samt Leitlinien jedes Jahr als PDF auf seiner Website. Die hier genannten Werte entsprechen dem Stand vom 1. Januar 2026.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Unterhaltsfragen hängen stark vom Einzelfall ab – bei Streit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.

