Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i SGB V) – gezahlt während der Schutzfristen.
  • Der Arbeitgeberzuschuss gleicht die Differenz zu deinem durchschnittlichen Nettoentgelt aus – zusammen ergibt das etwa dein normales Netto.
  • Familienversicherte und privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Der Antrag läuft über die Krankenkasse – mit der ärztlichen Bescheinigung über den Entbindungstermin, ausgestellt frühestens 7 Wochen vorher.

Sechs Wochen vor der Geburt endet für die meisten Arbeitnehmerinnen der normale Gehaltslauf – ab dann übernehmen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Wer die Regeln kennt, hat in der Schutzfrist praktisch keine Einkommenslücke. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Höhe, Antrag und die Sonderfälle vom Minijob bis zur Selbstständigkeit.

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 24i SGB V. Es ersetzt dein Arbeitsentgelt während der Mutterschutzfristen rund um die Geburt.

Anspruch haben gesetzlich versicherte Frauen, die Mitglied mit Krankengeldanspruch sind – in der Regel also sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Für alle anderen gibt es Sonderregeln, dazu unten mehr.

Die Schutzfristen: wann gezahlt wird

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Für genau diese Zeit fließt das Mutterschaftsgeld. Kommt das Baby später als errechnet, verlängert sich der Zeitraum entsprechend – die acht Wochen danach bleiben unangetastet.

Höhe: 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse

Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe deines durchschnittlichen Nettoentgelts, gedeckelt auf 13 Euro pro Kalendertag – das sind maximal rund 390 Euro im Monat.

Berechnungsgrundlage ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben dabei außen vor.

Der Arbeitgeberzuschuss macht das Netto voll

Liegt dein kalendertägliches Netto über 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Zusammen erreichst du damit ungefähr dein gewohntes Nettogehalt.

Ein Rechenbeispiel: 2.400 Euro netto im Monat entsprechen 80 Euro pro Kalendertag. Die Krankenkasse zahlt 13 Euro, der Arbeitgeber stockt um 67 Euro auf – macht zusammen wieder 80 Euro täglich.

210 Euro vom Bundesamt: für wen?

Wer nicht selbst gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert ist, bekommt kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – wohl aber vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): einmalig bis zu 210 Euro.

Das betrifft vor allem privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und familienversicherte Frauen im Minijob. Der Arbeitgeberzuschuss steht diesen Frauen zusätzlich zu, wenn ihr Netto über 13 Euro pro Tag liegt.

Sonderfall Minijob

Beim Minijob entscheidet der Versicherungsstatus: Familienversicherte und privat Versicherte erhalten die einmaligen 210 Euro vom BAS. Ist die Minijobberin freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied mit Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse regulär.

Der Arbeitgeber muss auch im Minijob den Zuschuss zahlen, sobald das durchschnittliche Netto über 390 Euro im Monat liegt – bei der 603-Euro-Grenze ist das häufig der Fall.

Selbstständige und das Mutterschaftsgeld

Selbstständige mit gesetzlicher Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld nur, wenn sie einen Tarif mit Krankengeldanspruch gewählt haben – dann in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Privat versicherte Selbstständige gehen komplett leer aus; auch die 210 Euro vom BAS gibt es mangels Arbeitsverhältnis nicht. Hier hilft nur private Vorsorge – etwa ein Krankentagegeld, das Mutterschutzzeiten einschließt.

Arbeitslos oder in Elternzeit schwanger

Beziehst du Arbeitslosengeld 1, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe deines bisherigen Arbeitslosengeldes – ein Arbeitgeberzuschuss entfällt naturgemäß. Details zum ALG 1 findest du im Ratgeber Arbeitslosengeld 1.

Wirst du während einer laufenden Elternzeit erneut schwanger, besteht der Anspruch auf die 13 Euro täglich ebenfalls – der Arbeitgeberzuschuss aber nur, wenn du die Elternzeit für die neuen Schutzfristen vorzeitig beendest. Das ist zulässig und meist sinnvoll.

Antrag: so kommst du an dein Geld

Für den Antrag brauchst du die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Sie wird frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt – reiche sie direkt bei deiner Krankenkasse ein, viele Kassen bieten das online an.

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellst du den Antrag digital über dessen Portal. Nach der Geburt reichst du die Geburtsurkunde nach, damit die zweite Hälfte der Zahlung läuft.

Steuer: steuerfrei mit Progressionsvorbehalt

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Beide unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz auf dein übriges Einkommen.

Deshalb gilt: Ab 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr bist du zur Steuererklärung verpflichtet. Wie das praktisch läuft, erklärt der Ratgeber Steuererklärung einfach erklärt.

Übergang zum Elterngeld

Nach der Schutzfrist übernimmt das Elterngeld. Wichtig: Das Mutterschaftsgeld wird auf das Basiselterngeld der Mutter angerechnet – die Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten als verbrauchte Elterngeldmonate.

Plane die Aufteilung deshalb vorher durch. Wie viel Elterngeld dir zusteht, zeigt der Elterngeld-Rechner; den finanziellen Gesamtüberblick für Familien liefert der Beitrag Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Beschäftigungsverbot: nicht dasselbe

Ein ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen ist kein Fall für das Mutterschaftsgeld: Dann zahlt der Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn – dein volles Durchschnittsgehalt – weiter.

Für dich ändert sich am Kontostand also nichts. Die Krankenkasse kommt erst ins Spiel, wenn die reguläre Schutzfrist sechs Wochen vor dem Termin beginnt.

Versicherung und Beiträge in der Schutzfrist

Während des Bezugs bleibt deine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bestehen – beitragsfrei, solange du außer dem Mutterschaftsgeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hast. Auch Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen ohne eigene Zahlungen weiter.

Privat Versicherte müssen ihre PKV-Beiträge dagegen in voller Höhe weiterzahlen – ein Kostenpunkt, den werdende Mütter in der PKV einplanen sollten.

Häufige Stolpersteine beim Antrag

Der häufigste Fehler: die Bescheinigung zu früh ausstellen lassen – vor der siebten Woche vor dem Termin akzeptieren die Kassen sie nicht. Auch der Arbeitgeber sollte rechtzeitig informiert sein, damit Zuschuss und Bescheinigungen reibungslos laufen.

Wechsle in der Schwangerschaft möglichst nicht kurz vor der Schutzfrist die Krankenkasse – der Anspruch geht zwar nicht verloren, aber die Bearbeitung verzögert sich erfahrungsgemäß. Und: Nach der Geburt die Geburtsurkunde zügig nachreichen, sonst stoppt die Zahlung der zweiten Phase.

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Während der gesetzlichen Schutzfristen: sechs Wochen vor dem errechneten Termin bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen danach. Verzögert sich die Geburt, verlängert sich der Zeitraum.

Wer zahlt – Krankenkasse oder Arbeitgeber?

Beide: Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber die Differenz zu deinem durchschnittlichen Netto der letzten drei Monate. Zusammen entspricht das etwa deinem normalen Nettogehalt.

Bekomme ich als privat Versicherte Mutterschaftsgeld?

Von der Krankenkasse nicht – als Arbeitnehmerin erhältst du stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung plus den vollen Arbeitgeberzuschuss über 13 Euro hinaus.

Muss ich Mutterschaftsgeld in der Steuererklärung angeben?

Ja. Es ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Ab 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr ist die Steuererklärung Pflicht.

Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, vollständig – die Monate mit Mutterschaftsgeld zählen bei der Mutter als Elterngeldmonate. Die Partnermonate bleiben davon unberührt.

Quellen & weiterführende Informationen

Fazit: lückenlos durch die Schutzfrist

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen ist die Rechnung rund: 13 Euro täglich von der Kasse, den Rest zum gewohnten Netto legt der Arbeitgeber drauf. Privat und familienversicherte Frauen sichern sich zumindest die 210 Euro vom Bundesamt plus Zuschuss.

Entscheidend ist das Timing: Bescheinigung ab der 33. Schwangerschaftswoche besorgen, Antrag stellen, nach der Geburt die Urkunde nachreichen – dann fließt das Geld nahtlos bis zum Elterngeld.


Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 24i SGB V, das Mutterschutzgesetz und die Auskünfte von Krankenkasse bzw. Bundesamt für Soziale Sicherung. Stand: August 2026.

Jens Schreiner
Autor
Jens Schreiner
Jens beschäftigt sich seit dem Studium intensiv mit privaten Finanzen – von Girokonten und Tagesgeld über ETF-Depots bis zu Kreditkarten und Versicherungen. Beruflich in der IT zu Hause, geht er Finanzthemen analytisch und datengetrieben an: Er vergleicht Konditionen im Detail, probiert Kontoeröffnungen und Neukundenangebote selbst aus und übersetzt komplizierte Produkte in verständliche Sprache. Auf Sparnia zeigt er, wie man mit cleveren Vergleichen und Neukundenangeboten bares Geld spart und verdient – unabhängig, transparent und nachvollziehbar.