Das Wichtigste in Kürze
- Die Lohnfortzahlung sichert dir bei Krankheit bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) dein volles Gehalt – gezahlt vom Arbeitgeber (§ 3 EFZG).
- Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen, und dich trifft kein grobes Eigenverschulden.
- Bei einer neuen Krankheit beginnt der Anspruch von vorn; bei derselben Krankheit gelten die 6-Monats- und 12-Monats-Regeln.
- Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld – rund 70 Prozent vom Brutto, deutlich weniger als dein Gehalt.
Krank zu sein kostet in Deutschland zunächst kein Geld: Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet deinen Arbeitgeber, bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiterzuzahlen. Dieser Ratgeber erklärt, wann der Anspruch besteht, wie oft er neu entsteht, welche Pflichten du bei der Krankmeldung hast – und was finanziell passiert, wenn die sechs Wochen nicht reichen.
Wer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat
Die Lohnfortzahlung steht allen Arbeitnehmern zu: Vollzeitkräften, Teilzeitkräften, Azubis – und auch Minijobbern. Das Entgeltfortzahlungsgesetz macht beim Anspruch keinen Unterschied nach Stundenzahl oder Verdienst.
Gerade im Minijob wird das oft verschenkt: Wer krank ist, muss sich nicht „die Stunden nacharbeiten“, sondern bekommt die ausgefallene Arbeitszeit bezahlt.
Die 4-Wochen-Wartezeit am Jobanfang
Der Anspruch gegen den Arbeitgeber entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wer in den ersten vier Wochen krank wird, fällt aber nicht ins Bodenlose: Gesetzlich Versicherte erhalten für diese Zeit Krankengeld von ihrer Kasse.
Ab dem 29. Beschäftigungstag übernimmt dann der Arbeitgeber – auch wenn die Krankheit schon vorher begonnen hat, für die restliche Dauer der 6 Wochen.
6 Wochen volles Gehalt: die Kernregel
Die Lohnfortzahlung läuft je Krankheitsfall bis zu 6 Wochen, gerechnet in Kalendertagen: 42 Tage inklusive Wochenenden und Feiertagen. Gezahlt wird das Entgelt, das du ohne die Erkrankung verdient hättest – das Entgeltausfallprinzip.
Dazu zählen auch regelmäßige Zuschläge und geplante Überstunden nach Üblichkeit, nicht aber einmalige Extras. Was auf der Abrechnung steht, entschlüsselt der Ratgeber Gehaltsabrechnung verstehen.
Krankmeldung: deine Pflichten
Du musst dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen – am besten vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, brauchst du spätestens am vierten Tag eine ärztliche Feststellung; viele Arbeitsverträge verlangen sie schon ab dem ersten Tag.
Gesetzlich Versicherte müssen den „gelben Schein“ nicht mehr einreichen: Die elektronische AU-Bescheinigung ruft der Arbeitgeber direkt bei der Krankenkasse ab. Die Meldepflicht bei dir bleibt trotzdem.
Wann der Anspruch entfällt
Die Lohnfortzahlung entfällt nur bei grobem Verschulden gegen sich selbst – etwa bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Schlägerei, die du angezettelt hast. Normale Risiken des Lebens zählen nicht dazu.
Auch Sportunfälle sind in aller Regel unschädlich, solange es sich nicht um eine besonders gefährliche Ausübung handelt. Selbst beim riskanten Hobby zahlt der Arbeitgeber meist weiter.
Neue Krankheit, neuer Anspruch
Jede neue, andere Erkrankung löst grundsätzlich einen neuen 6-Wochen-Anspruch aus: Auf den Bandscheibenvorfall im Frühjahr kann die Grippe im Herbst folgen – jeweils mit voller Lohnfortzahlung.
Ausnahme ist die „Einheit des Verhinderungsfalls“: Kommt die neue Krankheit hinzu, während du wegen der ersten noch krankgeschrieben bist, verlängert sich der Anspruch nicht – die 6 Wochen laufen einfach weiter.
Dieselbe Krankheit: 6-Monats- und 12-Monats-Regel
Bei einer Fortsetzungserkrankung – etwa dem chronischen Rücken, der immer wieder aufbricht – werden alle Krankheitszeiten zusammengerechnet, bis die 6 Wochen aufgebraucht sind.
Ein frischer Anspruch entsteht erst, wenn du vor dem Rückfall mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig warst – oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 EFZG).
Nach 6 Wochen: das Krankengeld
Ist die Lohnfortzahlung ausgeschöpft, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens 90 Prozent des Netto – und gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Für dieselbe Krankheit sind es maximal 78 Wochen in drei Jahren – die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden angerechnet, ausgezahlt wird das Krankengeld also höchstens 72 Wochen.
Die Lücke zum gewohnten Netto ist spürbar. Höhe, Dauer und Anspruchsdetails erklärt der Ratgeber Krankengeld.
Privat versichert: Krankentagegeld statt Kasse
Privatversicherte bekommen nach den 6 Wochen kein gesetzliches Krankengeld – sie brauchen eine Krankentagegeldversicherung, die den Verdienstausfall ersetzt. Der Abschluss gehört idealerweise direkt zum Start der privaten Vollversicherung.
Ob privat oder gesetzlich besser passt, wägt der Ratgeber private oder gesetzliche Krankenversicherung ab.
Feiertage, Kur und Wiedereingliederung
Fällt ein Feiertag in die Krankheitszeit, ändert das nichts – die 42 Kalendertage laufen durch, bezahlt wird ganz normal. Auch medizinische Vorsorge- und Reha-Maßnahmen lösen die Entgeltfortzahlung aus, wenn ein Träger sie bewilligt hat.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) giltst du weiter als arbeitsunfähig: Du erhältst dann Krankengeld, keinen Lohn – auch wenn du schon stundenweise arbeitest.
Kündigung im Krankheitsfall
Krankheit schützt nicht vor Kündigung – aber sie beendet die Lohnfortzahlung nicht automatisch: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, muss er trotz Vertragsende bis zum Ablauf der 6 Wochen weiterzahlen (§ 8 EFZG).
Steht ohnehin ein Jobwechsel an, lies vorher den Ratgeber Aufhebungsvertrag – dort lauern eigene Fallstricke wie die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Kind krank: ein anderer Anspruch
Bleibst du wegen eines kranken Kindes zu Hause, greift nicht die Lohnfortzahlung nach dem EFZG, sondern das Kinderkrankengeld der Krankenkasse – je gesetzlich versichertem Elternteil für eine begrenzte Zahl von Arbeitstagen pro Jahr.
Kurze, unverschuldete Verhinderungen kann daneben § 616 BGB abdecken, sofern der Arbeitsvertrag ihn nicht ausschließt. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich hier immer.
Rechenbeispiel: Was die 6 Wochen wert sind
Bei 3.500 Euro brutto bedeutet die Lohnfortzahlung: sechs Wochen lang volle Bezüge, also rund 4.850 Euro Bruttolohn, den der Arbeitgeber trotz Ausfall zahlt. Beim anschließenden Krankengeld greift dagegen der Deckel von 90 Prozent des Netto: Je nach Steuerklasse bleiben dann grob 2.100 bis 2.400 Euro brutto im Monat, von denen noch deine Sozialbeiträge abgehen.
Diese Lücke macht deutlich, warum bei längerer Krankheit ein finanzielles Polster wichtig ist. Wie groß es sein sollte, zeigt der Ratgeber Notgroschen.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Verletztengeld
Bei einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit zahlt der Arbeitgeber zunächst ganz normal die sechs Wochen weiter. Danach springt aber nicht die Krankenkasse ein, sondern die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Verletztengeld.
Das Verletztengeld fällt mit 80 Prozent des Brutto (gedeckelt aufs Netto) höher aus als das Krankengeld – melde einen Wegeunfall deshalb immer als solchen und nicht als private Erkrankung.
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt
Bleibt die Zahlung aus, fordere sie schriftlich mit Frist ein und verweise auf § 3 EFZG. Hilft das nicht, kann die Krankenkasse in Vorleistung gehen und sich das Geld vom Arbeitgeber zurückholen – frag dort aktiv nach.
Parallel lohnt der Gang zu Gewerkschaft oder Fachanwalt: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen oft kurzen vertraglichen Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wer zu lange wartet, verliert bares Geld.
Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung
Gilt die Lohnfortzahlung auch in der Probezeit?
Ja – aber erst nach der 4-Wochen-Wartezeit. In den ersten vier Wochen zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld.
Zählen Wochenenden bei den 6 Wochen mit?
Ja. Die Frist läuft in Kalendertagen: 42 Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, inklusive Wochenenden und Feiertagen.
Bekomme ich Zuschläge und Überstunden weiterbezahlt?
Regelmäßige Zuschläge ja, ebenso Überstunden, die ohne die Krankheit üblich gewesen wären. Einmalzahlungen und freiwillige Extras fallen nicht unter das Entgeltausfallprinzip.
Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?
Mit ärztlichem Attest werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – du erhältst Lohnfortzahlung, und die Urlaubstage bleiben dir erhalten.
Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit oder grobem Eigenverschulden. Er kann eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst verlangen; bis dahin sollte er unter Vorbehalt zahlen.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- § 8 EFZG – Entgeltfortzahlung nach Kündigung
- Bundesgesundheitsministerium – Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung
Fazit: starker Schutz mit klaren Regeln
Die Lohnfortzahlung gehört zu den wertvollsten Arbeitnehmerrechten: sechs Wochen volles Gehalt, bei jeder neuen Krankheit aufs Neue – vorausgesetzt, du meldest dich korrekt krank und bist länger als vier Wochen an Bord.
Kritisch wird es erst danach: Das Krankengeld reißt eine spürbare Lücke ins Budget. Wer chronisch erkrankt oder ein hohes Einkommen absichern will, sollte über Rücklagen und eine Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Entgeltfortzahlungsgesetz und dein Arbeits- bzw. Tarifvertrag; im Streitfall hilft Fachanwalt oder Gewerkschaft. Stand: August 2026.

