Das Wichtigste in Kürze
- Auf ETF-Gewinne fallen 25 % Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer an.
- Bis 1.000 € pro Jahr (Paare 2.000 €) bleiben dank Sparerpauschbetrag steuerfrei – per Freistellungsauftrag.
- Bei Aktien-ETFs sind dank Teilfreistellung 30 % der Erträge steuerfrei.
- Die Vorabpauschale besteuert thesaurierende ETFs jährlich vorab – wird beim Verkauf angerechnet.
Das Thema ETF Steuern ist einfacher, als viele denken – deutsche Broker erledigen das meiste automatisch. Trotzdem solltest du die Grundlagen kennen, um keinen Cent zu verschenken. Wie ETFs grundsätzlich funktionieren, liest du in ETF einfach erklärt.
Wie werden ETFs besteuert?
Auf Kursgewinne und Ausschüttungen fällt die Abgeltungssteuer von 25 % an, dazu der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und ggf. Kirchensteuer. Bei einem deutschen Broker wird die Steuer automatisch einbehalten und ans Finanzamt abgeführt – du musst dich um nichts kümmern.
Sparerpauschbetrag & Freistellungsauftrag
Jeder hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr (Verheiratete 2.000 €). Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Wichtig: Du musst bei deinem Broker einen Freistellungsauftrag einrichten, sonst wird trotzdem Steuer abgezogen (die du dir später über die Steuererklärung zurückholen müsstest).
Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % sind 30 % der Erträge automatisch steuerfrei (Teilfreistellung). Das gleicht aus, dass der ETF im Fonds selbst schon Steuern zahlt. Du musst dafür nichts tun – der Broker berücksichtigt es.
Was ist die Vorabpauschale?
Bei thesaurierenden ETFs (die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren) erhebt der Staat eine kleine jährliche Vorabpauschale, damit Anleger nicht erst beim Verkauf steuern. Sie orientiert sich am Basiszins und ist meist gering. Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, du zahlst also nicht doppelt.
Abgeltungssteuer auf ETF-Gewinne
Bei der ETF Steuer gilt: Auf Kursgewinne und Ausschüttungen fällt die Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an – zusammen rund 26 bis 28 %. Bei deutschen Depots wird die Steuer automatisch einbehalten und abgeführt; du musst dich also meist um nichts kümmern.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Bis 1.000 € pro Jahr (2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Erteile deiner Bank einen Freistellungsauftrag, damit sie diesen Betrag berücksichtigt und keine Steuer einbehält. Bei mehreren Depots verteilst du den Pauschbetrag passend auf die Banken.
Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Ein Vorteil bei der ETF Steuer: Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge über die sogenannte Teilfreistellung steuerfrei. Das gleicht die Steuer auf Fondsebene aus und senkt deine effektive Belastung. Die Teilfreistellung wird automatisch berücksichtigt, du musst nichts beantragen.
Die Vorabpauschale verständlich erklärt
Bei thesaurierenden ETFs, die Erträge nicht ausschütten, erhebt der Fiskus die Vorabpauschale – eine kleine jährliche Vorab-Besteuerung auf einen fiktiven Mindestertrag. Sie wird Anfang des Jahres fällig und vom Verrechnungskonto eingezogen. Beim späteren Verkauf werden bereits gezahlte Vorabpauschalen angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Ausschüttend oder thesaurierend: steuerlich
Früher gab es klare Steuervorteile für thesaurierende Fonds; seit der Investmentsteuerreform sind beide Varianten weitgehend gleichgestellt. Thesaurierer sind durch die Vorabpauschale steuerlich etwas „vorgezogen“, Ausschütter versteuern Dividenden direkt. Für die Entscheidung zählt daher eher dein Wunsch nach Wiederanlage oder Auszahlung als die Steuer.
ETF-Verkauf und Steuererklärung
Beim Verkauf werden Gewinne automatisch versteuert. Eine Angabe in der Steuererklärung ist nur nötig, wenn kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorlag oder bei ausländischen Depots. Mehr zum Anlegen erfährst du im Ratgeber ETF einfach erklärt; passende Depots findest du im Depot-Vergleich.
ETF Steuern: das Wichtigste zusammengefasst
Die ETF Steuern wirken komplizierter, als sie sind: Bei einem deutschen Depot läuft fast alles automatisch. Wichtig sind nur drei Hebel, mit denen du bei den ETF Steuern bares Geld sparst – der Freistellungsauftrag bis zum Sparerpauschbetrag, die automatische Teilfreistellung bei Aktien-ETFs und das Wissen, dass die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet wird. Wer diese Punkte kennt, hat die ETF Steuern im Griff.
ETF Steuern bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds
Bei den ETF Steuern macht die Fondsart einen Unterschied. Ausschüttende ETFs zahlen Erträge direkt aus – darauf fällt sofort Abgeltungssteuer an, sofern der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. Bei thesaurierenden ETFs bleibt das Geld im Fonds, hier greift die Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds. Sie sorgt dafür, dass auch ohne Ausschüttung ein kleiner Betrag versteuert wird. Deine Bank berechnet und zieht die ETF Steuern in der Regel automatisch ein – du musst dich um nichts kümmern.
Wichtig ist die Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Das senkt die effektiven ETF Steuern spürbar und wird von der Bank automatisch berücksichtigt.
ETF Steuern beim Verkauf richtig verstehen
Verkaufst du Anteile mit Gewinn, fallen ETF Steuern auf den Kursgewinn an. Es gilt das FIFO-Prinzip: Die zuerst gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim Verkauf angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Nutze deinen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person über einen Freistellungsauftrag. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei – das reduziert die ETF Steuern gerade bei kleineren Depots oft auf null.
Bei mehreren Depots verteilst du den Freibetrag sinnvoll. Wurde zu viel einbehalten, holst du dir die ETF Steuern über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück.
Fazit zu den ETF Steuern
Die ETF Steuern sind dank automatischer Abwicklung durch deutsche Broker unkompliziert. Wichtig sind nur Freistellungsauftrag, Teilfreistellung und das Verständnis der Vorabpauschale.
Wer diese Punkte kennt, verschenkt kein Geld. Bei ausländischen Brokern musst du die ETF Steuern dagegen selbst in der Steuererklärung angeben.
Häufige Fragen
Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei deutschen Brokern in der Regel nicht, da die ETF Steuern automatisch abgeführt werden. Angeben solltest du sie, wenn du zu viel gezahlte Beträge über die Anlage KAP zurückholen möchtest oder bei einem ausländischen Broker investierst, der nichts automatisch ans Finanzamt überweist. Dann trägst du die Erträge selbst ein.
Sind thesaurierende oder ausschüttende ETFs steuerlich besser?
Unterm Strich nehmen sich beide wenig. Bei thesaurierenden Fonds sorgt die Vorabpauschale für eine kleine laufende Besteuerung, bei ausschüttenden werden die Auszahlungen direkt versteuert. Über die gesamte Haltedauer gleicht sich das weitgehend aus – entscheidender als die ETF Steuern ist, dass die Variante zu deiner Anlagestrategie passt.
Wie hoch sind die Steuern auf ETFs?
Auf Gewinne fallen 25 % Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer an – nach Abzug von Sparerpauschbetrag und Teilfreistellung. Das sind die zentralen ETF Steuern.
Was ist die Vorabpauschale?
Eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds. Die Bank zieht sie automatisch ein und rechnet sie beim Verkauf an.
Wie vermeide ich zu hohe ETF Steuern?
Mit einem Freistellungsauftrag bis 1.000 Euro pro Person und der automatischen Teilfreistellung bei Aktien-ETFs.
Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Broker normalerweise nicht – die Steuer wird automatisch abgeführt. Bei einem ausländischen Broker gibst du die Erträge in der Anlage KAP an.
Ausschüttend oder thesaurierend – was ist steuerlich besser?
Langfristig nehmen sich beide wenig. Ausschüttende ETFs nutzen den Freibetrag automatisch, thesaurierende sind bequemer. Entscheide nach Anlageziel, nicht nur nach Steuer.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen
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