Das Wichtigste in Kürze
- Die Verdienstgrenze im Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monat oder 7.236 Euro im Jahr.
- Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt: 13,90 Euro pro Stunde bedeuten rund 43 Arbeitsstunden monatlich.
- Vom Lohn geht in der Regel nur der Rentenbeitrag von 3,6 Prozent ab – Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt der Arbeitgeber pauschal.
- Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine frühere Befreiung von der Rentenversicherung einmalig zurücknehmen.
Ein Minijob ist für Millionen Menschen der Einstieg in den Arbeitsmarkt, ein Zuverdienst neben dem Studium oder die Brücke in der Rente. Die Regeln wirken einfach – bis die erste Gehaltsabrechnung kommt und Fragen auftauchen: Wie viele Stunden sind erlaubt? Was passiert bei einer Überschreitung? Und lohnt sich der Rentenbeitrag überhaupt? Dieser Ratgeber ordnet die Zahlen für 2026 ein.
Minijob-Grenze 2026: 603 Euro im Monat
Seit Januar 2026 darfst du in einem Minijob 603 Euro monatlich verdienen. Im Jahr sind es 7.236 Euro. Vorher lag die Grenze bei 556 Euro.
Der Sprung kommt nicht aus einer politischen Laune, sondern aus einer Formel: Die Grenze entspricht seit 2022 einem Verdienst von zehn Wochenstunden zum jeweiligen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit.
Zum 1. Januar 2027 ist der nächste Schritt bereits beschlossen. Dann klettert der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Verdienstgrenze auf 633 Euro. Wer langfristig plant, kann diese Zahl schon einkalkulieren.
Wie viele Stunden sind erlaubt?
Eine feste Stundengrenze kennt der Minijob nicht – begrenzt wird der Verdienst. Aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergeben sich rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat, also gut zehn Stunden pro Woche.
Verdienst du mehr als den Mindestlohn, sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend. Bei 20 Euro Stundenlohn sind nur noch etwa 30 Stunden monatlich drin, bevor die Grenze reißt.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Dokumentationspflicht schützt am Ende dich – sie ist der Nachweis, dass der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wurde.
Was passiert beim Überschreiten der Grenze?
Ein gelegentliches Überschreiten ist erlaubt. Der Gesetzgeber lässt ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr zu – etwa bei einer Krankheitsvertretung.
Gedeckelt ist das auf den doppelten Monatsbetrag, also maximal 1.206 Euro im betroffenen Monat. Planbare Mehrarbeit, etwa das jedes Jahr anfallende Weihnachtsgeschäft, gilt ausdrücklich nicht als unvorhersehbar.
Wer die Jahresgrenze dauerhaft überschreitet, rutscht in den Übergangsbereich – den Midijob. Dort steigen die Sozialabgaben langsam an, statt schlagartig voll zuzuschlagen. Wie das rechnerisch aussieht, zeigt der Midijob-Rechner.
Minijob-Abgaben: das zahlst du wirklich
Der große Vorteil im Minijob: Brutto ist fast Netto. Vom Lohn wird in der Regel nur ein Betrag abgezogen – der Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent.
Bei 603 Euro Verdienst sind das rund 21,71 Euro monatlich. Es bleiben also gut 581 Euro. Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber pauschal – bei dir landet davon nichts.
Auf Arbeitgeberseite sieht die Rechnung anders aus: Im Gewerbe summieren sich Pauschalbeiträge, Umlagen und Pauschsteuer auf rund 31 Prozent des Lohns. In Privathaushalten sind es dagegen nur knapp 15 Prozent.
Minijob und Rentenversicherung: befreien oder einzahlen?
Als Minijobber kannst du dich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann sparst du die 3,6 Prozent – verzichtest aber auf vollwertige Beitragsmonate.
Das klingt nach wenig, hat aber Folgen. Nur mit eigenen Beiträgen zählen die Monate voll für Wartezeiten, für die Erwerbsminderungsrente und für Reha-Ansprüche. Wer knapp an einer Wartezeit scheitert, verliert unter Umständen deutlich mehr als die gesparten 21 Euro.
Wie sich fehlende Beitragsjahre auf die spätere Rente auswirken, lässt sich mit dem Rentenpunkte-Rechner überschlagen.
Neu seit Juli 2026: Befreiung ist widerrufbar
Bis vor Kurzem war eine einmal erklärte Befreiung endgültig – sie galt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Seit dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr uneingeschränkt.
Beschäftigte können die Befreiung nun einmalig widerrufen und wieder in die Rentenversicherung einzahlen. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber und wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
Zwei Punkte solltest du kennen: Die Entscheidung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen. Und sie ist final – eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.
Mehrere Minijobs: ein gemeinsames Limit
Die Verdienstgrenze gilt nicht pro Arbeitsverhältnis, sondern für alle Minijobs zusammen. Zwei Stellen mit je 400 Euro ergeben 800 Euro – und damit eine reguläre, voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Eine Sonderregel greift neben einem Hauptjob: Dort bleibt ein Minijob abgabenfrei. Jede weitere geringfügige Stelle wird mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet.
Melde deinem Arbeitgeber deshalb ehrlich, ob du anderswo bereits geringfügig arbeitest. Fällt die Doppelbeschäftigung später auf, drohen Beitragsnachforderungen – rückwirkend und in voller Höhe.
Steuern: pauschal oder nach Steuerklasse
In den allermeisten Fällen versteuert der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit zwei Prozent. Damit ist die Sache erledigt: Der Verdienst taucht in deiner Steuererklärung gar nicht auf.
Alternativ kann individuell nach Steuerklasse abgerechnet werden. Das lohnt sich fast nur, wenn du sonst kein Einkommen hast – dann bleibt der Verdienst wegen des Grundfreibetrags ohnehin steuerfrei und der Arbeitgeber spart die Pauschale.
Mehr zu Freibeträgen und ihrer Wirkung findest du im Ratgeber Grundfreibetrag.
Deine Rechte sind dieselben
Ein Minijob ist arbeitsrechtlich ein Job wie jeder andere. Du hast Anspruch auf bezahlten Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche: Wer an zwei Tagen arbeitet, hat gemessen an der gesetzlichen Untergrenze mindestens acht Werktage Urlaub im Jahr.
Auch Kündigungsfristen, ein schriftlicher Arbeitsvertrag und der Mindestlohn gelten uneingeschränkt. Wer dir erzählt, im Minijob gäbe es keinen Urlaub, liegt schlicht falsch.
Für wen sich ein Minijob besonders rechnet
Für Studierende ist die Minijob-Grenze doppelt relevant: Bis 603 Euro bleibt die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern erhalten. Wer regulär angestellt jobbt, darf dagegen nur 565 Euro verdienen.
Rentnerinnen und Rentner können unbegrenzt hinzuverdienen – die Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente sind entfallen. Der Verdienst kann allerdings den Steuersatz auf die Rente beeinflussen.
Für Bürgergeld-Beziehende gilt: Ein Teil des Verdienstes bleibt anrechnungsfrei, der Rest mindert die Leistung. Vor der Jobzusage lohnt eine Rechnung, wie viel netto tatsächlich übrig bleibt.
Drei teure Fehler
Erstens: die Jahresgrenze übersehen. Entscheidend sind 7.236 Euro im Jahr – ein starker Monat lässt sich also durch schwächere ausgleichen.
Zweitens: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld vergessen. Einmalzahlungen zählen zum Jahresverdienst und können die Grenze kippen. Mehr dazu im Ratgeber Weihnachtsgeld.
Drittens: die Befreiung von der Rentenversicherung reflexhaft unterschreiben. Seit Juli 2026 lässt sich das zwar einmal korrigieren – aber eben nur ein einziges Mal.
Den Verdienst getrennt führen
Ein eigenes Konto für den Minijob schafft Übersicht, gerade bei Studierenden und Schülern. So siehst du auf einen Blick, wie nah du an der Jahresgrenze bist.
Kostenlose Modelle gibt es reichlich – ein Vergleich lohnt sich im Ratgeber kostenloses Girokonto. Wer regelmäßig etwas übrig behält, parkt den Betrag sinnvoll auf einem Tagesgeldkonto.
Mehr zum Thema: Für Azubis mit erstem eigenen Gehalt bündelt der Ratgeber Ausbildungsstart alle Finanz-Basics vom Konto bis zur Haftpflicht.
Häufige Fragen zum Minijob
Wie viel bleibt bei 603 Euro netto übrig?
Ohne Befreiung von der Rentenversicherung gehen 3,6 Prozent ab, also rund 21,71 Euro. Es bleiben etwa 581 Euro. Mit Befreiung sind es die vollen 603 Euro.
Darf ich neben meinem Hauptjob geringfügig arbeiten?
Ja, ein Nebenjob bleibt abgabenfrei. Jeder weitere wird mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet und voll sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht.
Bekomme ich im Minijob Arbeitslosengeld?
Nein. Ein Minijob ist arbeitslosenversicherungsfrei und begründet keinen Anspruch. Details dazu im Ratgeber Arbeitslosengeld 1.
Was gilt in Privathaushalten?
Dieselbe Verdienstgrenze, aber deutlich niedrigere Arbeitgeberabgaben von knapp 15 Prozent. Die Anmeldung läuft unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale.
Zählt der Verdienst bei der Steuererklärung mit?
Bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber nicht – er bleibt außen vor. Nur bei individueller Besteuerung nach Steuerklasse taucht er in der Erklärung auf.
Quellen & weiterführende Informationen
- Minijob-Zentrale – offizielle Stelle für Anmeldung und Abgaben
- Deutsche Rentenversicherung – Regeln zur Versicherungspflicht und Befreiung
- § 8 SGB IV – gesetzliche Definition der geringfügigen Beschäftigung
Fazit: kleine Grenze, große Wirkung
Die Minijob-Grenze von 603 Euro ist mehr als eine Zahl auf der Abrechnung. Sie entscheidet über Sozialabgaben, über die Familienversicherung und über Rentenansprüche.
Zwei Entscheidungen lohnen deshalb eine ruhige Minute: die Frage nach dem Rentenbeitrag – der seit Juli 2026 eine zweite Chance bekommt – und der ehrliche Blick auf den Jahresverdienst statt nur auf den einzelnen Monat.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Regelungen des SGB IV sowie die Auskunft der Minijob-Zentrale im Einzelfall. Stand: August 2026.

