Die Einkommensteuertabelle 2026 zeigt dir auf einen Blick, wie viel Einkommensteuer auf ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen fällt – als Grundtabelle für Alleinstehende und als Splittingtabelle für zusammen veranlagte Ehepaare. Alle Werte haben wir mit der amtlichen Tarifformel aus § 32a EStG selbst berechnet und mit dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums gegengeprüft.

Darunter erklären wir, wie du die Tabelle richtig liest, warum dein Brutto nicht das zu versteuernde Einkommen ist, wann Soli und Kirchensteuer dazukommen und was für Paare, Rentner und Selbstständige gilt. Zum Schluss folgt ein Ausblick auf 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einkommensteuertabelle 2026 beruht auf § 32a EStG: steuerfrei bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro, danach steigt der Grenzsteuersatz von 14 auf 42 Prozent, ab 277.826 Euro gilt der Höchstsatz von 45 Prozent.
  • Laut Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) fallen bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (zvE) 7.209 Euro Steuer an, bei 60.000 Euro 14.233 Euro, bei 100.000 Euro 30.864 Euro.
  • Splittingtabelle: Ehepaare zahlen das Doppelte der Steuer auf das halbe gemeinsame zvE. Bei 80.000 Euro sind das 14.418 Euro – für ein Alleinverdiener-Paar 8.046 Euro weniger als bei Einzelveranlagung.
  • Maßgeblich ist das zvE aus dem Steuerbescheid, nicht das Brutto. Aus 50.000 Euro Bruttolohn werden in unserem Beispiel 38.684 Euro zvE.
  • Den Soli zahlst du erst, wenn die Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt (Paare 40.700 Euro) – für Alleinstehende ohne Kinder ab 74.969 Euro zvE.

Einkommensteuertabelle 2026: Grundtabelle für Alleinstehende

Die Grundtabelle gilt für alle, die einzeln veranlagt werden, in der Regel also für Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende und Ehepartner, die die Einzelveranlagung wählen. Unsere Einkommensteuertabelle zeigt die tarifliche Einkommensteuer 2026 von 12.000 bis 300.000 Euro zvE – bis 30.000 Euro in 1.000-Euro-Schritten, darüber in 2.500-, 5.000- und größeren Schritten.

Die Spalten der Einkommensteuertabelle bedeuten: Einkommensteuer ist die Jahressteuer, abgerundet auf volle Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die Steuer geteilt durch das zvE. Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz auf den nächsten verdienten Euro. Soli ist der Solidaritätszuschlag für Alleinstehende ohne Kinderfreibeträge. Kirchensteuer ist nicht enthalten.

zvE Einkommensteuer Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz Soli
12.000 € 0 € 0,00 % 0,00 % 0 €
13.000 € 95 € 0,73 % 15,19 % 0 €
14.000 € 256 € 1,83 % 17,02 % 0 €
15.000 € 435 € 2,90 % 18,85 % 0 €
16.000 € 633 € 3,96 % 20,68 % 0 €
17.000 € 849 € 4,99 % 22,51 % 0 €
18.000 € 1.083 € 6,02 % 24,04 % 0 €
19.000 € 1.325 € 6,97 % 24,39 % 0 €
20.000 € 1.570 € 7,85 % 24,73 % 0 €
21.000 € 1.819 € 8,66 % 25,08 % 0 €
22.000 € 2.072 € 9,42 % 25,42 % 0 €
23.000 € 2.328 € 10,12 % 25,77 % 0 €
24.000 € 2.587 € 10,78 % 26,12 % 0 €
25.000 € 2.850 € 11,40 % 26,46 % 0 €
26.000 € 3.117 € 11,99 % 26,81 % 0 €
27.000 € 3.386 € 12,54 % 27,16 % 0 €
28.000 € 3.660 € 13,07 % 27,50 % 0 €
29.000 € 3.936 € 13,57 % 27,85 % 0 €
30.000 € 4.217 € 14,06 % 28,19 % 0 €
32.500 € 4.932 € 15,18 % 29,06 % 0 €
35.000 € 5.670 € 16,20 % 29,92 % 0 €
37.500 € 6.429 € 17,14 % 30,79 % 0 €
40.000 € 7.209 € 18,02 % 31,66 % 0 €
42.500 € 8.011 € 18,85 % 32,52 % 0 €
45.000 € 8.835 € 19,63 % 33,39 % 0 €
47.500 € 9.681 € 20,38 % 34,25 % 0 €
50.000 € 10.548 € 21,10 % 35,12 % 0 €
52.500 € 11.437 € 21,78 % 35,98 % 0 €
55.000 € 12.347 € 22,45 % 36,85 % 0 €
57.500 € 13.279 € 23,09 % 37,71 % 0 €
60.000 € 14.233 € 23,72 % 38,58 % 0 €
65.000 € 16.205 € 24,93 % 40,31 % 0 €
70.000 € 18.264 € 26,09 % 42,00 % 0 €
75.000 € 20.364 € 27,15 % 42,00 % 1,66 €
80.000 € 22.464 € 28,08 % 42,00 % 251,56 €
85.000 € 24.564 € 28,90 % 42,00 % 501,46 €
90.000 € 26.664 € 29,63 % 42,00 % 751,36 €
95.000 € 28.764 € 30,28 % 42,00 % 1.001,26 €
100.000 € 30.864 € 30,86 % 42,00 % 1.251,16 €
110.000 € 35.064 € 31,88 % 42,00 % 1.750,96 €
125.000 € 41.364 € 33,09 % 42,00 % 2.275,02 €
150.000 € 51.864 € 34,58 % 42,00 % 2.852,52 €
175.000 € 62.364 € 35,64 % 42,00 % 3.430,02 €
200.000 € 72.864 € 36,43 % 42,00 % 4.007,52 €
250.000 € 93.864 € 37,55 % 42,00 % 5.162,52 €
300.000 € 115.529 € 38,51 % 45,00 % 6.354,09 €

Lesebeispiel aus der Einkommensteuertabelle: Bei 45.000 Euro zvE beträgt die Einkommensteuer 8.835 Euro. Das sind im Schnitt 19,63 Prozent, jeder zusätzliche Euro wird aber mit 33,39 Prozent besteuert. Liegt dein Einkommen zwischen zwei Zeilen, liefert der Einkommensteuer-Rechner den exakten Wert. Zwischenwerte linear zu schätzen, ist nur eine Näherung, weil der Tarif in den Progressionszonen gekrümmt verläuft.

Splittingtabelle 2026 für Ehepaare und Lebenspartner

Wer zusammen veranlagt wird, nutzt die Splittingtabelle. Das Finanzamt halbiert das gemeinsame zvE, berechnet darauf die Steuer nach der Grundtabelle und verdoppelt das Ergebnis (§ 32a Abs. 5 EStG). Deshalb steht in der Splittingtabelle bei 80.000 Euro genau das Doppelte des Grundtabellen-Werts für 40.000 Euro: 2 × 7.209 = 14.418 Euro.

Die Splitting-Variante der Einkommensteuertabelle reicht von 24.000 bis 600.000 Euro gemeinsamem zvE. Der Soli greift hier erst oberhalb von 40.700 Euro Einkommensteuer. Der Grenzsteuersatz entspricht dem Wert der Grundtabelle beim halben Einkommen.

zvE (Paar) Einkommensteuer Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz Soli
24.000 € 0 € 0,00 % 0,00 % 0 €
26.000 € 190 € 0,73 % 15,19 % 0 €
28.000 € 512 € 1,83 % 17,02 % 0 €
30.000 € 870 € 2,90 % 18,85 % 0 €
32.000 € 1.266 € 3,96 % 20,68 % 0 €
34.000 € 1.698 € 4,99 % 22,51 % 0 €
36.000 € 2.166 € 6,02 % 24,04 % 0 €
38.000 € 2.650 € 6,97 % 24,39 % 0 €
40.000 € 3.140 € 7,85 % 24,73 % 0 €
42.000 € 3.638 € 8,66 % 25,08 % 0 €
44.000 € 4.144 € 9,42 % 25,42 % 0 €
46.000 € 4.656 € 10,12 % 25,77 % 0 €
48.000 € 5.174 € 10,78 % 26,12 % 0 €
50.000 € 5.700 € 11,40 % 26,46 % 0 €
52.000 € 6.234 € 11,99 % 26,81 % 0 €
54.000 € 6.772 € 12,54 % 27,16 % 0 €
56.000 € 7.320 € 13,07 % 27,50 % 0 €
58.000 € 7.872 € 13,57 % 27,85 % 0 €
60.000 € 8.434 € 14,06 % 28,19 % 0 €
65.000 € 9.864 € 15,18 % 29,06 % 0 €
70.000 € 11.340 € 16,20 % 29,92 % 0 €
75.000 € 12.858 € 17,14 % 30,79 % 0 €
80.000 € 14.418 € 18,02 % 31,66 % 0 €
85.000 € 16.022 € 18,85 % 32,52 % 0 €
90.000 € 17.670 € 19,63 % 33,39 % 0 €
95.000 € 19.362 € 20,38 % 34,25 % 0 €
100.000 € 21.096 € 21,10 % 35,12 % 0 €
105.000 € 22.874 € 21,78 % 35,98 % 0 €
110.000 € 24.694 € 22,45 % 36,85 % 0 €
115.000 € 26.558 € 23,09 % 37,71 % 0 €
120.000 € 28.466 € 23,72 % 38,58 % 0 €
130.000 € 32.410 € 24,93 % 40,31 % 0 €
140.000 € 36.528 € 26,09 % 42,00 % 0 €
150.000 € 40.728 € 27,15 % 42,00 % 3,33 €
160.000 € 44.928 € 28,08 % 42,00 % 503,13 €
170.000 € 49.128 € 28,90 % 42,00 % 1.002,93 €
180.000 € 53.328 € 29,63 % 42,00 % 1.502,73 €
190.000 € 57.528 € 30,28 % 42,00 % 2.002,53 €
200.000 € 61.728 € 30,86 % 42,00 % 2.502,33 €
220.000 € 70.128 € 31,88 % 42,00 % 3.501,93 €
250.000 € 82.728 € 33,09 % 42,00 % 4.550,04 €
300.000 € 103.728 € 34,58 % 42,00 % 5.705,04 €
400.000 € 145.728 € 36,43 % 42,00 % 8.015,04 €
500.000 € 187.728 € 37,55 % 42,00 % 10.325,04 €
600.000 € 231.058 € 38,51 % 45,00 % 12.708,19 €

Für Ehepaare verdoppeln sich damit alle Tarifgrenzen: Steuerfrei bleibt ein zvE bis zum doppelten Grundfreibetrag von 24.696 Euro, die zweite Progressionszone beginnt bei 35.600 Euro, 42 Prozent gelten ab 139.758 Euro und 45 Prozent ab 555.652 Euro. Wer das Verfahren nutzen darf und wie groß der Vorteil ausfällt, zeigt der Abschnitt zum Splitting weiter unten.

So liest du die Einkommensteuertabelle richtig

Die häufigste Fehlerquelle ist der Ausgangswert. Die Einkommensteuertabelle braucht dein zu versteuerndes Einkommen – nicht dein Brutto und nicht dein Netto. So gehst du vor:

  1. zvE ermitteln: Am genauesten ist der Wert aus deinem letzten Steuerbescheid, denn das zvE ist dort die Grundlage der Steuerberechnung (§ 2 Abs. 5 EStG). Ohne Bescheid schätzt du es wie im Beispiel im nächsten Abschnitt.
  2. Tabelle wählen: Grundtabelle bei Einzelveranlagung, Splittingtabelle bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern.
  3. Zeile suchen: Die Spalte „Einkommensteuer“ der Einkommensteuertabelle zeigt die Jahressteuer. Für Werte zwischen zwei Zeilen nimmst du den Rechner.
  4. Zuschläge ergänzen: Der Soli steht in der Tabelle, die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent rechnest du separat dazu.

Wichtig: Die Einkommensteuertabelle zeigt die tarifliche Einkommensteuer. Die festgesetzte Steuer in deinem Bescheid kann davon abweichen. Nach § 2 Abs. 6 EStG werden zum Beispiel Steuerermäßigungen wie der Bonus für Handwerkerleistungen abgezogen und die Steuer auf Kapitalerträge, die in der Steuererklärung nach dem gesonderten Tarif angesetzt werden, hinzugerechnet. War der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld, wird außerdem das Kindergeld hinzugerechnet. Wie du die einzelnen Positionen kontrollierst, zeigt der Ratgeber Steuerbescheid prüfen.

Vom Brutto zum zu versteuernden Einkommen: Beispielrechnung

Damit du die Einkommensteuertabelle nutzen kannst, brauchst du das zvE. Das Gesetz beschreibt den Weg dorthin in § 2 EStG in Stufen: Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und schließlich zu versteuerndes Einkommen. Für Angestellte heißt das vereinfacht: Vom Bruttolohn gehen die Werbungskosten ab, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Danach folgen die Sonderausgaben, vor allem die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Unser Beispiel ist eine eigene Schätzung für 2026: ledige Angestellte, 30 Jahre, kinderlos, gesetzlich versichert, 50.000 Euro Bruttojahreslohn, Wohnsitz außerhalb Sachsens, keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte. Gerechnet ist mit den Beitragssätzen 2026: Rentenversicherung 18,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Zuschlag für Kinderlose. Die Beiträge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte, den Kinderlosenzuschlag trägst du allein.

Position Betrag 2026
Bruttojahreslohn 50.000,00 €
minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 €
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 48.770,00 €
minus Rentenversicherung (9,3 %) 4.650,00 €
minus Krankenversicherung (8,75 % = 4.375 €, davon 96 % abziehbar) 4.200,00 €
minus Pflegeversicherung (2,4 %) 1.200,00 €
minus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 €
= zu versteuerndes Einkommen 38.684,00 €
Einkommensteuer laut Tarif 2026 6.796 €

Zwei Abzüge brauchen eine Erklärung. Vom Krankenkassenbeitrag zählen nur 96 Prozent, weil ein Teil auf den Anspruch auf Krankengeld entfällt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 650 Euro wirkt hier gar nicht. Er zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer, und den schöpfen Kranken- und Pflegeversicherung mit 5.400 Euro bereits aus (§ 10 Abs. 4 EStG).

Das Ergebnis zeigt, warum der Blick in die Einkommensteuertabelle mit dem Brutto täuscht: Bei 50.000 Euro zvE stünden dort 10.548 Euro, tatsächlich sind es 6.796 Euro. Bezogen auf das Brutto zahlt die Beispielperson 13,59 Prozent, bezogen auf das zvE 17,57 Prozent. Ihr Grenzsteuersatz liegt bei 31,20 Prozent. Hat sie höhere Werbungskosten als 1.230 Euro, etwa durch einen langen Arbeitsweg, sinkt das zvE weiter.

Die fünf Tarifzonen 2026 im Überblick

Hinter jeder Einkommensteuertabelle stehen fünf Tarifzonen aus § 32a Abs. 1 EStG. Jede Zone hat ihre eigene Formel, an den Übergängen schließen die Werte nahtlos aneinander an. Die Grenzen in der folgenden Übersicht gelten für die Grundtabelle, in der Splittingtabelle verdoppeln sie sich.

Zone zvE 2026 (Grundtabelle) Grenzsteuersatz Steuer am oberen Rand
Grundfreibetrag bis 12.348 € 0 % 0 €
1. Progressionszone 12.349 bis 17.799 € 14 % bis 23,97 % 1.034 €
2. Progressionszone 17.800 bis 69.878 € 23,97 % bis 42 % 18.213 €
Spitzensteuersatz 69.879 bis 277.825 € 42 % 105.550 €
„Reichensteuer“ ab 277.826 € 45 % –

Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum steuerfrei: Bis 12.348 Euro zvE zahlst du keine Einkommensteuer. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Grundfreibetrag. In der ersten Progressionszone steigt der Grenzsteuersatz steil von 14 auf knapp 24 Prozent, in der zweiten flacher bis 42 Prozent.

Der Begriff Spitzensteuersatz führt oft in die Irre. Die 42 Prozent gelten nur für den Teil des Einkommens oberhalb von 69.878 Euro. Wer 80.000 Euro versteuert, zahlt im Schnitt 28,08 Prozent. Auch die 45 Prozent – umgangssprachlich Reichensteuer – treffen nur Einkommensteile ab 277.826 Euro. Selbst bei 300.000 Euro zvE liegt der Durchschnittssteuersatz laut Einkommensteuertabelle erst bei 38,51 Prozent.

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz: der Unterschied

In jeder Zeile der Einkommensteuertabelle stehen zwei Prozentwerte, die oft verwechselt werden. Der Durchschnittssteuersatz ist die Gesamtsteuer geteilt durch das zvE. Der Grenzsteuersatz sagt, wie viel Steuer auf den nächsten Euro entfällt. Er ist der richtige Wert für Entscheidungen: Gehaltserhöhung, Überstunden, zusätzliche Werbungskosten oder eine Einzahlung, die du von der Steuer absetzen kannst.

Ein Beispiel aus der Einkommensteuertabelle: Bei 40.000 Euro zvE liegt der Grenzsteuersatz bei 31,66 Prozent. Senken 1.000 Euro zusätzliche Werbungskosten dein zvE auf 39.000 Euro, sparst du 315 Euro Einkommensteuer. Steigt dein zvE durch eine Gehaltserhöhung auf 41.000 Euro, kostet das 318 Euro mehr Steuer – vor Sozialabgaben, Soli und Kirchensteuer.

Die verbreitete Sorge „Mehr Gehalt bedeutet weniger Netto“ ist bei der Einkommensteuer unbegründet. Der höhere Satz wirkt nur auf den zusätzlichen Teil, deshalb bleibt von jedem zusätzlich verdienten Euro etwas übrig. Was nach Steuern und Sozialabgaben netto ankommt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner aus.

Formel statt amtlicher Einkommensteuertabelle: selbst nachrechnen

Das Einkommensteuergesetz enthält keine Tabelle, sondern nur Formeln. Die früheren Absätze 2 bis 4 von § 32a EStG sind weggefallen. Jede Einkommensteuertabelle – auch diese – ist also aus der Formel abgeleitet. Für 2026 lautet sie, jeweils in Euro für das auf volle Euro abgerundete zvE (x):

  • bis 12.348 Euro: 0,
  • 12.349 bis 17.799 Euro: (914,51 · y + 1.400) · y,
  • 17.800 bis 69.878 Euro: (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87,
  • 69.879 bis 277.825 Euro: 0,42 · x – 11.135,63,
  • ab 277.826 Euro: 0,45 · x – 19.470,38.

Dabei ist y ein Zehntausendstel des Betrags über 12.348 Euro und z ein Zehntausendstel des Betrags über 17.799 Euro. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Rechenbeispiel für 40.000 Euro: z = (40.000 – 17.799) / 10.000 = 2,2201. Dann gilt (173,10 · 2,2201 + 2.397) · 2,2201 + 1.034,87 = 7.209,63, abgerundet 7.209 Euro – genau der Wert in der Tabelle.

Das Bundesfinanzministerium bietet für Einzelfälle einen offiziellen Einkommensteuerrechner an. Für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht es außerdem einen Programmablaufplan, in dem genau diese Formel als Unterprogramm steckt. Gegen dieses Unterprogramm haben wir unsere Einkommensteuertabelle geprüft, für mehr als 200.000 Einkommenswerte ohne eine einzige Abweichung.

Einkommensteuertabelle monatlich: Jahressteuer, Lohnsteuer und Steuerklassen

Viele suchen eine Einkommensteuertabelle mit Monatswerten. Die gibt es streng genommen nicht: Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, ihre Grundlagen werden für das Kalenderjahr ermittelt (§ 2 Abs. 7 EStG). Monatswerte sind nur eine Umrechnung durch zwölf:

zvE pro Jahr Grundtabelle: Steuer pro Jahr Grundtabelle: pro Monat Splittingtabelle: pro Monat
20.000 € 1.570 € 130,83 € 0,00 €
30.000 € 4.217 € 351,42 € 72,50 €
40.000 € 7.209 € 600,75 € 261,67 €
50.000 € 10.548 € 879,00 € 475,00 €
60.000 € 14.233 € 1.186,08 € 702,83 €
80.000 € 22.464 € 1.872,00 € 1.201,50 €
100.000 € 30.864 € 2.572,00 € 1.758,00 €

Die Monatswerte der Einkommensteuertabelle helfen beim Planen, entsprechen aber nicht deinem Lohnabzug. Was dein Arbeitgeber jeden Monat einbehält, ist die Lohnsteuer. Sie ist keine eigene Steuer, sondern die Form, in der die Einkommensteuer bei Arbeitslohn erhoben wird (§ 38 Abs. 1 EStG). Mit der Steuererklärung wird sie wie eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG). Für den Abzug rechnet der Arbeitgeber deinen Monatslohn auf ein Jahr hoch (§ 39b Abs. 2 EStG).

Steuerklasse 1 und 3 im Vergleich zu Grund- und Splittingtabelle

Vom hochgerechneten Jahreslohn zieht der Arbeitgeber Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und eine Vorsorgepauschale ab. Auf den Rest wendet er in den Steuerklassen I, II und IV die Grundtabelle an, in Steuerklasse III die Splittingtabelle (§ 39b Abs. 2 Satz 6 EStG). Für die Steuerklassen V und VI gilt eine eigene Berechnung.

Deshalb weichen Lohnsteuertabellen von der Einkommensteuertabelle ab: Sie starten beim Bruttolohn und enthalten die Pauschalen bereits. Die Kombination III/V verteilt die Lohnsteuer nur anders auf die Partner. Die endgültige Steuer eines zusammen veranlagten Paares ergibt sich aus der Splittingtabelle, eine Steuererklärung ist bei III/V Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Die Unterschiede der Klassen erklärt der Ratgeber Steuerklassen.

Splitting: wer die Splittingtabelle nutzen darf und was sie bringt

Die Splittingtabelle gilt für Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen. Voraussetzung nach § 26 Abs. 1 EStG: Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt, und diese Voraussetzungen lagen zu Beginn des Jahres vor oder sind im Lauf des Jahres eingetreten. Wer im Dezember heiratet, kann also schon für dieses Jahr die Splittingtabelle nutzen. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe (§ 2 Abs. 8 EStG).

Daneben kennt § 32a Abs. 6 EStG zwei Sonderfälle:

  • Witwensplitting (Gnadensplitting): Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners gilt für den Überlebenden noch einmal der Splittingtarif, wenn ihr im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt habt. Im Todesjahr selbst ist die Zusammenveranlagung ohnehin noch möglich.
  • Auflösung der Ehe mit neuer Heirat: Wird eine Ehe im Lauf des Jahres aufgelöst und heiratet der frühere Partner im selben Jahr neu, darf der andere für dieses Jahr ebenfalls den Splittingtarif nutzen. Voraussetzung ist, dass die alte und die neue Ehe in diesem Jahr jeweils die Bedingungen der Zusammenveranlagung erfüllen.

Kein Splitting gibt es für unverheiratete Paare und für Alleinerziehende. Alleinerziehende bekommen stattdessen den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr plus 240 Euro für jedes weitere Kind (§ 24b EStG). Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, bevor die Grundtabelle angewendet wird.

Der Splittingvorteil an Beispielen

Wie viel das Splitting bringt, hängt von der Verteilung der Einkommen ab. Unsere Berechnung mit der Einkommensteuertabelle vergleicht zwei Einzelveranlagungen nach der Grundtabelle mit einer Zusammenveranlagung bei gleichem gemeinsamem zvE, ohne Soli:

Verteilung zvE (Partner 1 / Partner 2) Steuer einzeln (Grundtabelle) Steuer mit Splitting Splittingvorteil
80.000 € / 0 € 22.464 € 14.418 € 8.046 €
60.000 € / 20.000 € 15.803 € 14.418 € 1.385 €
50.000 € / 30.000 € 14.765 € 14.418 € 347 €
40.000 € / 40.000 € 14.418 € 14.418 € 0 €
150.000 € / 0 € 51.864 € 40.728 € 11.136 €
100.000 € / 50.000 € 41.412 € 40.728 € 684 €

Je ungleicher die Einkommen, desto größer der Vorteil. Verdienen beide gleich viel, bringt das Splitting nichts. Den größten Vorteil von rund 19.470 Euro im Jahr erreicht ein Alleinverdiener-Paar ab 555.652 Euro gemeinsamem zvE, mehr ist nach dem Tarif 2026 nicht möglich. Hintergründe und Kritik am Verfahren erklärt der Ratgeber Ehegattensplitting.

Bei der Einzelveranlagung nach § 26a EStG versteuert jeder Partner sein eigenes zvE nach der Grundtabelle. Das ist meist teurer. Wählt ihr nichts, veranlagt das Finanzamt euch zusammen (§ 26 Abs. 3 EStG). Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt zwar, eine Reform des Splittings zu prüfen (Drucksache 507/1/26 vom 5. Oktober 2026). Das ist aber nur eine Prüfbitte – für 2026 gilt die Splittingtabelle unverändert.

Solidaritätszuschlag: ab wann er zur Einkommensteuer dazukommt

Der Soli beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer (§ 4 SolZG). Erhoben wird er aber nur, wenn die Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt: 2026 sind das 20.350 Euro, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro (§ 3 Abs. 3 SolZG). Für Alleinstehende ohne Kinder ist das ab 74.969 Euro zvE der Fall, für Ehepaare ohne Kinder ab 149.938 Euro. In der Einkommensteuertabelle oben steht der Soli deshalb erst ab diesen Stufen.

Oberhalb der Freigrenze springt der Soli nicht sofort auf 5,5 Prozent. In der Milderungszone ist er auf 11,9 Prozent des Betrags begrenzt, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt (§ 4 Satz 2 SolZG). Beispiel: Bei 90.000 Euro zvE beträgt die Einkommensteuer 26.664 Euro. Volle 5,5 Prozent wären 1.466,52 Euro. Die Milderung ergibt 11,9 Prozent von 6.314 Euro, also 751,36 Euro – diesen niedrigeren Betrag zahlst du.

Den vollen Soli zahlen Alleinstehende erst ab einer Einkommensteuer von 37.839 Euro, das entspricht etwa 116.607 Euro zvE. Bei Ehepaaren liegt die Schwelle bei etwa 233.214 Euro. Zwei Besonderheiten: Bei Eltern wird der Soli aus einer Einkommensteuer berechnet, bei der die Kinderfreibeträge immer abgezogen sind (§ 3 Abs. 2 SolZG), die Grenze liegt dann höher. Und auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer fällt der Soli ohne Freigrenze an.

Einkommensteuertabelle mit Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer. Laut Evangelischer Kirche in Deutschland beträgt sie in der Regel 9 Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Als Ergänzung zur Einkommensteuertabelle ergibt sich für Alleinstehende ohne Kinder 2026 diese Kirchensteuer, ohne Kappung:

zvE Einkommensteuer Kirchensteuer 8 % Kirchensteuer 9 %
20.000 € 1.570 € 125,60 € 141,30 €
30.000 € 4.217 € 337,36 € 379,53 €
50.000 € 10.548 € 843,84 € 949,32 €
80.000 € 22.464 € 1.797,12 € 2.021,76 €
100.000 € 30.864 € 2.469,12 € 2.777,76 €

Bemessungsgrundlage ist wie beim Soli die Einkommensteuer, die sich mit Kinderfreibeträgen ergeben würde (§ 51a Abs. 2 EStG). Für Familien liegt die Kirchensteuer deshalb unter dem einfachen Prozentwert aus der Tabelle. Bei hohen Einkommen begrenzen nach kirchlichen Angaben die meisten Kirchen die Steuer zusätzlich auf 2,75 bis 4 Prozent des zvE, je nach Bundesland. Diese Kappung wird auf Antrag gewährt oder bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt.

Gezahlte Kirchensteuer kannst du als Sonderausgabe abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), das senkt dein zvE. Den genauen Betrag für dein Bundesland inklusive Kappung zeigt der Kirchensteuer-Rechner.

Einkommensteuertabelle für Rentner: Was du beachten musst

Für Rentner gilt dieselbe Einkommensteuertabelle wie für alle anderen. Entscheidend ist der Weg von der Bruttorente zum zvE. Versteuert wird nur der Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt: 84 Prozent bei Rentenbeginn 2026, 84,5 Prozent bei Rentenbeginn 2027 (§ 22 Nr. 1 EStG). Der Rest ist ein steuerfreier Betrag in Euro, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit gleich bleibt.

Eigene Beispielrechnung: Rentenbeginn im Januar 2026, 1.800 Euro Bruttorente im Monat, vereinfacht gleichbleibend über das ganze Jahr, also 21.600 Euro. Die Rentnerin ist alleinstehend, hat Kinder, ist gesetzlich versichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und hat keine weiteren Einkünfte.

  • Steuerpflichtiger Anteil: 84 Prozent von 21.600 Euro = 18.144 Euro.
  • Minus Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro (§ 9a EStG) = 18.042 Euro.
  • Minus Kranken- und Pflegeversicherung (8,75 plus 3,6 Prozent = 2.667,60 Euro) und Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
  • Ergebnis: 15.338 Euro zvE und laut Einkommensteuertabelle 500 Euro Steuer im Jahr, rund 42 Euro im Monat.

Weil aus einer Altersrente kein Anspruch auf Krankengeld besteht, entfällt hier die Kürzung um 4 Prozent. Einen Steuerabzug wie beim Lohn gibt es für die gesetzliche Rente nicht – die Lohnsteuer betrifft nur Arbeitslohn. Die Steuer wird deshalb über die Steuererklärung festgesetzt. Wann die Erklärung Pflicht ist und welche Abzüge du nutzen kannst, steht im Ratgeber Rente versteuern.

Progressionsvorbehalt: Wann die Tabelle allein nicht reicht

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld sind steuerfrei. Sie erhöhen aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (§ 32b EStG). In diesem Fall kannst du deine Steuer nicht mehr direkt aus der Einkommensteuertabelle ablesen.

So funktioniert es: Das Finanzamt rechnet die Leistungen zum zvE hinzu, ermittelt dafür den Durchschnittssteuersatz und wendet diesen besonderen Steuersatz auf das zvE ohne die Leistungen an. Vereinfachtes Beispiel als eigene Rechnung für eine Alleinstehende: 30.000 Euro zvE plus 10.000 Euro Elterngeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist schon beim Lohn verbraucht. Für 40.000 Euro zeigt die Einkommensteuertabelle einen Durchschnittssteuersatz von 18,02 Prozent, genau 18,0225 Prozent. Auf 30.000 Euro ergibt das 5.406 Euro statt 4.217 Euro – 1.189 Euro mehr.

Diese Nachzahlung ist ein häufiger Grund für Überraschungen im Bescheid, weil der Lohnsteuerabzug den Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt. Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen haben, müssen deshalb eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Selbstständige, Kapitalerträge und Abfindungen

Selbstständige und Freiberufler

Die Einkommensteuertabelle gilt für alle Einkunftsarten gleich. Bei Selbstständigen tritt der Gewinn an die Stelle von Lohn minus Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Statt Lohnsteuer zahlen sie Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung. Sinkt dein Gewinn, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen.

Kapitalerträge

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne versteuerst du in der Regel nicht nach der Einkommensteuertabelle, sondern mit dem gesonderten Satz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). Ist die Steuer nach dem normalen Tarif niedriger – das betrifft vor allem kleine Einkommen –, kannst du die Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG). Dann werden die Kapitalerträge dem übrigen Einkommen zugerechnet und nach dem Tarif besteuert.

Abfindungen und Fünftelregelung

Für außerordentliche Einkünfte wie eine Abfindung gibt es die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Die Steuer beträgt das Fünffache des Unterschieds zwischen der Steuer auf das übrige zvE und der Steuer auf das übrige zvE plus ein Fünftel der Abfindung. Das kannst du mit der Einkommensteuertabelle nachrechnen. Bei 40.000 Euro zvE und 50.000 Euro Abfindung sind das 5 × (10.548 – 7.209) = 16.695 Euro. Ohne Fünftelregelung wären es 26.664 – 7.209 = 19.455 Euro, also 2.760 Euro mehr.

Einkommensteuertabelle 2025, 2026 und Ausblick 2027

Die Tarife für 2025 und 2026 hat der Gesetzgeber gemeinsam im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 festgelegt (BGBl. 2024 I Nr. 449). Der Grundfreibetrag stieg von 12.096 Euro auf 12.348 Euro, der Beginn des 42-Prozent-Satzes von 68.481 auf 69.879 Euro. Die Grenze für 45 Prozent blieb bei 277.826 Euro. So verändert sich die Einkommensteuertabelle für Alleinstehende:

zvE Einkommensteuer 2025 Einkommensteuer 2026 Differenz
15.000 € 485 € 435 € –50 €
20.000 € 1.639 € 1.570 € –69 €
30.000 € 4.303 € 4.217 € –86 €
40.000 € 7.320 € 7.209 € –111 €
50.000 € 10.691 € 10.548 € –143 €
60.000 € 14.415 € 14.233 € –182 €
80.000 € 22.688 € 22.464 € –224 €
100.000 € 31.088 € 30.864 € –224 €
300.000 € 115.753 € 115.529 € –224 €

Die Entlastung wächst mit dem Einkommen bis auf rund 224 Euro im Jahr und bleibt dann nahezu konstant. Bei Ehepaaren mit Splitting sind es auf derselben Stufe des gemeinsamen zvE 222 Euro bei 80.000 Euro und 286 Euro bei 100.000 Euro. Ab rund 138.500 Euro gemeinsamem zvE steigt die Entlastung auf bis zu 448 Euro, das Doppelte des Werts für Alleinstehende.

Ausblick 2027: was der Regierungsentwurf vorsieht

Der Tarif für 2027 steht bisher nur in einem Gesetzentwurf: dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundesrat-Drucksache 507/26 vom 4. September 2026). Der Bundesrat berät ihn laut Ausschussempfehlungen am 16. Oktober 2026. Beschlossen ist noch nichts, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Laut Entwurf soll 2027 gelten:

  • Grundfreibetrag 12.564 Euro, also 216 Euro mehr,
  • 42 Prozent erst ab 70.601 Euro,
  • 45 Prozent schon ab 250.000 Euro,
  • eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro.

Nach den Formeln des Entwurfs sänke die Steuer bei 40.000 Euro zvE von 7.209 auf 7.156 Euro und bei 100.000 Euro von 30.864 auf 30.758 Euro. Bei 300.000 Euro stiege sie dagegen von 115.529 auf 116.658 Euro. Alle Details und Familienbeispiele stehen im Ratgeber Steuerreform 2027. Sobald das Gesetz beschlossen ist, ergänzen wir die Einkommensteuertabelle 2027.

Häufige Fragen zur Einkommensteuertabelle

Ab welchem Einkommen zahlt man 2026 Einkommensteuer?

Steuerfrei bleibt ein zvE bis 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung bis 24.696 Euro. Weil die Steuer auf volle Euro abgerundet wird, fällt der erste volle Euro laut Einkommensteuertabelle bei Alleinstehenden erst ab 12.356 Euro zvE an, bei Paaren ab 24.712 Euro – dort wegen der Verdopplung gleich 2 Euro. Als Arbeitnehmer liegt dein Brutto an dieser Schwelle deutlich höher, weil Pauschbeträge und Sozialversicherungsbeiträge vorher abgehen.

Wie viel Steuer zahle ich bei 40.000, 60.000 oder 100.000 Euro?

Laut Einkommensteuertabelle 2026 (Grundtabelle) sind es bei 40.000 Euro zvE 7.209 Euro, bei 60.000 Euro 14.233 Euro und bei 100.000 Euro 30.864 Euro plus 1.251,16 Euro Soli. Ehepaare mit Splitting zahlen bei denselben gemeinsamen Einkommen 3.140, 8.434 und 21.096 Euro. Gemeint ist immer das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt.

Gilt die Einkommensteuertabelle auch für Selbstständige?

Ja. Der Tarif nach § 32a EStG gilt für alle Einkunftsarten gleich – für Angestellte, Selbstständige, Freiberufler, Vermieter und Rentner. Unterschiedlich ist nur der Weg zum zvE: Bei Selbstständigen zählt der Gewinn. Statt Lohnsteuer zahlen sie vierteljährliche Vorauszahlungen. Kapitalerträge werden dagegen meist gesondert mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 1 oder 3 und der Grund- oder Splittingtabelle?

Steuerklassen gibt es nur beim Lohnsteuerabzug. Steuerklasse I nutzt intern die Grundtabelle, Steuerklasse III die Splittingtabelle – jeweils nach Abzug von Pauschbeträgen und Vorsorgepauschale vom Bruttolohn. Die Einkommensteuertabelle zeigt dagegen die endgültige Jahressteuer auf das zvE. Was über die Lohnsteuer zu viel oder zu wenig gezahlt wurde, gleicht die Steuererklärung aus.

Welche Tabelle gilt bei Einzelveranlagung von Ehepaaren?

Bei der Einzelveranlagung nach § 26a EStG gilt für jeden Partner die Grundtabelle auf sein eigenes zvE. Das ist meist teurer als die Zusammenveranlagung, vor allem bei unterschiedlich hohen Einkommen. Beispiel: Bei 60.000 und 20.000 Euro zahlt ihr einzeln zusammen 15.803 Euro, mit Splitting nur 14.418 Euro. Ohne Wahl veranlagt das Finanzamt euch zusammen.

Gibt es die Einkommensteuertabelle 2026 als PDF?

Das Gesetz enthält keine Tabelle, sondern nur die Tarifformel in § 32a EStG. Jede Tabelle, auch die gedruckte eines Verlags, ist daraus berechnet. Diese Seite kannst du über die Druckfunktion deines Browsers als PDF speichern. Unsere Werte sind mit der amtlichen Formel gerechnet und gegen den Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums geprüft.

Ist die Kirchensteuer in der Einkommensteuertabelle enthalten?

Nein. Die Tabelle zeigt Einkommensteuer und Soli. Die Kirchensteuer kommt in der Regel mit 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Länder) der Einkommensteuer dazu. Bei 50.000 Euro zvE sind das 843,84 beziehungsweise 949,32 Euro. Bei Eltern ist die Bemessungsgrundlage wegen der Kinderfreibeträge kleiner, hohe Einkommen profitieren oft von der Kappung.

Gilt die Einkommensteuertabelle 2026 auch für 2027?

Nein. Für 2027 plant die Bundesregierung einen neuen Tarif mit 12.564 Euro Grundfreibetrag, 45 Prozent ab 250.000 Euro und 47 Prozent ab 280.000 Euro (Bundesrat-Drucksache 507/26). Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Für die Steuererklärung 2026, die du im Jahr 2027 abgibst, gilt die Tabelle auf dieser Seite.

Quellen & weiterführende Informationen

Fazit: erst das zvE, dann die Tabelle

Die Einkommensteuertabelle 2026 ist schnell gelesen, wenn du den richtigen Ausgangswert hast: das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid. Alleinstehende schauen in die Grundtabelle, zusammen veranlagte Paare in die Splittingtabelle. Der Grenzsteuersatz zeigt dir, was eine Gehaltserhöhung oder ein zusätzlicher Abzug wirklich bewirkt.

Wo die Einkommensteuertabelle an Grenzen stößt – bei Lohnersatzleistungen, Abfindungen, Kapitalerträgen oder Kindern –, hilft eine genaue Berechnung mit allen Abzügen. Für 2027 würde der Regierungsentwurf die meisten Steuerzahler leicht entlasten und sehr hohe Einkommen stärker belasten, beschlossen ist er aber noch nicht.


Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Alle Steuerbeträge sind eigene Berechnungen nach § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung, gegengeprüft mit dem Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 des Bundesfinanzministeriums; Beispielrechnungen beruhen auf den genannten Annahmen. Angaben zu 2027 stammen aus dem Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 507/26) und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Stand: 11. Oktober 2026.

Jens Schreiner
Autor
Jens Schreiner
Jens beschäftigt sich seit dem Studium intensiv mit privaten Finanzen – von Girokonten und Tagesgeld über ETF-Depots bis zu Kreditkarten und Versicherungen. Beruflich in der IT zu Hause, geht er Finanzthemen analytisch und datengetrieben an: Er vergleicht Konditionen im Detail, probiert Kontoeröffnungen und Neukundenangebote selbst aus und übersetzt komplizierte Produkte in verständliche Sprache. Auf Sparnia zeigt er, wie man mit cleveren Vergleichen und Neukundenangeboten bares Geld spart und verdient – unabhängig, transparent und nachvollziehbar.