Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – 67 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt.
  • Die Bezugsdauer beträgt regulär 12 Monate – 2026 ausnahmsweise bis zu 24 Monate (befristet bis 31.12.2026).
  • Den Antrag stellt dein Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit, nicht du selbst.
  • Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – die Steuererklärung wird Pflicht.

Auftragsflaute, Lieferengpässe, Konjunkturkrise: Wenn Betriebe vorübergehend weniger Arbeit haben, ist das Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument gegen Entlassungen. Der Staat ersetzt einen Teil des ausgefallenen Lohns, der Arbeitsplatz bleibt erhalten. Wie viel bei dir ankommt, wer die Leistung bekommt und welche Steuerfalle wartet, liest du hier. Wie viel Kurzarbeitergeld und welches Netto bei deinem Arbeitsausfall herauskommen, rechnet der Kurzarbeitergeld-Rechner vor.

Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit reduziert der Betrieb vorübergehend die Arbeitszeit – im Extremfall auf null („Kurzarbeit null“). Dein Gehalt sinkt entsprechend. Damit du den Ausfall nicht allein trägst, springt die Arbeitslosenversicherung mit dem Kurzarbeitergeld ein.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einfach anordnen. Er braucht eine Rechtsgrundlage – eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder deine Zustimmung.

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Die Voraussetzungen regelt das SGB III. Die wichtigsten Punkte:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor – aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
  • Mindestens ein Drittel der Beschäftigten ist von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen.
  • Der Ausfall ist vorübergehend und unvermeidbar – Resturlaub und teils Arbeitszeitkonten müssen vorher eingesetzt werden.
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt.

Du selbst musst nichts beantragen – Anzeige und Abrechnung laufen komplett über den Betrieb. Das Kurzarbeitergeld kommt mit der normalen Gehaltsabrechnung aufs Konto.

So hoch ist das Kurzarbeitergeld

Berechnungsgrundlage ist die Nettoentgeltdifferenz: der Unterschied zwischen deinem pauschalierten Netto ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) und dem Netto während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt). Davon ersetzt die Agentur:

  • 60 Prozent als Grundsatz,
  • 67 Prozent, wenn du oder dein Ehepartner mindestens ein Kind im steuerlichen Sinne habt.

Ein vereinfachtes Beispiel: Dein pauschaliertes Netto liegt normalerweise bei 2.400 Euro. Durch halbierte Arbeitszeit sinkt es auf 1.200 Euro. Die Differenz beträgt 1.200 Euro – das Kurzarbeitergeld dazu 720 Euro (60 Prozent) beziehungsweise 804 Euro (67 Prozent). Insgesamt kommst du damit auf 1.920 oder 2.004 Euro.

Je stärker die Arbeitszeit sinkt, desto größer bleibt also deine persönliche Lücke. Was dir normalerweise netto bleibt, kannst du im Brutto-Netto-Rechner nachrechnen; die Posten auf der Abrechnung erklärt der Ratgeber Gehaltsabrechnung verstehen.

Bezugsdauer: 2026 gelten Sonderregeln

Regulär zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld für längstens 12 Monate. Für das Jahr 2026 gilt eine Ausnahme: Per Verordnung wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – befristet bis zum 31. Dezember 2026. Ab Januar 2027 greift wieder die 12-Monats-Grenze.

Die Grundlage ist § 104 SGB III in Verbindung mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung. Profitieren können vor allem Betriebe, die schon länger in Kurzarbeit stecken.

Wer bekommt kein Kurzarbeitergeld?

Die Leistung setzt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Leer gehen deshalb aus:

  • Minijobber – sie zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
  • Selbstständige und Freiberufler,
  • Beschäftigte in gekündigten Arbeitsverhältnissen – ab Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet der Anspruch,
  • Rentnerinnen und Rentner mit Regelaltersrente.

Für Auszubildende gelten Sonderregeln: Der Betrieb muss zunächst alles versuchen, die Ausbildung fortzusetzen, und die Vergütung zeitweise weiterzahlen.

Die Steuerfalle: Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es fließt aber in den Progressionsvorbehalt ein: Bei der Steuererklärung erhöht es den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Die Folge sind häufig Nachzahlungen – viele Beschäftigte traf das nach den Corona-Jahren unvorbereitet.

Ab 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr bist du zur Steuererklärung verpflichtet. Lege am besten schon während der Kurzarbeit einen kleinen Betrag für eine mögliche Nachzahlung zurück.

Nebenjob während der Kurzarbeit

Ein Nebenjob, den du schon vor der Kurzarbeit hattest, bleibt anrechnungsfrei. Nimmst du dagegen während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob auf, wird der Verdienst in der Regel auf das Kurzarbeitergeld angerechnet – dein Ist-Entgelt steigt, die Leistung sinkt.

Wer über eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit nachdenkt, sollte vorher durchrechnen, was am Ende übrig bleibt – der Teilzeit-Rechner hilft dabei.

Deine Rechte: Urlaub, Kündigung, Sozialversicherung

Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigung: Eine betriebsbedingte Kündigung bleibt möglich – dann endet allerdings das Kurzarbeitergeld, und es geht meist ins Arbeitslosengeld 1 über. Dein Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, kann bei „Kurzarbeit null“ aber anteilig gekürzt werden.

In der Sozialversicherung bleibst du durchgehend versichert. Die Rentenbeiträge laufen sogar auf einer erhöhten Basis weiter, weil der Arbeitgeber für 80 Prozent des Ausfalls Beiträge zahlt – deine spätere Rente leidet also weniger, als viele befürchten.

Häufige Fehler beim Kurzarbeitergeld

Der größte Fehler ist, die Abrechnung nicht zu prüfen. Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Leistungssatz sollten auf der Gehaltsabrechnung nachvollziehbar sein – Fehler zu deinen Lasten kommen vor.

Ebenfalls oft unterschätzt: die Steuernachzahlung im Folgejahr und die Wirkung auf variable Gehaltsbestandteile. Und wer während der Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert den Anspruch sofort – erst beraten lassen, dann unterschreiben.

Saison- und Transferkurzarbeitergeld

Neben der klassischen Variante gibt es zwei Sonderformen: Das Saison-Kurzarbeitergeld sichert Beschäftigte im Baugewerbe und verwandten Branchen in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März ab – ergänzt um Zuschüsse aus der Winterbeschäftigungs-Umlage.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld greift bei Umstrukturierungen: In einer Transfergesellschaft werden Beschäftigte bis zu zwölf Monate weiterbezahlt und für neue Jobs qualifiziert, statt direkt in die Arbeitslosigkeit zu wechseln.

Kurzarbeit im Haushalt abfedern

Sinkt das Einkommen für mehrere Monate, hilft nur ein ehrlicher Kassensturz: Fixkosten durchgehen, Abos pausieren, teure Verträge kündigen oder wechseln. Der Haushaltsrechner zeigt, wo dein Geld tatsächlich bleibt.

Kredite und Sparpläne musst du nicht sofort kappen – viele Banken stunden Raten bei vorübergehendem Einkommensausfall. Sprich mit deiner Bank, bevor eine Rate platzt, nicht danach.

Abrechnung prüfen: die drei Kennzahlen

Auf der Abrechnung sollten drei Werte auftauchen: das Soll-Entgelt (dein normales Brutto), das Ist-Entgelt (das reduzierte Brutto) und der Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent. Stimmen Kinderfreibeträge und Steuerklasse, passt meist auch die Auszahlung.

Bei Zweifeln lohnt der Vergleich mit der offiziellen Tabelle der Bundesagentur für Arbeit – dort sind die pauschalierten Nettowerte je Steuerklasse hinterlegt.

Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld

Wie lange kann mein Betrieb 2026 Kurzarbeitergeld bekommen?

Bis zu 24 Monate – diese verlängerte Bezugsdauer gilt befristet bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 sind es wieder maximal 12 Monate. Maßgeblich ist der Beginn der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb.

Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?

Ohne Rechtsgrundlage ja: Fehlt eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag, braucht der Arbeitgeber deine Zustimmung. Verweigern kann allerdings das Risiko betriebsbedingter Kündigungen erhöhen – lass dich im Zweifel beraten.

Wird das Kurzarbeitergeld auf die Rente angerechnet?

Du bleibst rentenversichert: Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber Beiträge auf 80 Prozent des ausgefallenen Bruttos. Die Einbußen bei den Rentenpunkten sind dadurch deutlich kleiner als der Gehaltsausfall.

Bekomme ich Kurzarbeitergeld im Minijob?

Nein. Minijobs sind nicht arbeitslosenversichert, deshalb besteht kein Anspruch. Das gilt auch, wenn der Minijob neben einem Hauptjob läuft – der Hauptjob kann aber selbst in Kurzarbeit sein.

Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit gekündigt werde?

Mit Zugang der Kündigung endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis zum Ende der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber das Entgelt nach den üblichen Regeln zahlen; danach greift bei Anspruch das Arbeitslosengeld 1.

Fällt der Verdienst nicht wegen Kurzarbeit, sondern wegen Krankheit aus, greift eine andere Leistung. Wie sie berechnet wird, steht im Ratgeber Krankengeld.


Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Regelungen des SGB III, die jeweils gültigen Verordnungen und die Entscheidung der Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Jens Schreiner
Autor
Jens Schreiner
Jens beschäftigt sich seit dem Studium intensiv mit privaten Finanzen – von Girokonten und Tagesgeld über ETF-Depots bis zu Kreditkarten und Versicherungen. Beruflich in der IT zu Hause, geht er Finanzthemen analytisch und datengetrieben an: Er vergleicht Konditionen im Detail, probiert Kontoeröffnungen und Neukundenangebote selbst aus und übersetzt komplizierte Produkte in verständliche Sprache. Auf Sparnia zeigt er, wie man mit cleveren Vergleichen und Neukundenangeboten bares Geld spart und verdient – unabhängig, transparent und nachvollziehbar.