Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorab-Steuer auf thesaurierende ETFs und Fonds.
- Sie stellt sicher, dass auch ohne Ausschüttung laufend Steuer auf Wertzuwächse gezahlt wird.
- Berechnet wird sie aus Fondswert × Basiszins × 70 %, abzüglich echter Ausschüttungen.
- Ein Freistellungsauftrag verhindert den Abzug bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 €.
Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass du auf thesaurierende ETFs schon während der Haltedauer Steuern zahlst – und nicht erst beim Verkauf. Wie hoch sie ausfällt, wann sie abgebucht wird und wie du sie mit dem Freibetrag vermeidest, erklärt dieser Ratgeber. Die steuerlichen Grundlagen findest du auch in Steuererklärung einfach erklärt.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den das Finanzamt bei thesaurierenden Fonds jedes Jahr ansetzt. Da diese Fonds ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen, gäbe es sonst bis zum Verkauf keine Steuer. Die Vorabpauschale schließt diese Lücke und besteuert einen kleinen Teil des Wertzuwachses schon vorab.
Warum gibt es die Vorabpauschale?
Bei ausschüttenden Fonds fließt regelmäßig Geld, auf das sofort Steuer anfällt. Thesaurierende ETFs legen die Erträge dagegen automatisch wieder an. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Steuer so über Jahrzehnte aufschieben. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Investmentsteuerreform 2018 diese pauschale Vorab-Besteuerung eingeführt, um beide Fondstypen gleich zu behandeln.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Grundlage ist der Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und mit dem Faktor 70 Prozent. Davon werden im Jahr geleistete Ausschüttungen abgezogen. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale. Wichtig: Sie ist nach oben durch die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Jahr begrenzt – mehr als der reale Kursgewinn wird nie angesetzt.
Der Basiszins 2026
Den Basiszins legt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr anhand der Zinssätze der Deutschen Bundesbank fest. Für 2025 lag er bei 2,53 Prozent; der Wert für 2026 wird zu Jahresbeginn veröffentlicht. Je höher der Basiszins, desto höher fällt die Vorabpauschale aus. In Niedrigzinsphasen kann sie dagegen sehr klein sein oder ganz entfallen.
Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge dank Teilfreistellung steuerfrei. Auf die Vorabpauschale wird also nur zu 70 Prozent die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Das mindert die effektive Belastung spürbar. Bei Misch- und Immobilienfonds gelten andere Teilfreistellungsquoten.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Verliert dein ETF im Laufe des Jahres an Wert, fällt keine Vorabpauschale an – denn sie ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs gedeckelt. Ebenso entfällt sie, wenn ein Fonds mindestens so viel ausgeschüttet hat wie der Basisertrag. In zinsschwachen Jahren mit niedrigem Basiszins kann der Betrag zudem so gering sein, dass er im Alltag kaum ins Gewicht fällt.
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Deine Bank berechnet sie also für 2026 im Januar 2027 und bucht die Steuer automatisch von deinem Verrechnungs- oder Girokonto ab. Du musst dafür in der Regel nichts tun – wichtig ist nur, dass genügend Guthaben zur Verfügung steht.
Vorabpauschale mit Freistellungsauftrag vermeiden
Hast du einen Freistellungsauftrag erteilt, verrechnet die Bank die Vorabpauschale zuerst mit deinem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Solange dein Freibetrag reicht, wird gar keine Steuer abgezogen. Gerade bei kleineren Depots bleibt die Vorabpauschale so oft komplett steuerfrei – ein weiterer Grund, den Freibetrag immer einzurichten.
Anrechnung beim Verkauf
Die über die Jahre gezahlte Vorabpauschale ist keine zusätzliche Belastung, sondern eine Vorauszahlung. Beim späteren Verkauf deiner Anteile werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. So zahlst du am Ende nie doppelt – die Vorabsteuer wird sauber gegengerechnet.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, dein Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 10.000 Euro wert und der Basiszins beträgt 2,53 Prozent. Der Basisertrag liegt dann bei 10.000 × 2,53 % × 70 % = rund 177 Euro. Nach Teilfreistellung sind 70 Prozent davon, also etwa 124 Euro, steuerpflichtig. Darauf fallen rund 25 Prozent Abgeltungssteuer an – etwa 31 Euro, die dein Freistellungsauftrag meist auffängt.
Wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist
Reicht das Guthaben zur Abbuchung nicht aus, kann die Bank den offenen Betrag nachfordern oder Anteile zur Deckung verkaufen. Halte im Januar daher etwas Puffer bereit, wenn du größere thesaurierende Bestände hast. Eine gute Steuersoftware hilft dir zudem, die Angaben zur Vorabpauschale in der Steuererklärung korrekt zu übernehmen.
Thesaurierend oder ausschüttend?
Thesaurierende ETFs legen Erträge automatisch wieder an und eignen sich über einen ETF-Sparplan für den langfristigen Vermögensaufbau. Ausschüttende ETFs zahlen Dividenden regelmäßig aus – praktisch, wenn du den Sparerpauschbetrag gezielt ausnutzen willst. Steuerlich sind beide heute weitgehend gleichgestellt, weil der pauschale Vorab-Mechanismus die Stundung bei thesaurierenden Fonds ausgleicht. Welche Variante besser passt, hängt vor allem von deinem Anlageziel ab.
Was bedeutet Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung stellt einen festen Anteil der Fondserträge steuerfrei, um bereits auf Fondsebene gezahlte Steuern auszugleichen. Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds bis zu 80 Prozent. Sie gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Kursgewinne und den pauschalen Vorab-Ertrag. Ohne aktives Zutun rechnet deine Bank die Quote automatisch ein.
In der Steuererklärung angeben
Bei einem inländischen Depot ist meist nichts zu tun, weil die Bank alles automatisch abführt. Führst du ein Depot im Ausland, trägst du die Erträge selbst in die Anlage KAP ein. Auch wenn du zu viel gezahlte Steuer zurückholen oder Verluste verrechnen möchtest, lohnt der Weg über die Erklärung. Belege wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank helfen dabei.
Tipps für ETF-Sparer
Richte bei jedem Depot einen Freistellungsauftrag ein, damit kleinere Beträge gar nicht erst besteuert werden. Halte im Januar etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto bereit. Und behalte den jährlichen Basiszins im Blick, denn er bestimmt, wie hoch die Vorab-Steuer ausfällt. Wer breit gestreut und langfristig anlegt, für den bleibt die steuerliche Belastung insgesamt gut überschaubar.
ETFs im ausländischen Depot
Bei Depots außerhalb Deutschlands zieht die Bank die Steuer nicht automatisch ein. Du musst den pauschalen Vorab-Ertrag dann selbst ermitteln und in der Anlage KAP angeben. Das ist aufwendiger und fehleranfälliger – ein Grund, warum viele Sparer ein inländisches Depot bevorzugen. Eine Steuersoftware oder eine Jahressteuerbescheinigung des Anbieters erleichtert die korrekte Angabe erheblich.
Entwicklung des Basiszinses
In den Niedrigzinsjahren bis 2021 war der Basiszins negativ oder null – es fiel praktisch keine Vorab-Steuer an. Mit der Zinswende stieg er wieder deutlich: 2023 auf 2,55 Prozent, 2024 auf 2,29 Prozent und 2025 auf 2,53 Prozent. Für Anleger heißt das: Der pauschale Vorab-Ertrag ist zuletzt wieder spürbarer geworden und sollte eingeplant werden.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
Muss ich die Vorabpauschale selbst ans Finanzamt zahlen?
Bei deutschen Depots nein – die Bank bucht sie automatisch ab. Bei ausländischen Depots gibst du sie in der Anlage KAP an.
Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs an?
Nur, wenn die Ausschüttung niedriger ist als der Basisertrag. Dann wird die Differenz als Vorabpauschale angesetzt.
Kann ich die Vorabpauschale ganz vermeiden?
Mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag bleibt sie bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei. Ganz abschaffen lässt sie sich nicht.
Quellen & weiterführende Informationen
Transparenz: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.
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