Das Wichtigste in Kürze
- Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge – plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Über den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleiben Erträge steuerfrei.
- Mit einem Freistellungsauftrag behält die Bank die Steuer erst gar nicht ein.
- Deutsche Banken führen die Abgeltungssteuer meist automatisch ab – oft musst du nichts weiter tun.
Die Abgeltungssteuer ist die Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Sie wird pauschal erhoben und meist direkt von der Bank ans Finanzamt abgeführt. Wie hoch sie ist, wie du sie senkst und wann du sie in der Steuererklärung angibst, erklärt dieser Ratgeber. Die Grundlagen dazu findest du auch in Steuererklärung einfach erklärt.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf deine Kapitalerträge. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer sowie – wenn du kirchensteuerpflichtig bist – die Kirchensteuer. In Summe liegt die Belastung damit bei rund 26,4 bis 28 Prozent. Anders als beim persönlichen Einkommensteuersatz spielt es keine Rolle, wie hoch dein übriges Einkommen ist.
Welche Erträge sind betroffen?
Der Abgeltungssteuer unterliegen praktisch alle privaten Kapitalerträge: Zinsen aus Tagesgeld und Festgeld, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen und Kursgewinne aus Fonds und ETFs sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Depot. Auch die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs wird über die Abgeltungssteuer besteuert.
Abgeltungssteuer bei ETFs und Fonds
Bei Aktien-ETFs und Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung: 30 Prozent der Erträge bleiben steuerfrei, nur der Rest unterliegt der Abgeltungssteuer. Das gleicht die Steuer aus, die der Fonds bereits auf Unternehmensebene zahlt. Bei thesaurierenden ETFs greift zusätzlich die Vorabpauschale, damit auch ohne Ausschüttung eine laufende Besteuerung stattfindet.
Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei
Jeder Sparer hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei. Erst darüber greift die Abgeltungssteuer. Den Freibetrag teilst du über einen oder mehrere Freistellungsaufträge auf deine Banken auf.
Freistellungsauftrag richtig nutzen
Damit die Bank die Abgeltungssteuer gar nicht erst einbehält, erteilst du ihr einen Freistellungsauftrag. Verteilst du dein Geld auf mehrere Institute, solltest du den Pauschbetrag sinnvoll aufteilen. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank die Steuer ab – du holst sie dir dann erst über die Steuererklärung zurück.
Zahlt die Bank die Steuer automatisch?
Bei deutschen Banken ja: Sie ziehen die Abgeltungssteuer automatisch ab und überweisen sie ans Finanzamt. Du musst dich um nichts kümmern. Anders sieht es bei ausländischen Depots aus – hier musst du die Erträge selbst in der Anlage KAP deiner Steuererklärung angeben.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Bist du Mitglied einer steuererhebenden Kirche, kommt zur Abgeltungssteuer die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent hinzu – berechnet auf die Steuer, nicht auf den Ertrag. Die Bank fragt dein Kirchensteuermerkmal automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab und führt den Betrag mit ab. Wer das nicht möchte, kann der automatischen Abfrage mit einem Sperrvermerk widersprechen und die Kirchensteuer selbst über die Steuererklärung abführen.
Abgeltungssteuer in der Steuererklärung
Oft ist mit dem automatischen Abzug alles erledigt. In einigen Fällen lohnt sich die Angabe in der Anlage KAP aber trotzdem: etwa wenn du den Freibetrag nicht ausgeschöpft hast, Verluste verrechnen willst oder dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dann prüft das Finanzamt über die Günstigerprüfung, welche Variante für dich besser ist.
Günstigerprüfung: wann sie sich lohnt
Liegt dein persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, kannst du über die Günstigerprüfung erreichen, dass deine Kapitalerträge mit dem niedrigeren Satz besteuert werden. Das betrifft vor allem Menschen mit geringem Einkommen, Studierende oder Rentner. Du beantragst die Prüfung einfach in der Anlage KAP – das Finanzamt wählt dann automatisch die für dich günstigere Besteuerung.
Verluste verrechnen
Hast du mit Wertpapieren Verluste gemacht, kannst du sie mit Gewinnen verrechnen und so die Abgeltungssteuer senken. Deine Bank führt dafür einen Verlustverrechnungstopf. Willst du Verluste aus einem Depot bei einer anderen Bank gegenrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung, die du bis zum 15. Dezember beantragen musst.
NV-Bescheinigung bei geringem Einkommen
Wer so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Legst du sie deiner Bank vor, behält diese gar keine Abgeltungssteuer ein – auch über den Sparerpauschbetrag hinaus. Das ist besonders für Studierende, Rentner mit kleiner Rente und Kinder mit eigenem Depot interessant. Die Bescheinigung gilt in der Regel drei Jahre.
Ehepaare und Gemeinschaftskonten
Zusammen veranlagte Ehepaare teilen sich einen gemeinsamen Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro. Über einen gemeinsamen Freistellungsauftrag lässt sich der Betrag flexibel auf beide Partner verteilen. Praktisch ist das, wenn ein Partner deutlich höhere Kapitalerträge erzielt – so bleibt insgesamt mehr steuerfrei. Bei Gemeinschaftskonten werden die Erträge hälftig zugerechnet.
Seit wann gibt es die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt und ersetzte das frühere Halbeinkünfteverfahren. Ziel war eine einfache, pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen direkt an der Quelle. Seitdem gibt es immer wieder politische Diskussionen, ob der pauschale Satz von 25 Prozent bleiben oder Kapitalerträge künftig wieder mit dem persönlichen Steuersatz belastet werden sollen. Für 2026 gilt der pauschale Satz unverändert.
Kapitalerträge aus dem Ausland
Hast du ein Depot bei einer ausländischen Bank, wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt. Du musst diese Erträge selbst in der Anlage KAP angeben und versteuern. Bereits im Ausland gezahlte Quellensteuer kann in vielen Fällen angerechnet werden, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Ein Steuerprogramm hilft, die Anlage KAP korrekt auszufüllen.
Häufige Fehler beim Steuersparen
Ein typischer Fehler ist ein vergessener Freistellungsauftrag: Dann behält die Bank die Abgeltungssteuer ein, obwohl der Sparerpauschbetrag noch frei wäre. Ebenso oft bleibt die Verlustverrechnung über mehrere Banken ungenutzt, weil die Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt wurde. Und wer ein niedriges Einkommen hat, verschenkt Geld, wenn er die Günstigerprüfung nicht in der Anlage KAP ankreuzt. Ein Blick auf diese drei Punkte spart bares Geld.
Wann sich Beratung lohnt
Bei einfachen Kapitalerträgen kommst du mit Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag problemlos allein zurecht. Komplexer wird es bei Auslandsdepots, großen Verlusttöpfen, Erbschaften mit Wertpapieren oder Beteiligungen. Dann kann sich der Blick eines Steuerberaters oder eine gute Steuersoftware lohnen, um bei der Abgeltungssteuer nichts zu verschenken.
So senkst du die Abgeltungssteuer legal
Nutze zuerst den Sparerpauschbetrag voll aus und stelle für alle Depots Freistellungsaufträge. Verrechne Verluste konsequent und beantrage bei niedrigem Einkommen die Günstigerprüfung. Auch die geschickte Aufteilung von Erträgen zwischen Ehepartnern kann helfen. Wichtig: Es geht um legale Gestaltung, nicht um das Verschweigen von Erträgen.
Häufige Fragen zur Abgeltungssteuer
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer 2026?
Sie beträgt unverändert 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, also rund 26,4 bis 28 Prozent.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Bei deutschen Banken meist nicht, da die Steuer automatisch abgeführt wird. Bei ausländischen Depots oder zur Verlustverrechnung ist die Anlage KAP nötig.
Wie umgehe ich die Abgeltungssteuer?
Ganz vermeiden lässt sie sich nicht, aber Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und Günstigerprüfung senken die Belastung legal.
Quellen & weiterführende Informationen
Transparenz: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage.
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