Das Wichtigste in Kürze
- Die Verlustverrechnung senkt deine Abgeltungssteuer: Verluste aus Wertpapieren werden mit Gewinnen und Erträgen verrechnet (§ 20 Abs. 6 EStG).
- Deine Bank führt zwei Verlusttöpfe: einen nur für Aktien, einen allgemeinen für ETF, Fonds, Anleihen und Zinsen.
- Aktienverluste dürfen bislang nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden – ob das verfassungsgemäß ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht.
- Für die bankübergreifende Verrechnung brauchst du eine Verlustbescheinigung – Antrag bis zum 15. Dezember bei deiner Bank.
Kein Depot läuft nur nach oben – entscheidend ist, was du steuerlich aus roten Zahlen machst. Die Verlustverrechnung sorgt dafür, dass Verluste deine Steuer auf Gewinne und Erträge senken, teils Jahre später. Wer die Töpfe, die Reihenfolge und die Frist am 15. Dezember kennt, holt sich vom Finanzamt Geld zurück, das sonst liegen bliebe. Dieser Ratgeber erklärt das System Schritt für Schritt.
Das Grundprinzip der Verlustverrechnung
Realisierte Kursverluste sind steuerlich kein Totalschaden: Sie mindern nach § 20 Abs. 6 EStG deine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Nur auf den Saldo zahlst du Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Soli.
Wichtig: Verrechnet werden nur realisierte Verluste – also nach einem Verkauf. Buchverluste im laufenden Depot zählen nicht.
Zwei Verlusttöpfe bei deiner Bank
Jede deutsche Depotbank führt die Verlustverrechnung automatisch über zwei Töpfe: den Aktien-Verlusttopf für Verluste aus Aktienverkäufen und den allgemeinen Verlusttopf für alles andere – ETF, Fonds, Anleihen, Zertifikate und Stückzinsen.
Gewinne und Erträge werden laufend gegen die Töpfe gerechnet. Hast du früher im Jahr Steuern auf Gewinne gezahlt und realisierst später Verluste, erstattet die Bank die Steuer automatisch zurück.
Die Sonderregel für Aktienverluste
Der Haken im System: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Dividenden, Zinsen oder ETF-Gewinnen. Der Aktientopf ist ein geschlossener Kreislauf.
Umgekehrt gilt das nicht: Der allgemeine Topf verrechnet sich auch mit Aktiengewinnen. Wer nur ETF bespart und einzelne Aktienverluste realisiert, kann auf seinem Aktientopf deshalb lange sitzen bleiben.
Aktientopf vor dem Bundesverfassungsgericht
Diese Beschränkung wackelt: Der Bundesfinanzhof hält sie für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21); eine Entscheidung wird für 2026 erwartet.
Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt seit Jahren vorläufig – kippt die Regel, profitierst du automatisch rückwirkend. Ein Grund mehr, Aktienverluste sauber zu dokumentieren und feststellen zu lassen.
ETF-Verluste: allgemeiner Topf mit Teilfreistellung
Verluste aus Aktien-ETFs landen nicht im Aktientopf, sondern im allgemeinen Topf – ein häufiges Missverständnis. Sie sind damit flexibler verrechenbar als echte Aktienverluste.
Zusätzlich greift die Teilfreistellung: Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Gewinne steuerfrei – im Gegenzug zählen aber auch nur 70 Prozent der Verluste. Die Details erklärt der Ratgeber ETF und Steuern.
Reihenfolge: Verluste vor Sparerpauschbetrag
Die Bank verrechnet Gewinne zuerst mit den Verlusttöpfen und wendet erst danach deinen Freistellungsauftrag an. Das ist für dich optimal: Der Freistellungsauftrag wird nicht unnötig verbraucht.
Prüfe trotzdem jährlich die Verteilung deiner Freistellungsaufträge über mehrere Banken – sonst verschenkst du Pauschbetrag bei der einen, während die andere Steuer einbehält.
Mehrere Depots: Töpfe bleiben getrennt
Die automatische Verlustverrechnung funktioniert nur innerhalb derselben Bank. Verluste bei Broker A und Gewinne bei Broker B gleichen sich unterjährig nicht aus – hier kommt die Steuererklärung ins Spiel.
Dafür brauchst du die Verlustbescheinigung der Bank mit den Verlusten. Mit ihr verrechnest du bankübergreifend in der Anlage KAP und holst dir zu viel gezahlte Steuer zurück.
Stichtag 15. Dezember: die Verlustbescheinigung
Die Verlustbescheinigung musst du bis zum 15. Dezember des Jahres bei deiner Bank beantragen (§ 43a EStG) – formlos oder per Formular, viele Broker bieten es im Postfach an.
Der Antrag ist unwiderruflich: Die bescheinigten Verlusttöpfe werden zum Jahresende auf null gestellt und wandern in deine Steuererklärung. Ohne Antrag trägt die Bank die Verluste einfach ins nächste Jahr vor – auch das ist völlig in Ordnung, wenn du nur ein Depot hast.
Verlustvortrag: nichts verfällt
Nicht verrechnete Verluste verfallen nie – sie werden unbegrenzt vorgetragen, bei der Bank oder per Feststellungsbescheid beim Finanzamt. Auch nach Jahren mindern sie noch künftige Gewinne.
Bei einem Depotwechsel mit Vollübertrag nimmt die neue Bank die Verlusttöpfe mit – wie das abläuft, zeigt der Ratgeber Depotübertrag.
Gute Nachricht bei Termingeschäften
Jahrelang galt für Verluste aus Termingeschäften und Totalausfällen eine Deckelung von 20.000 Euro pro Jahr. Das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Beschränkung rückwirkend für alle offenen Fälle gestrichen.
Solche Verluste sind damit wieder voll mit Kapitalerträgen verrechenbar. Wer betroffene Altjahre hat, sollte prüfen, ob die Bescheide noch offen sind – dort gibt es teils erhebliche Beträge zurück.
Ehepaare: gemeinsame Verrechnung
Ehe- und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamem Freistellungsauftrag profitieren bei derselben Bank von der übergreifenden Verlustverrechnung: Zum Jahresende werden die Töpfe beider Partner gegeneinander verrechnet.
Bei getrennten Banken läuft der Ausgleich über die gemeinsame Steuererklärung – wieder mit Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember.
Verluste gezielt realisieren: legale Depotpflege
Gegen Jahresende lohnt der Depotcheck: Wer hohe steuerpflichtige Gewinne realisiert hat, kann Positionen im Minus verkaufen und so die Steuerlast über die Verlustverrechnung senken – das nennt sich Tax-Loss-Harvesting.
Ein Rückkauf derselben Papiere ist grundsätzlich zulässig, sollte aber nicht taggleich und wie am Schnürchen ablaufen, sonst droht die Einstufung als Gestaltungsmissbrauch. Beim Wiedereinstieg helfen die Überlegungen aus dem Ratgeber Rebalancing.
So trägst du Verluste in die Steuererklärung ein
Bankübergreifende Verrechnung, Verlustfeststellung oder die Günstigerprüfung bei niedrigem Steuersatz laufen über die Anlage KAP. Die Zahlen lieferst du direkt aus Jahressteuerbescheinigung und Verlustbescheinigung.
Wie du die Formulare ausfüllst, zeigt Steuererklärung einfach erklärt; wer gar keine Steuer zahlen müsste, sollte zusätzlich die NV-Bescheinigung kennen.
Verlustverrechnung in der Praxis: drei typische Fälle
Fall 1, ein einziges Depot: Hier läuft die Verlustverrechnung vollautomatisch – du musst nichts tun, die Bank saldiert laufend und erstattet zu viel gezahlte Steuer noch im selben Jahr.
Fall 2, Gewinne bei Broker A und Verluste bei Broker B: Ohne Verlustbescheinigung verschenkst du Geld, denn eine automatische Verlustverrechnung zwischen Banken gibt es nicht. Fall 3, Ehepaar mit getrennten Depots bei verschiedenen Banken: Auch hier bringt erst die gemeinsame Steuererklärung die volle Verlustverrechnung.
Grenzen der Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung funktioniert nur innerhalb der Kapitaleinkünfte: Depotverluste mindern niemals dein Gehalt, deine Mieteinnahmen oder andere Einkunftsarten.
Und Vorsicht bei Kryptowährungen: Deren Verluste zählen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und laufen komplett an den Töpfen der Verlustverrechnung vorbei – die Regeln erklärt der Ratgeber Krypto-Steuer.
Häufige Fragen zur Verlustverrechnung
Kann ich Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnen?
Nein, bislang nicht – Aktienverluste verrechnen sich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen. Genau diese Beschränkung liegt aber beim Bundesverfassungsgericht; Bescheide ergehen insoweit vorläufig.
Verfallen meine Verluste am Jahresende?
Nein. Ohne Verlustbescheinigung trägt die Bank die Töpfe automatisch ins nächste Jahr vor; mit Bescheinigung übernimmt das Finanzamt den Vortrag. Zeitlich unbegrenzt.
Wann brauche ich die Verlustbescheinigung wirklich?
Nur bei mehreren Banken (Verluste hier, Gewinne dort), beim endgültigen Depotschluss oder für die Verrechnung zwischen Ehepartnern mit getrennten Banken. Frist: Antrag bis 15. Dezember.
Zählen Verluste aus ETF-Verkäufen voll?
Bei Aktien-ETFs nur zu 70 Prozent – die Teilfreistellung wirkt spiegelbildlich auf Gewinne und Verluste. Dafür landen ETF-Verluste im flexibleren allgemeinen Verlusttopf.
Mindern Verluste auch Dividenden und Zinsen?
Verluste aus dem allgemeinen Topf ja. Aktienverluste dagegen nicht – sie warten im Aktientopf auf künftige Aktiengewinne.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verlustverrechnung
- § 43a EStG – Kapitalertragsteuer und Verlustbescheinigung
- VLH – Änderungen bei Verlusten aus Termingeschäften
Fazit: aus Verlusten Steuern zurückholen
Die Verlustverrechnung macht aus realisierten Verlusten einen echten Vermögenswert: weniger Steuer auf Gewinne, Erstattungen von der Bank, unbegrenzter Vortrag in die Zukunft.
Drei Dinge gehören dafür in deinen Jahresendcheck: Töpfe im Depot ansehen, bei mehreren Banken die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen – und Gewinne wie Verluste bewusst statt zufällig realisieren.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind § 20 und § 43a EStG sowie dein Steuerbescheid; in komplexen Fällen hilft ein Steuerberater. Stand: August 2026.

