Die Kleinunternehmerregelung befreit Selbstständige mit kleinem Umsatz von der Umsatzsteuer: Du schreibst Rechnungen ohne Umsatzsteuer und gibst in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Dafür bekommst du die Umsatzsteuer auf deine eigenen Einkäufe nicht vom Finanzamt zurück. Seit 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen und Regeln.

Hier erfährst du, welche Umsätze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zählen, was beim Überschreiten der Grenzen passiert, was auf die Rechnung gehört und wann sich der Verzicht lohnt – mit Rechenbeispielen und einer Checkliste für 2026/2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet – netto, gerechnet nach Zahlungseingang.
  • Wer die 100.000 Euro überschreitet, ist sofort regelbesteuert – schon mit dem Umsatz, der die Grenze reißt. Im Gründungsjahr liegt diese Grenze bei 25.000 Euro.
  • Seit 2025 sind deine Umsätze steuerfrei; Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfallen bis auf Sonderfälle.
  • E-Rechnungen musst du empfangen können, aber nicht ausstellen.
  • Ein Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre und lohnt sich meist nur mit vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden und hohen Investitionen.
  • 2027 bleiben die Grenzen gleich (Stand 12. Oktober 2026). Liegt dein Umsatz 2026 über 25.000 Euro, berechnest du ab 1. Januar 2027 Umsatzsteuer.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Rechtsgrundlage ist § 19 UStG. Sie gilt für im Inland ansässige Unternehmer – also alle, die selbstständig und nachhaltig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, um Einnahmen zu erzielen, ob mit Gewerbeschein, als Freiberufler oder als Vermieter.

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Bis Ende 2024 wurde die Steuer nur „nicht erhoben“. Folge: Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie als unrichtigen Steuerausweis, und der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ergibt sich aus der Steuerfreiheit (§ 15 Abs. 2 UStG).

Einen Antrag brauchst du nicht: Die Kleinunternehmerregelung greift kraft Gesetzes, solange du die Grenzen einhältst. Bei der Gründung meldest du ein Gewerbe beim Gewerbeamt an, eine freiberufliche Tätigkeit direkt beim Finanzamt. Die Angaben zu deinen steuerlichen Verhältnissen übermittelst du dem Finanzamt innerhalb eines Monats elektronisch (§ 138 Abs. 1b und 4 AO), in der Regel über ELSTER.

Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung 2026

Zwei Grenzen müssen gleichzeitig passen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, der des laufenden Jahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Beides sind Nettobeträge nach vereinnahmten Entgelten: Es zählt, was auf deinem Konto ankommt, auch bei Anzahlungen.

Prüfung Grenze Was passiert beim Überschreiten?
Vorjahr (für 2026: Umsatz 2025) 25.000 € Im ganzen laufenden Jahr keine Kleinunternehmerregelung
Laufendes Jahr (2026) 100.000 € Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet
Gründungsjahr 25.000 € Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet
EU-Regelung (§ 19a UStG) 100.000 € EU-weit, Vorjahr und laufendes Jahr Teilnahme am Meldeverfahren endet

Maßgeblich ist der tatsächliche Gesamtumsatz, keine Schätzung. Hat der Vorjahresumsatz die 25.000 Euro überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr auch dann, wenn du diesmal weniger umsetzt. So steht es im BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (Abschnitt 19.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Vier typische Fälle:

Umsatz 2025 Umsatz 2026 Status 2026 Status 2027
20.000 € 24.000 € Kleinunternehmer Kleinunternehmer, solange 2027 höchstens 100.000 €
20.000 € 60.000 € Kleinunternehmer regelbesteuert
20.000 € 110.000 € bis zum Überschreiten der 100.000 € Kleinunternehmer, danach regelbesteuert regelbesteuert
30.000 € 15.000 € regelbesteuert wieder Kleinunternehmer möglich, wenn kein Verzicht bindet

100.000 Euro überschritten: ab wann die Regelbesteuerung greift

Eine Schonfrist bis zum Jahresende gibt es nicht. Laut BMF ist bereits der Umsatz, mit dem du die 100.000 Euro überschreitest, in voller Höhe steuerpflichtig. Ab diesem Moment endet die Kleinunternehmerregelung, und es gelten Rechnungen mit Umsatzsteuer, Voranmeldungen und Vorsteuerabzug.

Beispiel, eigene Berechnung: Webdesignerin Mia hat 2025 23.500 Euro eingenommen, 2026 bis Mitte November 88.000 Euro. Am 20. November zahlt ein Kunde ein Projekt über 15.000 Euro. Damit ist die Grenze überschritten und das Projekt voll umsatzsteuerpflichtig. Was das kostet, hängt vom Vertrag ab:

Vereinbarung Rechnungsbetrag Umsatzsteuer an das Finanzamt Bleibt Mia netto
15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer 17.850 € 2.850,00 € 15.000,00 €
15.000 € Festpreis, keine Umsatzsteuer vereinbart 15.000 € 2.394,96 € 12.605,04 €

Im zweiten Fall steckt die Steuer im Preis: 15.000 × 19/119 = 2.394,96 Euro, knapp 16 Prozent des Honorars. Ältere Rechnungen, die erst nach dem Überschreiten bezahlt werden, sind laut Finanzverwaltung ebenfalls regelbesteuert. 2027 ist Mia ohnehin regelbesteuert, weil sie 2026 mehr als 25.000 Euro umgesetzt hat.

Tipp: Vereinbare in größeren Verträgen Preise „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit sie anfällt“. Netto und Brutto rechnest du mit dem Mehrwertsteuerrechner um.

Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr

Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Laut BMF zählt dann allein der tatsächliche Umsatz des laufenden Jahres, und die Grenze liegt bei 25.000 Euro statt 100.000 Euro. Eine Hochrechnung auf ein volles Jahr sieht § 19 UStG nicht vor.

Beispiel, eigene Berechnung: Jonas macht sich am 1. Juli 2026 als IT-Berater selbstständig. Bis Ende November nimmt er 21.000 Euro ein, im Dezember zahlt ein Kunde 6.000 Euro – zusammen 27.000 Euro. Mit dem Dezember-Auftrag endet die Befreiung, dieser Auftrag ist schon umsatzsteuerpflichtig. Bei einem Festpreis ohne Umsatzsteuer führt Jonas 957,98 Euro ab (6.000 × 19/119).

Ab 2027 ist Jonas regelbesteuert. Wer im Gründungsjahr knapp unter 25.000 Euro bleibt, hat im zweiten Jahr dagegen bis zu 100.000 Euro Spielraum.

Gesamtumsatz berechnen: Was für die Kleinunternehmerregelung zählt

Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG ist die Summe deiner steuerbaren Umsätze, also Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt im Inland. Abgezogen werden unter anderem steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG Nummer 11 bis 29, etwa Wohnungsvermietung (Nr. 12), Heilbehandlungen (Nr. 14) und Versicherungsvermittlung (Nr. 11). Finanzumsätze wie Kredite fallen nur heraus, wenn sie Hilfsumsätze sind. Auch der Verkauf von Anlagevermögen zählt nicht mit.

Beispiel, eigene Berechnung: Sabine nimmt insgesamt 34.280 Euro ein, für die Kleinunternehmerregelung zählen aber nur 23.980 Euro:

Einnahme 2026 Betrag Zählt zum Gesamtumsatz?
Webdesign für Kunden 18.400 € ja
Ferienwohnung, kurzfristig vermietet 5.200 € ja – kurzfristige Beherbergung ist nicht befreit
Wohnung, dauerhaft vermietet 9.600 € nein – steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG
Verkauf des alten Firmenlaptops 700 € nein – Anlagevermögen
Einspeisevergütung Photovoltaik 380 € ja
Gesamtumsatz 23.980 € unter 25.000 €

Nicht dazu gehören auch dein Arbeitslohn als Angestellter und Leistungen, für die du selbst als Empfänger die Steuer schuldest (Reverse-Charge). Bei Differenzbesteuerung, etwa im Gebrauchtwarenhandel, zählt laut BMF der volle Verkaufspreis, nicht nur die Marge.

Kleinunternehmerregelung bei mehreren Tätigkeiten, im Nebenberuf und für Freiberufler

Umsatzsteuerlich hat jeder Unternehmer genau ein Unternehmen, das nach § 2 Abs. 1 UStG seine gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst. Betreibst du einen Onlineshop, schreibst Texte und vermietest eine Ferienwohnung, wird alles zusammengerechnet: 9.000 Euro Shop, 12.000 Euro Texte und 6.000 Euro Ferienwohnung ergeben 27.000 Euro – im Folgejahr sind alle drei Tätigkeiten regelbesteuert.

Im Nebenberuf zählt dein Gehalt aus dem Angestelltenjob nicht, nur die selbstständigen Einnahmen. Die Grenze gilt je Unternehmer; eine gemeinsam geführte GbR hat einen eigenen Gesamtumsatz.

Freiberufler nutzen die Kleinunternehmerregelung genauso wie Gewerbetreibende. Bei Berufen mit steuerfreien Umsätzen gilt eine Besonderheit: Eine Heilpraktikerin mit 40.000 Euro steuerfreien Heilbehandlungen und 8.000 Euro Verkauf von Pflegeprodukten hat nur 8.000 Euro Gesamtumsatz. Bei passendem Vorjahresumsatz bleibt so auch der Produktverkauf steuerfrei.

Vermietung und Photovoltaik: Sonderfälle der Kleinunternehmerregelung

Vermietung

Die dauerhafte Vermietung von Wohnungen ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei und zählt nicht zum Gesamtumsatz. Kurzfristige Vermietung an Feriengäste, eigenständig vermietete Stellplätze für Fahrzeuge, kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und Betriebsvorrichtungen zählen dagegen mit. Gehört der Stellplatz zur vermieteten Wohnung, ist er als Nebenleistung ebenfalls steuerfrei. Wie Mieten bei der Einkommensteuer behandelt werden, erklärt der Ratgeber Mieteinnahmen versteuern.

Wer Gewerberäume an Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuer optieren will, um Vorsteuer aus Baukosten zu ziehen, muss zuerst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten: § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG schließt die Option nach § 9 UStG aus. Auch reine Wohnungsvermieter sind Unternehmer und müssen E-Rechnungen empfangen können.

Photovoltaik

Seit 2023 gilt für Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder nahe Wohngebäuden ein Steuersatz von 0 Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG), bei bis zu 30 Kilowatt (peak) gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Ein Verzicht, um Umsatzsteuer auf die Anlage erstattet zu bekommen, ist laut BMF-FAQ zur Photovoltaik deshalb nicht mehr nötig.

Die Einspeisevergütung zählt als Umsatz zum Gesamtumsatz, Umsatzsteuer fällt darauf in der Regel aber nur nach einem Verzicht an. Einkommensteuerfrei ist sie nach § 3 Nr. 72 EStG bei bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp pro Person. Beschränkt sich dein Unternehmen auf eine solche Anlage und gilt die Kleinunternehmerregelung, darfst du laut BMF auf die Anmeldung beim Finanzamt verzichten.

Rechnungen schreiben: Pflichtangaben für Kleinunternehmer

Seit 2025 regelt § 34a UStDV vereinfachte Rechnungen für Kleinunternehmer. Mindestens diese Angaben gehören hinein:

Pflichtangabe nach § 34a UStDV Beispiel
Vollständiger Name und Anschrift von dir und vom Kunden beide Adressen komplett
Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer Steuernummer vom Finanzamt
Ausstellungsdatum 12.10.2026
Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung Gestaltung einer Website, 5 Unterseiten
Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf die Steuerbefreiung 1.800 € – Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)
Bei Gutschriften das Wort „Gutschrift“ nur wenn der Kunde abrechnet

Der Hinweis darf umgangssprachlich sein, etwa „steuerfreier Kleinunternehmer“, solange er die Steuerbefreiung eindeutig bezeichnet. Rechnungsnummer und Leistungsdatum verlangt § 34a UStDV nicht, für die Buchhaltung sind sie trotzdem sinnvoll. Rechnungen bewahrst du acht Jahre auf (§ 14b UStG).

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Bis 250 Euro brutto reichen die Angaben nach § 33 UStDV: dein Name und deine Anschrift, Datum, Art der Leistung und Betrag. Kundenname und Steuernummer dürfen fehlen, der Hinweis auf die Steuerbefreiung laut BMF nicht.

E-Rechnung: empfangen ja, ausstellen nein

Seit 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Laut BMF-FAQ zur E-Rechnung genügt ein E-Mail-Postfach. XRechnung oder ZUGFeRD machst du zum Beispiel mit dem Viewer der Finanzverwaltung über ELSTER lesbar.

Ausstellen musst du keine: Nach § 34a Satz 4 UStDV darfst du immer eine „sonstige Rechnung“ schicken. Papier geht immer, ein PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Kunden, die auch stillschweigend erfolgen kann. Eine E-Rechnung darfst du laut BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 freiwillig auch ohne Zustimmung ausstellen. Nach einem Wechsel in die Regelbesteuerung gilt die E-Rechnungspflicht gegenüber inländischen Unternehmen, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 für alle und bis Ende 2027 bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG).

Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen?

Weist du trotz Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer aus, schuldest du sie seit 2025 nach § 14c Abs. 1 UStG, bis du die Rechnung berichtigst. Dein Kunde kann sie nicht als Vorsteuer abziehen, denn abziehbar ist nur gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz. Laut BMF entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1, wenn du die Leistung tatsächlich erbracht und an einen Endverbraucher abgerechnet hast.

Erklärungspflichten: Was Kleinunternehmer seit 2025 abgeben müssen

Mit der Kleinunternehmerregelung gelten die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG seit 2025 nicht mehr – für 2024 galt das schon über das Wachstumschancengesetz. Du gibst normalerweise weder Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab.

Pflicht Kleinunternehmer Regelbesteuert
Umsatzsteuer-Voranmeldung nein, außer Sonderfälle nach § 18 Abs. 4a UStG ja, bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums
Umsatzsteuer-Jahreserklärung nein, außer das Finanzamt fordert sie an (§ 149 AO) oder Sonderfälle ja
Aufzeichnungen vereinfacht: erhaltene Entgelte (§ 65 UStDV) vollständig nach § 22 UStG
E-Rechnung empfangen ja ja
E-Rechnung ausstellen nein ja, mit Übergangsfristen

Die wichtigste Ausnahme ist Reverse-Charge: Beziehst du bestimmte Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland, etwa Online-Werbung oder Softwarelizenzen, schuldest du die Umsatzsteuer darauf selbst (§ 13b UStG). Daran ändert dein Status als Kleinunternehmer laut BMF nichts. Für diese Zeiträume gibst du eine Voranmeldung ab und zahlst die Steuer, ohne sie als Vorsteuer zurückzubekommen.

Überschreitest du eine Grenze, gelten ab dann die allgemeinen Pflichten; wer Fristen verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag. Für Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung hilft unser Steuersoftware-Vergleich.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Frist und fünf Jahre Bindung

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und deine Umsätze normal versteuern. Der Verzicht ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt und nach § 19 Abs. 3 UStG unwiderruflich. Er wirkt ab Beginn des Jahres, für das er gilt, und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kannst du ihn mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen.

Die Frist läuft bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres, eine Form ist nicht vorgeschrieben. Vorsicht: Berechnest du in einer Voranmeldung oder Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften, wertet das Finanzamt das grundsätzlich als Verzicht.

Verzicht für das Jahr Frist für die Erklärung Bindung mindestens bis
2024 31.12.2026 (Sonderregel laut BMF) 31.12.2028
2025 28.02.2027 31.12.2029
2026 29.02.2028 31.12.2030

Ein Verzicht für ein vergangenes Jahr macht alle Umsätze dieses Jahres steuerpflichtig. Hast du ohne Umsatzsteuer abgerechnet, steckt sie rechnerisch in deinen Preisen. Das lohnt sich fast nur mit Geschäftskunden, die berichtigte Rechnungen akzeptieren, und hohen Vorsteuern.

Rechenbeispiel: Wann sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt

Ob Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung günstiger ist, hängt an zwei Fragen: Wer sind deine Kunden, und wie hoch sind deine Vorsteuern? Wir haben ein Jahr mit 22.000 Euro Umsatz, 12.000 Euro netto Investitionen (2.280 Euro Umsatzsteuer) und 3.000 Euro netto laufenden Kosten (570 Euro Umsatzsteuer) durchgerechnet – eigene Berechnung, ohne Einkommensteuer:

Investitionsjahr Kleinunternehmer Regelbesteuerung, Geschäftskunden (B2B) Regelbesteuerung, Privatkunden (B2C)
Kunde zahlt 22.000,00 € 26.180,00 € (22.000 + 19 %) 22.000,00 € (Endpreis bleibt)
Umsatzsteuer an das Finanzamt 0,00 € 4.180,00 € 3.512,61 €
Vorsteuer vom Finanzamt 0,00 € 2.850,00 € 2.850,00 €
Kosten (an Lieferanten gezahlt) 17.850,00 € brutto 17.850,00 € brutto 17.850,00 € brutto
Bleibt dir 4.150,00 € 7.000,00 € 3.487,39 €

Mit Geschäftskunden gewinnt die Regelbesteuerung, sofern sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: Sie ziehen die 19 Prozent als Vorsteuer ab, für sie ändert sich nichts, und du bekommst 2.850 Euro Vorsteuer zurück. In vier Folgejahren ohne Investition sind es je 570 Euro, über die fünf Jahre Bindung zusammen 5.130 Euro – abzüglich des Mehraufwands für Voranmeldungen und Buchhaltung. Ärzte, Versicherungsmakler oder andere Kleinunternehmer können dagegen keine Vorsteuer abziehen, für sie wirkt deine Umsatzsteuer wie für Privatkunden.

Mit Privatkunden kippt die Rechnung. Endkunden können keine Vorsteuer abziehen, dein Preis bleibt am Markt meist gleich, also zahlst du die Umsatzsteuer aus deinem Umsatz. Selbst im Investitionsjahr bleiben dir 662,61 Euro weniger, in einem normalen Jahr 2.942,61 Euro, über fünf Jahre zusammen 12.433,05 Euro. In einem normalen Jahr ließe sich das nur mit rund 16 Prozent höheren Preisen ausgleichen.

Für Endkunden wirkt das direkt: Eine Leistung für 1.000 Euro kostet mit Kleinunternehmerregelung 1.000 Euro, regelbesteuert 1.190 Euro, beim ermäßigten Satz von 7 Prozent 1.070 Euro. Der Verzicht lohnt sich also, wenn du überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkaufst und investierst – und nicht, wenn du an Privatleute verkaufst, kaum Ausgaben hast oder deine Zielgruppe wechseln könnte.

Wechsel der Besteuerung: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Wechselst du zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung, wird der Vorsteuerabzug für bereits gekaufte Anlagegüter nach § 15a UStG anteilig berichtigt: über fünf Jahre ab der ersten Verwendung, bei Grundstücken und Gebäuden über zehn Jahre. Das BMF wertet den Übergang ausdrücklich als Änderung der Verhältnisse.

Beispiel, eigene Berechnung: Du kaufst Anfang Januar 2026 als Kleinunternehmer eine Maschine für 10.000 Euro netto plus 1.900 Euro Umsatzsteuer, ohne Vorsteuerabzug. Ab 2027 bist du regelbesteuert und holst dir für jedes verbleibende Jahr ein Fünftel zurück:

Jahr Status Vorsteuerberichtigung
2026 Kleinunternehmer 0 €
2027 bis 2030 regelbesteuert je 380 €
Summe 1.520 €

Umgekehrt zahlt zurück, wer als Regelbesteuerter mit Vorsteuerabzug investiert und später Kleinunternehmer wird. Kleine Anschaffungen sind ausgenommen: Liegt die Vorsteuer für ein Wirtschaftsgut bei höchstens 1.000 Euro, entfällt die Berichtigung (§ 44 UStDV). Bei 19 Prozent entspricht das bis zu 5.263,16 Euro netto – ein Laptop für 4.000 Euro bleibt außen vor. Berichtigungsbeträge sind Betriebseinnahmen oder -ausgaben (§ 9b Abs. 2 EStG).

Die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten nutzen

Seit 2025 kannst du eine Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten nutzen, in denen du Umsätze erzielst. Dafür nimmst du am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teil. Voraussetzung: Dein Jahresumsatz in der gesamten EU lag im Vorjahr bei höchstens 100.000 Euro und überschreitet diese Grenze im laufenden Jahr nicht. Zusätzlich gelten die Bedingungen des jeweiligen Landes.

Den Antrag stellst du elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern und erhältst eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit der Endung „EX“. Danach meldest du quartalsweise deine EU-Umsätze, auch als Nullmeldung, jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Ein Überschreiten der 100.000 Euro zeigst du binnen 15 Werktagen an. Laut BZSt sind deutsche und EU-Regelung unabhängig voneinander.

Kleinunternehmerregelung 2027: Was gilt zum Jahreswechsel?

Die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro bleiben 2027 unverändert: Eine Änderung ist weder beschlossen noch in den laufenden Steuergesetzentwürfen der Bundesregierung vorgesehen (Stand 12. Oktober 2026). Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundesrat-Drucksache 507/26) lässt das Umsatzsteuergesetz unberührt. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Bundesrat-Drucksache 447/26) betrifft Kleinunternehmer nur am Rand: Er ergänzt ein Verfahrensdetail zum EU-Meldeverfahren und soll Kleinunternehmer vom Import-One-Stop-Shop ausschließen.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 vorgeschlagen, den Widerruf eines Verzichts in § 19 Abs. 3 UStG klarer zu fassen. Die Bundesregierung lehnt das in ihrer Gegenäußerung als unnötig ab (Bundestag-Drucksache 21/8283). Bis zum Beschluss des Gesetzes kann sich daran noch etwas ändern.

Über 2027 entscheidet dein Umsatz 2026: Bis 25.000 Euro bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung, darüber bist du ab 1. Januar 2027 regelbesteuert. Neu ist 2027 vor allem die E-Rechnung: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen sie dann in der Regel ausstellen, du empfängst also mehr davon. Und regelbesteuerte Gründer geben nach aktuellem Gesetzestext ab 2027 im Gründungs- und Folgejahr wieder monatliche Voranmeldungen ab; die Sonderregel in § 18 Abs. 2 UStG gilt nur für 2021 bis 2026.

Checkliste zum Jahreswechsel 2026/2027

  • Umsatz 2026 prüfen: Zähle alle Zahlungseingänge bis 31. Dezember. Eine Rechnung, die erst im Januar 2027 bezahlt wird, zählt zum Umsatz 2027.
  • Über 25.000 Euro? Dann ab 1. Januar 2027 Rechnungsvorlagen mit Umsatzsteuer anlegen, Voranmeldungen einplanen und Preise für Privatkunden neu kalkulieren.
  • Leistungen aus 2026: Was du 2026 als Kleinunternehmer erbracht hast, bleibt steuerfrei, auch wenn das Geld erst 2027 kommt. Das gilt nicht, wenn du schon 2026 die 100.000 Euro überschritten hast, im Gründungsjahr die 25.000 Euro.
  • Größere Anschaffungen: Bist du 2027 regelbesteuert, bringt ein Kauf im Januar sofort die volle Vorsteuer, ein Kauf im Dezember 2026 nur eine über fünf Jahre verteilte Berichtigung – und erst ab mehr als 1.000 Euro Vorsteuer.
  • Verzichtsfristen: für 2024 bis 31. Dezember 2026, für 2025 bis 28. Februar 2027.
  • E-Rechnungen: XRechnung und ZUGFeRD empfangen und lesen können.
  • Konten trennen: Ein eigenes Konto erleichtert die Umsatzkontrolle, siehe Geschäftskonto für Selbstständige und unseren Geschäftskonto-Vergleich.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer: unabhängig von der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Deinen Gewinn versteuerst du trotzdem mit der Einkommensteuer. Sie fällt an, sobald dein zu versteuerndes Einkommen aus allen Einkünften, etwa Gewinn plus Gehalt, 2026 den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt (§ 32a EStG). Deine Einnahmen sind brutto gleich netto, die Umsatzsteuer auf Einkäufe ist ein Kostenbestandteil und mindert den Gewinn, bei Anlagegütern über die Abschreibung. Was fällig wird, schätzt du mit dem Einkommensteuer-Rechner.

Gewerbesteuer zahlen nur Gewerbetreibende, nicht Freiberufler (§ 2 GewStG). Natürliche Personen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag (§ 11 GewStG). Plane Rücklagen ein und denke früh an die Altersvorsorge für Selbstständige. Finanzierungswege fürs Wachstum zeigt der Ratgeber Kredit für Selbstständige.

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Wie hoch ist die Grenze für die Kleinunternehmerregelung 2026?

Dein Gesamtumsatz 2025 darf höchstens 25.000 Euro betragen haben, dein Gesamtumsatz 2026 darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Gemeint sind Nettobeträge nach Zahlungseingang. Bestimmte steuerfreie Umsätze wie die dauerhafte Wohnungsvermietung zählen nicht mit, ebenso wenig der Verkauf von Anlagevermögen. Im Gründungsjahr gilt eine Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.

Was passiert, wenn ich mehr als 25.000 Euro Umsatz mache?

Im laufenden Jahr bleibst du Kleinunternehmer, solange du die 100.000 Euro nicht überschreitest – außer im Gründungsjahr, dort endet die Befreiung mit dem Umsatz, der die 25.000 Euro überschreitet. Im Folgejahr bist du dann regelbesteuert: Du stellst Umsatzsteuer in Rechnung, gibst Voranmeldungen ab und darfst Vorsteuer abziehen.

Muss ich mit der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Seit 2025 in der Regel nicht. Voranmeldungen und Jahreserklärung entfallen. Ausnahmen gelten, wenn du als Leistungsempfänger Steuer schuldest, etwa für Werbung oder Software von ausländischen Anbietern (Reverse-Charge), oder wenn das Finanzamt eine Erklärung anfordert. Deine Einnahmen musst du trotzdem aufzeichnen (§ 65 UStDV), und die Einkommensteuererklärung bleibt davon unberührt.

Was muss auf eine Rechnung mit Kleinunternehmerregelung?

Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, deine Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung und der Betrag mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)“. Bis 250 Euro brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung, der Hinweis gehört aber auch dort hinein.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen dauerhaft Papierrechnungen schicken, PDF-Rechnungen per E-Mail, wenn der Kunde zustimmt. Eine E-Rechnung darfst du freiwillig ausstellen, dafür brauchst du laut BMF keine Zustimmung. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 1. Januar 2025 können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach; zum Lesen gibt es Viewer privater Anbieter und der Finanzverwaltung über ELSTER.

Kann ich die Kleinunternehmerregelung abwählen und später zurückkehren?

Ja, aber nicht schnell. Ein Verzicht ist unwiderruflich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach kannst du ihn mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Jahres widerrufen. Rückkehren kannst du nur, wenn dein Vorjahresumsatz dann wieder höchstens 25.000 Euro beträgt. Für Anlagegüter wird die Vorsteuer beim Wechsel anteilig berichtigt.

Zählen Mieteinnahmen bei der Kleinunternehmerregelung mit?

Mieten aus der dauerhaften Vermietung von Wohnungen sind steuerfrei und zählen nicht zum Gesamtumsatz. Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung an Feriengäste, aus eigenständig vermieteten Stellplätzen oder Betriebsvorrichtungen zählen dagegen mit. Wer Gewerberäume steuerpflichtig vermieten möchte, muss zuerst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Ändert sich die Kleinunternehmerregelung 2027?

Bei den Grenzen nach heutigem Stand nicht: 25.000 und 100.000 Euro bleiben, kein Gesetzentwurf der Bundesregierung ändert sie (Stand 12. Oktober 2026). Für dich zählt der Umsatz 2026. Liegt er über 25.000 Euro, bist du ab 1. Januar 2027 regelbesteuert. Mehr E-Rechnungen von Lieferanten erreichen dich ab 2027 trotzdem.

Quellen & weiterführende Informationen

Fazit: Die Kleinunternehmerregelung spart Aufwand, aber nicht immer Geld

Für Gründer, Nebenberufler und Selbstständige mit Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung meist die beste Wahl: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Voranmeldungen, einfache Rechnungen. Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkauft und viel investiert, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser, bindet sich mit einem Verzicht aber fünf Jahre.

Behalte deinen Umsatz laufend im Blick: Die 100.000 Euro beenden die Befreiung sofort, und mit mehr als 25.000 Euro im Jahr 2026 bist du ab 2027 regelbesteuert.


Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Er beruht auf § 19 und § 19a UStG in der Fassung seit 1. Januar 2025, der UStDV, den BMF-Schreiben vom 18. März 2025 und 15. Oktober 2025 sowie den Gesetzentwürfen zum Jahressteuergesetz 2026 und Einkommensteuerreformgesetz 2027; Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen ohne Einkommensteuer. Stand: 12. Oktober 2026.

Jens Schreiner
Autor
Jens Schreiner
Jens beschäftigt sich seit dem Studium intensiv mit privaten Finanzen – von Girokonten und Tagesgeld über ETF-Depots bis zu Kreditkarten und Versicherungen. Beruflich in der IT zu Hause, geht er Finanzthemen analytisch und datengetrieben an: Er vergleicht Konditionen im Detail, probiert Kontoeröffnungen und Neukundenangebote selbst aus und übersetzt komplizierte Produkte in verständliche Sprache. Auf Sparnia zeigt er, wie man mit cleveren Vergleichen und Neukundenangeboten bares Geld spart und verdient – unabhängig, transparent und nachvollziehbar.