Eine kurzfristige Beschäftigung ist der klassische Aushilfsjob auf Zeit: Weihnachtsgeschäft, Inventur, Ernte oder Ferienjob. Sie ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Dafür gibt es keine Verdienstgrenze wie beim Minijob, und Sozialversicherungsbeiträge fallen weder für dich noch für den Arbeitgeber an. Lohnsteuer wird trotzdem fällig.
Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für 2026 mit Ausblick auf 2027: wie die 70-Tage-Regel gezählt wird, wann Berufsmäßigkeit alles kippt, was der Arbeitgeber zahlt und meldet und wann sich die Pauschsteuer lohnt – mit Rechenbeispiel zur Weihnachtsaushilfe und Checklisten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, in landwirtschaftlichen Betrieben seit 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
- Der Verdienst ist nicht begrenzt. Liegt er über 603 Euro im Monat (2027: 633 Euro), darf die Arbeit aber nicht berufsmäßig sein.
- Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt 2026 nur Umlagen von höchstens 1,17 Prozent plus Unfallversicherung.
- Lohnsteuer: nach Steuerklasse oder pauschal mit 25 Prozent plus Soli – pauschal nur bis 18 zusammenhängende Arbeitstage und 19 Euro pro Stunde, ohne unvorhersehbaren Sofortbedarf zudem bis 150 Euro pro Tag.
- Sechs Wochen Weihnachtsaushilfe in Vollzeit zum Mindestlohn bringen 3.336 Euro brutto ohne Sozialabzüge.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Arbeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist – im Voraus vertraglich oder nach der Art der Arbeit, etwa bei einer Urlaubsvertretung. Ausgeschlossen ist sie, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die kurzfristige Beschäftigung ist neben dem Minijob mit Verdienstgrenze die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung. Beim Minijob ist das Geld begrenzt, hier die Zeit. Deshalb darf der Job auch 2.000 Euro im Monat einbringen. Gemeldet wird er ebenfalls bei der Minijob-Zentrale.
Die Befristung muss zu Beginn feststehen. Ein Job, der auf Dauer oder regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, ist keine kurzfristige Beschäftigung – auch wenn er zufällig nach zwei Monaten endet. Eine Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes ist nie versicherungsfrei geringfügig (§ 7 Abs. 1 SGB V).
Die 70-Tage-Regel: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Die beiden Grenzen sind gleichwertige Alternativen; eine davon muss die kurzfristige Beschäftigung einhalten. Die alte Faustregel „drei Monate nur bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche“ hat das Bundessozialgericht am 24. November 2020 verworfen (B 12 KR 34/19 R). So steht es auch in den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026.
Mitgezählt werden alle Tage mit Lohnanspruch, auch bezahlte Urlaubstage und Bereitschaftsdienste. Ein Nachtdienst über zwei Kalendertage gilt als ein Arbeitstag, ebenso ein Tag mit Einsätzen bei zwei Arbeitgebern. Welche Grenze weiter reicht, zeigt unsere Rechnung mit drei Monaten zu 90 Kalendertagen:
| Arbeitstage pro Woche | Arbeitstage in drei Monaten | Wochen bis 70 Arbeitstage | Weiter reicht |
|---|---|---|---|
| 2 | rund 26 | 35 | 70 Arbeitstage |
| 3 | rund 39 | rund 23 | 70 Arbeitstage |
| 4 | rund 51 | 17,5 | 70 Arbeitstage |
| 5 | rund 64 | 14 | 70 Arbeitstage |
| 6 | rund 77 | rund 11,7 | drei Monate |
Selbst bei einer Fünf-Tage-Woche bringt die 70-Tage-Grenze rund eine Woche mehr. Bei wenigen Tagen pro Woche zieht sich die kurzfristige Beschäftigung über viele Wochen – das geht nur mit fester Befristung, bei Rahmenvereinbarungen auf höchstens ein Jahr.
Mehrere Aushilfsjobs, Jahreswechsel und Rahmenvertrag
Alle kurzfristigen Jobs eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet, auch bei verschiedenen Arbeitgebern und wenn sie gleichzeitig laufen. Dabei treten an die Stelle der drei Monate 90 Kalendertage; volle Kalendermonate zählen mit 30 Tagen. Geprüft wird zu Beginn jedes neuen Jobs.
Beispiel: Du hast im Sommer an 40 Arbeitstagen in einer Eisdiele ausgeholfen und willst im Dezember 30 Arbeitstage im Handel arbeiten. Zusammen sind das 70 Arbeitstage – auch die zweite Stelle ist eine kurzfristige Beschäftigung. Ein Tag mehr, und die Grenze wäre überschritten.
Jobs aus dem Vorjahr zählen nur mit dem Teil im laufenden Jahr. Eine kurzfristige Beschäftigung über Silvester muss aber insgesamt in die Grenzen passen: Ohne Vorbeschäftigungen ist ein Vollzeitvertrag vom 1. Dezember bis 28. Februar kurzfristig, einer vom 1. November bis 15. März nicht – obwohl auf jedes Kalenderjahr weniger als drei Monate entfallen. Getrennt nach Jahren wird nicht beurteilt.
Eine Rahmenvereinbarung über gelegentliche Einsätze bleibt kurzfristig, wenn sie auf höchstens ein Jahr befristet ist und höchstens 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage umfasst. Eine neue beim selben Arbeitgeber ist erst nach mindestens zwei Monaten Pause wieder möglich. Mehrjährige Rahmenverträge gehen nur ausnahmsweise, etwa ohne Abrufbereitschaft und mit unvorhersehbaren Einsätzen ohne Rhythmus.
Berufsmäßigkeit: wann eine kurzfristige Beschäftigung ausscheidet
Bis 603 Euro im Monatsdurchschnitt spielt Berufsmäßigkeit keine Rolle. Erst darüber prüft der Arbeitgeber, ob die Arbeit für dich „nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist, ob du also davon lebst. Die 603 Euro gelten auch in angebrochenen Monaten voll. Ab 1. Januar 2027 sind es 633 Euro: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV).
Ist die Arbeit berufsmäßig und bringt mehr als 603 Euro, gibt es keine kurzfristige Beschäftigung – egal, wie kurz der Job ist. Er wird dann bei der Krankenkasse angemeldet und ist voll versicherungspflichtig. Typische Fälle laut Geringfügigkeits-Richtlinien:
| Situation | Berufsmäßig? |
|---|---|
| Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder Selbstständigkeit | nein |
| Schüler in den Ferien, zwischen Schulabschluss und Studium | nein |
| Zwischen Schule und Ausbildung, dualem Studium, Freiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst | ja |
| Studierende (Vorbeschäftigungen zählen erst ab Studienbeginn) | in der Regel nein |
| Altersvollrentner, Hausfrauen und Hausmänner | in der Regel nein |
| Beschäftigungslos und arbeitsuchend gemeldet | ja |
| In Elternzeit oder unbezahltem Urlaub | ja |
| Im Jahr schon mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage andere Jobs | ja |
In der letzten Zeile zählen Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Jobs bis 603 Euro nicht mit, Jobs im Ausland dagegen schon. Zeiten als arbeitsuchend gemeldete Beschäftigungslose stehen Beschäftigungszeiten gleich.
Sozialversicherung und Meldung: was eine kurzfristige Beschäftigung den Arbeitgeber kostet
Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III). Pauschalbeiträge wie beim Minijob gibt es nicht. Du zahlst nichts, erwirbst aber auch keine Rentenansprüche. Gewerbliche Arbeitgeber zahlen laut Minijob-Zentrale 2026:
| Abgabe 2026 | Arbeitgeber | Aushilfe |
|---|---|---|
| Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung | 0 % | 0 % |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 %, nur bei mehr als vier Wochen Dauer | – |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | – |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | – |
| Unfallversicherung | Beitrag an den Unfallversicherungsträger | – |
Privathaushalte zahlen keine Insolvenzgeldumlage, dafür den Unfallversicherungsbeitrag direkt an die Minijob-Zentrale.
Anmeldung mit Personengruppe 110 und Beitragsgruppe 0000
Gemeldet wird bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppenschlüssel 110 und Beitragsgruppenschlüssel 0000; das beitragspflichtige Entgelt steht auf 0 Euro. Möglich sind An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 30) oder eine kombinierte Meldung (Abgabegrund 40). Die Jahresmeldung entfällt, die zur Unfallversicherung nicht.
Seit 2022 gibt der Arbeitgeber bei der Anmeldung an, wie die Aushilfe krankenversichert ist: Kennzeichen 1 für gesetzlich, 2 für privat oder anderweitig (§ 28a Abs. 9a SGB IV). Die Minijob-Zentrale meldet zurück, ob im Jahr schon weitere kurzfristige Jobs bestanden. Das ersetzt nicht die schriftliche Befragung der Aushilfe.
In elf Branchen, darunter Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Logistik, Messebau und Friseurgewerbe, ist zusätzlich eine Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsaufnahme Pflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV). In die Lohnunterlagen gehören die Erklärung über Vorbeschäftigungen, der Status, der Nachweis der Krankenversicherung und die Rückmeldung der Minijob-Zentrale.
Lohnsteuer: Steuerklasse oder 25 Prozent pauschal
Sozialversicherungsfrei heißt nicht steuerfrei. Für die kurzfristige Beschäftigung gibt es zwei Wege: Abrechnung nach deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), also nach deiner Steuerklasse, oder Pauschsteuer von 25 Prozent nach § 40a Abs. 1 EStG. Für den ELStAM-Abruf nennst du Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum und ob es dein erstes oder ein weiteres Arbeitsverhältnis ist (§ 39e Abs. 4 EStG).
Pauschal geht nur, wenn die Aushilfe gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ist, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und entweder im Schnitt höchstens 150 Euro je Arbeitstag bringt oder unvorhersehbar sofort nötig wird. Zusätzlich darf der Stundenlohn im Schnitt 19 Euro nicht übersteigen, und derselbe Arbeitgeber darf dir keinen anderen Lohn nach Steuerklasse zahlen.
Diese steuerliche Prüfung ist enger als die sozialversicherungsrechtliche: Eine sechswöchige kurzfristige Beschäftigung in Vollzeit kann beitragsfrei sein, für die Pauschsteuer ist sie mit rund 30 Arbeitstagen aber zu lang. „Unvorhersehbar“ ist der Ersatz für eine plötzlich ausgefallene Kraft, nicht der Einsatz auf einer lange geplanten Messe (R 40a.1 Lohnsteuer-Richtlinien).
Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Schuldner ist der Arbeitgeber. Wälzt er die Steuer auf dich ab, mindert sie nicht die Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 3 EStG). Pauschal versteuerter Lohn bleibt in deiner Steuererklärung außen vor, Werbungskosten dafür kannst du nicht absetzen.
Rechenbeispiel: Pauschsteuer bei einer Zwei-Wochen-Aushilfe
Eine Aushilfe hilft bei der Inventur: zehn Arbeitstage in zwei Wochen, je acht Stunden, 15 Euro pro Stunde. Das sind 1.200 Euro brutto und 120 Euro pro Tag – alle Grenzen sind eingehalten. Eigene Berechnung ohne Kirchensteuer:
| Posten | Arbeitgeber trägt die Steuer | Steuer wird abgewälzt |
|---|---|---|
| Bruttolohn | 1.200,00 € | 1.200,00 € |
| Pauschsteuer 25 % + Soli 5,5 % | 316,50 € (Arbeitgeber) | 316,50 € (vom Lohn) |
| Netto für die Aushilfe | 1.200,00 € | 883,50 € |
| Kosten Arbeitgeber mit U2 und Insolvenzgeldumlage | 1.520,94 € | 1.204,44 € |
Die U1 entfällt, weil der Job nicht länger als vier Wochen dauert; die Unfallversicherung kommt hinzu.
Welche Variante sich lohnt
Bei Abrechnung nach Steuerklasse wird die Lohnsteuer später auf die Einkommensteuer angerechnet, abgerechnet wird mit der Steuererklärung. Bleibt dein zu versteuerndes Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro – etwa als Schüler oder Studierender ohne weitere Einkünfte –, bekommst du sie vollständig zurück. Dann ist die Steuerklasse klar besser als eine abgewälzte Pauschsteuer.
Neben einem Vollzeitjob läuft die Aushilfe über Steuerklasse VI, am Ende zählt dein Grenzsteuersatz, und eine Steuererklärung ist Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Unsere Rechnung für die 1.200 Euro (Grundtarif 2026 für Alleinstehende, ohne Soli und Kirchensteuer):
| Zu versteuerndes Einkommen ohne Aushilfe | Mehrsteuer auf 1.200 € | Belastung | Pauschal mit Soli |
|---|---|---|---|
| keine weiteren Einkünfte | 0 € | 0 % | 26,4 % |
| 30.000 € | 340 € | 28,3 % | 26,4 % |
| 45.000 € | 403 € | 33,6 % | 26,4 % |
| 60.000 € | 465 € | 38,8 % | 26,4 % |
Ab rund 24.250 Euro zu versteuerndem Einkommen ist die Pauschsteuer günstiger, selbst wenn du sie trägst; bei Zusammenveranlagung liegt die Schwelle bei knapp 50.000 Euro. Eine Orientierung zum Abzug nach Steuerklasse gibt der Brutto-Netto-Rechner; die dort ausgewiesenen Sozialabgaben fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung aber nicht an.
Rechenbeispiel: Weihnachtsaushilfe im Einzelhandel 2026
Lena studiert und hilft vom 9. November bis 18. Dezember 2026 in einem Modegeschäft aus: sechs Wochen, Montag bis Freitag, acht Stunden täglich, zum Mindestlohn von 13,90 Euro. Andere Jobs hatte sie 2026 nicht. Eigene Berechnung:
| Posten | Wert |
|---|---|
| Arbeitstage / Kalendertage | 30 / 40 |
| Tageslohn (8 × 13,90 €) | 111,20 € |
| Brutto November (16 Arbeitstage) | 1.779,20 € |
| Brutto Dezember (14 Arbeitstage) | 1.556,80 € |
| Brutto gesamt | 3.336,00 € |
| Sozialabgaben für Lena | 0,00 € |
| Umlagen Arbeitgeber (U1 26,69 €, U2 7,34 €, Insolvenzgeld 5,00 €) | 39,03 € |
| Anteiliger Urlaub | 2 Tage = 222,40 € |
Mit 30 Arbeitstagen und weniger als drei Monaten passt die kurzfristige Beschäftigung zeitlich locker. Weil Lena mehr als 603 Euro im Monat verdient, prüft der Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit; als Studentin ohne Vorbeschäftigungen arbeitet sie nicht berufsmäßig. Sozialabgaben fallen keine an.
Pauschal versteuern darf der Arbeitgeber nicht, denn 30 Arbeitstage sind mehr als 18. Er rechnet nach Steuerklasse I ab, rechnet den Lohn dafür auf ein Jahr hoch (§ 39b Abs. 2 EStG) und behält in der Regel Lohnsteuer ein. Lena bekommt sie mit der Steuererklärung zurück: Nach dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleiben 2.106 Euro Einkünfte, weit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Steuererklärung für Studenten.
Den Arbeitgeber kostet die Aushilfe 3.336 Euro Lohn, 39,03 Euro Umlagen und den Unfallversicherungsbeitrag. Lena ist einen vollen Monat beschäftigt und erwirbt ein Zwölftel von 20 Urlaubstagen, aufgerundet zwei Tage; nimmt sie die nicht, werden 222,40 Euro ausgezahlt. Wird sie ab dem 7. Dezember krank, bekommt sie Lohnfortzahlung, weil das Arbeitsverhältnis dann vier Wochen besteht.
Mit Hauptjob liefe die kurzfristige Beschäftigung über Steuerklasse VI, mit mindestens 14 Prozent des hochgerechneten zu versteuernden Jahresbetrags (§ 39b Abs. 2 EStG). Für eine arbeitsuchend gemeldete Aushilfe wäre derselbe Job berufsmäßig und voll versicherungspflichtig; bei 1.779,20 Euro im Monat gelten dann die Regeln des Übergangsbereichs, die der Midijob-Rechner abbildet.
Arbeitsrecht: Mindestlohn, Urlaub, Krankheit und Vertrag
Wer eine kurzfristige Beschäftigung annimmt, ist ganz normaler Arbeitnehmer. Es gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro, ab 1. Januar 2027 von 14,60 Euro pro Stunde (§ 1 MiLoV5). Ausgenommen sind unter anderem unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei sechs, umgerechnet 20 Tage bei fünf Arbeitstagen pro Woche (§ 3 BUrlG). Kurz Beschäftigte erwerben je vollem Monat ein Zwölftel, Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 BUrlG). Unter einem vollen Monat entsteht kein gesetzlicher Teilurlaub. Offener Urlaub wird am Ende ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Nachrechnen kannst du mit dem Urlaubsrechner.
Lohnfortzahlung bei Krankheit gibt es erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bei kürzeren Jobs gehst du leer aus – deshalb fällt dafür auch keine U1 an. Mehr im Ratgeber Lohnfortzahlung.
Die Befristung muss schriftlich mit Unterschrift beider Seiten vereinbart sein, am besten vor dem ersten Arbeitstag (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 BGB); eine E-Mail reicht nicht. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 16 TzBfG), und die zeitliche Grenze der kurzfristigen Beschäftigung lässt sich bei einer Betriebsprüfung schwer belegen.
Name, Lohn und Arbeitszeit muss der Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich nachweisen, Enddatum, Arbeitsort und Tätigkeit spätestens am siebten Kalendertag (§ 2 NachwG). Textform mit Empfangsnachweis genügt, außer in Branchen wie Bau oder Gastronomie. Werktäglich sind acht Stunden erlaubt, zeitweise zehn bei Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden (§ 3 ArbZG). Befristet Beschäftigte haben anteilig Anspruch auf zeitbezogene Leistungen (§ 4 Abs. 2 TzBfG).
Schüler und Studierende: der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Kinder unter 15 dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, ab 13 sind leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich mit Einwilligung der Eltern erlaubt (§ 5 JArbSchG). Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen in den Ferien höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten. Für alle Jugendlichen gelten höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG).
Ferienjobs von Schülern sind nicht berufsmäßig. Nach dem Abschluss kommt es auf den nächsten Schritt an: Vor dem Studium bleibt der Job eine kurzfristige Beschäftigung, vor Ausbildung, dualem Studium oder Freiwilligendienst ist er berufsmäßig – mit mehr als 603 Euro im Monat also sozialversicherungspflichtig.
Studierende wählen zwischen Minijob, kurzfristiger Beschäftigung und Werkstudentenjob. Den höchsten beitragsfreien Verdienst erlaubt die kurzfristige Beschäftigung: Es gibt keine Verdienstgrenze, und nicht einmal Rentenbeiträge fallen an. Als Werkstudent zahlst du Rentenbeiträge, darfst aber dauerhaft arbeiten, solange es im Semester höchstens 20 Stunden pro Woche sind – Details im Ratgeber Werkstudent.
Die Familienversicherung bleibt bestehen: Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung gilt laut GKV-Spitzenverband unabhängig von der Höhe nicht als regelmäßiges Einkommen. Auch das Kindergeld nach einer ersten Ausbildung ist nicht gefährdet, weil geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 EStG).
Rentner, Hausfrauen und Hauptjob: kurzfristige Beschäftigung als Zuverdienst
Neben einer Altersrente darfst du seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, auch vor der Regelaltersgrenze (Deutsche Rentenversicherung). Altersvollrentner, Hausfrauen und Hausmänner gelten als aus dem Beruf ausgeschieden; ihre kurzfristige Beschäftigung ist in der Regel nicht berufsmäßig. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten Hinzuverdienstgrenzen, 2026 laut Minijob-Zentrale 20.763,75 Euro im Jahr bei voller Erwerbsminderung.
Die Aktivrente hilft nicht: Der steuerfreie Lohn nach der Regelaltersgrenze setzt Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers voraus (§ 3 Nr. 21 EStG), und die fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht an.
Mit versicherungspflichtigem Hauptjob kannst du bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig aushelfen. Die Aushilfe ist nicht berufsmäßig, wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet und bleibt auch bei 800 Euro im Monat beitragsfrei. Beim eigenen Arbeitgeber geht das nicht, weil mehrere Jobs dort als eine Beschäftigung gelten. Steuerlich gilt Steuerklasse VI oder die Pauschsteuer.
Arbeitslose und Eltern in Elternzeit: meist berufsmäßig
Wer beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet ist, gilt als berufsmäßig beschäftigt, mit oder ohne Leistungsbezug. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nur bis 603 Euro im Monat möglich. Nur während der Schulzeit ausbildungsuchend Gemeldete sind davon ausgenommen.
Ab 15 Wochenstunden bist du nicht mehr arbeitslos (§ 138 Abs. 3 SGB III) und bekommst für diese Zeit kein Arbeitslosengeld. Darunter wird der Verdienst nach Abzug von Steuern, Beiträgen, Werbungskosten und 165 Euro Freibetrag im Monat angerechnet (§ 155 SGB III). Melde den Job der Agentur für Arbeit; mehr im Ratgeber Arbeitslosengeld 1.
Beim Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) liegt der Grundfreibetrag bei 100 Euro im Monat, darüber wird anteilig angerechnet. Berufsmäßig ist auch eine Aushilfe in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub mit mehr als 603 Euro im Monat – beim eigenen wie bei einem anderen Arbeitgeber.
Saisonarbeit in der Landwirtschaft: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
Seit 1. Januar 2026 darf eine kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, geändert durch das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 355). Dazu zählen Pflanzenbau, Baumschulen, Tierhaltung, gemischte Landwirtschaft, landwirtschaftliche Dienstleistungen und Arbeiten nach der Ernte. Beim Zusammenrechnen entsprechen 15 Wochen 105 Kalendertagen (Minijob-Zentrale).
Maßgeblich ist der einzelne Betrieb mit eigener Betriebsnummer. Bei Mischbetrieben entscheidet der Schwerpunkt nach Beschäftigtenzahl oder Arbeitsstunden im Jahresdurchschnitt. Liegt er nicht in der Landwirtschaft, bleibt es für alle bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, auch für Erntehelfer.
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft können mit 5 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40a Abs. 3 EStG): nur für typische, nicht ganzjährige Arbeiten, nicht für Fachkräfte, höchstens 180 Tage im Jahr beim selben Arbeitgeber und bis 19 Euro pro Stunde. Spargelschälen zählt laut Bundesfinanzhof nicht dazu.
Ist ein Einsatz als kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung zugelassen, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2a SGB IV). Bei Erntehelfern aus EU-Staaten kann das Recht des Heimatlands gelten, belegt durch die Bescheinigung A1. Corona-Sonderregeln aus 2020 und 2021 enthält das geltende Recht nicht mehr.
Kurzfristige Beschäftigung, Minijob und Midijob im Vergleich
Die drei Formen unterscheiden sich vor allem darin, ob Geld oder Zeit begrenzt ist:
| Merkmal 2026 | Kurzfristig | Minijob | Midijob |
|---|---|---|---|
| Grenze | 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr | im Schnitt 603 € im Monat (7.236 € im Jahr) | 603,01 bis 2.000 € im Monat |
| Sozialversicherung | frei, keine Beiträge | Rentenversicherung 3,6 % (Befreiung möglich), Arbeitgeber 13 % KV und 15 % RV | versicherungspflichtig, Arbeitnehmeranteil ermäßigt |
| Lohnsteuer | Steuerklasse oder 25 % pauschal | 2 % pauschal oder Steuerklasse | Steuerklasse |
| Meldung | Minijob-Zentrale, Personengruppe 110 | Minijob-Zentrale, Personengruppe 109 | Krankenkasse |
| Grenze 2027 | unverändert | 633 € im Monat | ab 633,01 € |
Minijob und kurzfristige Beschäftigung können bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander laufen: Verdienste aus kurzfristigen Jobs werden weder mit einem Minijob noch mit einem Hauptjob zusammengerechnet (Minijob-Zentrale). Beim selben Arbeitgeber gelten mehrere Jobs als eine Beschäftigung. Was beim Minijob netto bleibt, zeigt der Minijob-Rechner.
Beim Minijob steigen 2027 die Arbeitgeberabgaben: Beschlossen ist, dass sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung dann nach dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag richtet (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228), laut Minijob-Zentrale voraussichtlich 17,5 Prozent. Die Pauschsteuer soll laut Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 507/26) von 2 auf 5 Prozent steigen; beschlossen ist das noch nicht. Die kurzfristige Beschäftigung betrifft beides nach heutigem Stand nicht, die 25 Prozent bleiben im Entwurf unverändert.
Was passiert, wenn die 70 Tage überschritten werden?
Maßgeblich ist die Prognose zu Beginn. Wird später erkennbar, dass der Job länger dauert, endet die kurzfristige Beschäftigung an dem Tag, an dem das Überschreiten absehbar ist – nicht erst beim Erreichen der Grenze. Für die Zeit davor bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Beispiel nach den Geringfügigkeits-Richtlinien: Eine Aushilfe mit 26 Arbeitstagen und 1.800 Euro im Monat vertritt ab 1. Mai Verkäuferinnen im Urlaub, geplant bis 15. Juli. Am 15. Juli steht fest, dass die Vertretung bis 4. August dauert – damit sind drei Monate und 70 Arbeitstage überschritten, ab 15. Juli besteht Versicherungspflicht. Bei einer Verlängerung nur bis 31. Juli wäre es eine kurzfristige Beschäftigung geblieben, trotz mehr als 70 Arbeitstagen.
Ab dem Überschreiten prüft der Arbeitgeber, ob ein Minijob vorliegt; sonst meldet er bei der Krankenkasse an. Fällt erst später auf, dass Jobs zusammenzurechnen waren, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Feststellung (§ 8 Abs. 2 SGB IV) – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. Wer Vorbeschäftigungen verschweigt, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 Euro.
Checkliste und typische Fehler
Für Beschäftigte
- Jede kurzfristige Beschäftigung des Jahres mit Zeitraum und Arbeitstagen notieren.
- Die Befristung vor Arbeitsbeginn schriftlich unterschreiben.
- Den Status richtig angeben: Schule, Studium, Rente, Hauptjob, arbeitsuchend.
- Nach Abrechnung über die Steuerklasse eine Steuererklärung abgeben; die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre.
Für Arbeitgeber
- Vorbeschäftigungen und Status per Fragebogen erfassen und mit der Rückmeldung der Minijob-Zentrale abgleichen.
- Den Krankenversicherungsschutz in der Anmeldung angeben.
- Pauschsteuer nur bis 18 zusammenhängende Arbeitstage und 19 Euro pro Stunde, ohne unvorhersehbaren Sofortbedarf auch nur bis 150 Euro pro Tag.
- Arbeitsstunden aufzeichnen.
Typische Fehler
- Die alte Regel „drei Monate nur bei fünf Tagen pro Woche“ anwenden.
- Arbeitsuchend Gemeldete mit mehr als 603 Euro als kurzfristige Beschäftigung anmelden.
- Eine sechswöchige Vollzeitaushilfe mit 25 Prozent pauschal versteuern.
- Verlängern, ohne die Versicherungspflicht neu zu prüfen.
Häufige Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung
Wie lange darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern?
Höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, in landwirtschaftlichen Betrieben seit 2026 höchstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Eine der beiden Grenzen reicht. Mehrere kurzfristige Jobs im selben Jahr werden zusammengerechnet, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Die Befristung muss zu Beginn feststehen.
Gibt es für die kurzfristige Beschäftigung eine Verdienstgrenze?
Nein. Liegt der Verdienst aber im Monatsdurchschnitt über 603 Euro (ab 2027: 633 Euro), darf die Arbeit nicht berufsmäßig sein. Berufsmäßig arbeiten zum Beispiel arbeitsuchend gemeldete Beschäftigungslose oder Eltern in Elternzeit. Dann ist der Job voll sozialversicherungspflichtig, so kurz er auch ist.
Muss ich für eine kurzfristige Beschäftigung Steuern zahlen?
Ja. Der Arbeitgeber zieht Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse ab oder versteuert pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, wenn die Voraussetzungen von § 40a EStG erfüllt sind. Nach Steuerklasse gezahlte Steuer holst du mit der Steuererklärung zurück, wenn dein Jahreseinkommen niedrig ist. Pauschal versteuerter Lohn bleibt in der Erklärung außen vor.
Zählen Wochenenden und Urlaubstage zu den 70 Arbeitstagen?
Freie Wochenenden zählen nicht, denn es kommt auf Tage mit Lohnanspruch an. Bezahlte Urlaubstage und Bereitschaftsdienste zählen dagegen mit. Ein Nachtdienst über zwei Kalendertage gilt als ein Arbeitstag. Arbeitest du an einem Tag für zwei Arbeitgeber, wird er nur einmal gezählt.
Kann ich neben meinem Hauptjob eine kurzfristige Beschäftigung annehmen?
Ja, bei einem anderen Arbeitgeber. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Aushilfe nicht berufsmäßig und wird nicht mit dem Hauptjob zusammengerechnet, sie bleibt beitragsfrei. Steuerlich läuft sie über Steuerklasse VI oder pauschal; für Alleinstehende ist ab rund 24.250 Euro zu versteuerndem Einkommen die Pauschsteuer günstiger.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung für Arbeitslose möglich?
Nur bis 603 Euro im Monat, weil arbeitsuchend gemeldete Beschäftigungslose als berufsmäßig gelten. Ab 15 Stunden pro Woche endet zudem die Arbeitslosigkeit. Darunter wird der Verdienst nach einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Melde den Job in jedem Fall der Agentur für Arbeit.
Habe ich als Aushilfe Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja, mit Einschränkungen. Urlaub entsteht mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat; was du nicht nehmen kannst, wird ausgezahlt. Lohnfortzahlung bei Krankheit gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich ab 18 Jahren, für Jüngere nur mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Was ändert sich 2027 für die kurzfristige Beschäftigung?
Die Zeitgrenzen bleiben gleich. Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, die Grenze für die Prüfung der Berufsmäßigkeit auf 633 Euro im Monat. Die höheren Minijob-Abgaben betreffen kurzfristige Jobs nach heutigem Stand nicht, und die 25 Prozent Pauschsteuer bleiben im Regierungsentwurf unverändert.
Quellen & weiterführende Informationen
- § 8 SGB IV – wann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, Geringfügigkeitsgrenze
- Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 – Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Stand 5. Januar 2026
- § 40a EStG – Pauschsteuer für kurzfristig Beschäftigte
- Lohnsteuer-Handbuch 2026 (BMF) – R 40a.1 und Hinweise
- § 28a SGB IV – Meldepflichten und Sofortmeldung
- Minijob-Zentrale: Landwirtschaft ab 2026 – 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
- Minijob-Zentrale: Minijob 2027 – Mindestlohn 14,60 Euro, Grenze 633 Euro
- Minijob-Zentrale: Mehrere Minijobs – Zusammenrechnung kurzfristiger Jobs
- § 1 MiLoV5 – Mindestlohn 2026 und 2027
- GKV-Spitzenverband: Hinweise zum Gesamteinkommen – Familienversicherung, Stand 29. September 2022
- Deutsche Rentenversicherung – unbegrenzter Hinzuverdienst zur Altersrente
Fazit: Die kurzfristige Beschäftigung lohnt sich, wenn die Fristen stimmen
Für Studierende, Schüler, Rentner und Beschäftigte mit Hauptjob ist die kurzfristige Beschäftigung die günstigste Form des Aushilfsjobs: keine Sozialabgaben, keine Verdienstgrenze, und die Lohnsteuer lässt sich bei geringem Jahreseinkommen zurückholen oder pauschal regeln. Entscheidend sind drei Prüfungen – die Zeitgrenze über alle Jobs des Jahres, die Berufsmäßigkeit ab 603 Euro im Monat und die engeren Grenzen der Pauschsteuer.
Nicht geeignet ist sie für arbeitsuchend Gemeldete mit höherem Verdienst und für alle, die dauerhaft dazuverdienen wollen – dann passen Minijob oder Werkstudentenjob besser.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind SGB IV, EStG und die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026; die Werte für 2027 beruhen auf der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung und Angaben der Minijob-Zentrale, Änderungen bei Minijobs teils auf Gesetzentwürfen. Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen ohne Kirchensteuer. Stand: 11. Oktober 2026.

