Das Wichtigste in Kürze
- Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027: Erstmals gibt es staatliche Zulagen für ein Vorsorgedepot mit Fonds und ETF ohne Beitragsgarantie. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31. Dezember 2026.
- Grundzulage: 50 Cent je Euro bis 360 Euro Eigenbeitrag, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro – zusammen höchstens 540 Euro im Jahr. Dazu kommen bis zu 300 Euro je Kind und einmalig 200 Euro für unter 25-Jährige.
- Zulagen für das Altersvorsorgedepot gibt es ab 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr, also 10 Euro im Monat. Gefördert werden höchstens 1.800 Euro, je Vertrag einzahlen darfst du bis zu 6.840 Euro im Jahr.
- Neu förderberechtigt sind Selbstständige unter 67 mit Steuererklärung – auch ohne Rentenversicherungspflicht – sowie angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
- Im Standarddepot sind die Effektivkosten auf 1,0 Prozent pro Jahr gedeckelt. Ausgezahlt wird in der Regel frühestens ab 65 – als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan bis mindestens 85.
Mit dem Altersvorsorgedepot startet 2027 eine neue staatlich geförderte private Altersvorsorge. Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156). Es löst die Neuabschlüsse der Riester-Rente ab, behält aber deren Grundprinzip bei: Zulagen und Steuervorteile in der Ansparphase, Steuern erst auf die Auszahlung im Alter.
Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wer gefördert wird, wie hoch die Zulagen ausfallen, was im Depot erlaubt ist und was Riester-Sparer jetzt wissen müssen. Die Regeln stammen aus dem verkündeten Gesetz, den Bundestagsdrucksachen und den FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF), die Anbieterangaben aus Berichten der Stiftung Warentest. Wo etwas noch offen ist, steht es dabei.
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, bei dem ein Anbieter deine Beiträge und die staatlichen Zulagen in Fonds, ETF oder bestimmte Anleihen investiert – ohne Garantie auf das eingezahlte Geld. Das Gesetz spricht vom Altersvorsorgedepot-Vertrag und regelt ihn im neuen § 1 Absatz 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG).
Der Verzicht auf die Garantie ist der Kern der Reform. Bei Riester mussten Anbieter zusagen, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind – das erzwang eine vorsichtige Anlage. Im Altersvorsorgedepot dürfen weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart werden. Du trägst also das Kursrisiko, dafür steht dir die Rendite allein zu.
Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, versteuert wird erst im Alter. Wie Fonds und ETF grundsätzlich funktionieren, erklärt unser Ratgeber ETF einfach erklärt.
Vom Gesetz zum Start: der Zeitplan
Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Gesetz tritt nach Artikel 14 in drei Stufen in Kraft:
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 27.03.2026 | Bundestag beschließt das Gesetz in der Fassung des Finanzausschusses |
| 08.05.2026 | Bundesrat stimmt zu |
| 29.05.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 156) |
| 30.05.2026 | Erste Teile gelten, etwa die Regeln zum neuen Zertifizierungsverfahren (Zertifikate frühestens zum 1. Januar 2027) |
| 01.01.2027 | Neue Förderung und neue Produkte, Start für das Altersvorsorgedepot |
| 01.01.2028 | Weitere Änderungen, etwa die neue Zuordnung der Kinderzulage zwischen den Eltern und Vereinfachungen beim Wohn-Riester |
Neue Verträge können frühestens zum 1. Januar 2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 AltZertG n. F.). Riester-Verträge nach altem Recht dürfen nur bis zum 31. Dezember 2026 vertrieben werden. Wer sich heute bei einem Anbieter für ein Altersvorsorgedepot vormerken lässt, hat damit noch keinen geförderten Vertrag.
Wer gefördert wird – und was sich für Selbstständige ändert
Ein Altersvorsorgedepot mit Zulagen können vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamtinnen und Beamte nutzen, die in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Unmittelbar förderberechtigt sind laut BMF zum Beispiel Arbeitnehmer und Azubis, Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit, rentenversicherungspflichtige Minijobber und unter bestimmten Voraussetzungen auch pflegende Angehörige oder Bezieher von Arbeitslosengeld.
Neu ist § 10a Absatz 1 Satz 5 EStG: Gefördert werden auch Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG), wenn sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben und noch nicht 67 sind. Bisher waren Selbstständige nur gefördert, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind – etwa Hebammen oder Handwerker in der Handwerksrolle – oder als Landwirte in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert.
Ebenfalls neu dabei sind angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, zum Beispiel angestellte Ärztinnen und Ärzte – vorausgesetzt, sie willigen gegenüber ihrem Versorgungswerk in die Datenübermittlung ein. Nach Angaben der Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss geht es bei der Ausweitung um insgesamt vier Millionen Bürgerinnen und Bürger.
Nicht unmittelbar gefördert werden etwa Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben.
Ehepartner ohne eigene Berechtigung werden über den berechtigten Partner mitgefördert, wenn sie mindestens 120 Euro im Jahr in einen eigenen Vertrag einzahlen, beide nicht dauernd getrennt leben und in der EU oder im EWR wohnen. Ihre Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro und richtet sich nach den geförderten Beiträgen des berechtigten Partners (§ 84 Satz 3 und 4 EStG n. F.): Für die vollen 175 Euro muss dieser mindestens 350 Euro im Jahr einzahlen. Vorsicht bei Altverträgen: Hat der berechtigte Partner einen Riester-Vertrag nach altem Recht, gibt es für einen neuen Vertrag des mitgeförderten Partners keine Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG n. F.).
Grundzulage: bis zu 540 Euro im Jahr
Die Zulage für das Altersvorsorgedepot richtet sich direkt nach deinem Eigenbeitrag (§ 84 EStG n. F.): Für die ersten 360 Euro im Jahr legt der Staat 50 Prozent obendrauf, für den Teil von 360,01 bis 1.800 Euro 25 Prozent. Daraus ergibt sich eine Grundzulage von höchstens 180 plus 360, also 540 Euro.
Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG n. F.). Die bisherige Riester-Rechnung mit 4 Prozent des Vorjahreseinkommens entfällt im neuen System. Du weißt also vorab, welche Zulage auf jeden eingezahlten Euro kommt. Vermögenswirksame Leistungen zählen wie bisher nicht als Eigenbeitrag.
Zum Vergleich: Bei Riester gibt es eine feste Grundzulage von 175 Euro, in voller Höhe aber nur mit dem individuell berechneten Mindesteigenbeitrag. Der Regierungsentwurf sah für das neue System zunächst nur 30 Cent je Euro bis 1.200 Euro und 20 Cent für die nächsten 600 Euro vor; der Finanzausschuss hat die Förderung neu gestaffelt und angehoben – bei jedem Eigenbeitrag fällt die Zulage jetzt höher aus als im Entwurf.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Für jedes Kind, für das dir gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, gibt es eine Kinderzulage von 100 Prozent deines Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro pro Kind (§ 85 EStG n. F.). Den Höchstbetrag erreichst du schon mit 300 Euro im Jahr, also 25 Euro im Monat. Anders als bei Riester spielt das Geburtsjahr des Kindes keine Rolle mehr.
Die Kinderzulage fließt nur in den Vertrag eines Elternteils. Bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern verschiedenen Geschlechts ist das 2027 noch grundsätzlich die Mutter, auf Antrag beider der Vater. Ab 2028 steht sie dem Elternteil zu, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; auf übereinstimmende Erklärung beider Eltern dem anderen.
Wer selbst förderberechtigt und zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, erhält zusätzlich einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus (§ 84 Satz 2 EStG n. F.). Den Bonus gab es schon bei Riester. Auch er setzt den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro voraus.
Rechenbeispiele: So viel Förderung bringt das Altersvorsorgedepot
Die Tabelle zeigt die Grundzulage für typische Sparraten ohne Kinder. Die Prozentangabe setzt die Zulage ins Verhältnis zu deinem Eigenbeitrag. Deine persönliche Förderung mit Kindern, Bonus und Steuervorteil rechnet der Altersvorsorgedepot-Rechner aus.
| Eigenbeitrag pro Jahr | pro Monat | Grundzulage | Zulage in % des Eigenbeitrags | Einzahlung samt Zulage |
|---|---|---|---|---|
| 120 Euro | 10 Euro | 60 Euro | 50 % | 180 Euro |
| 360 Euro | 30 Euro | 180 Euro | 50 % | 540 Euro |
| 600 Euro | 50 Euro | 240 Euro | 40 % | 840 Euro |
| 1.200 Euro | 100 Euro | 390 Euro | 32,5 % | 1.590 Euro |
| 1.800 Euro | 150 Euro | 540 Euro | 30 % | 2.340 Euro |
Prozentual am stärksten gefördert werden kleine Beiträge: Wer 360 Euro im Jahr einzahlt, bekommt 50 Prozent dazu, bei 1.800 Euro sind es 30 Prozent. Laut BMF lohnt sich die Förderung deshalb besonders bei niedrigerem Einkommen – das Altersvorsorgedepot funktioniert schon mit kleinen Raten.
Beispiel Familie: Ein Elternteil, dem die Kinderzulage für zwei Kinder zusteht, zahlt 300 Euro im Jahr ein. Er erhält 150 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage, zusammen 750 Euro – das Zweieinhalbfache des Eigenbeitrags. Mit 1.800 Euro Eigenbeitrag wären es 540 plus 600, also 1.140 Euro Zulagen.
Beispiel Berufseinsteigerin: Mit 23 Jahren und 600 Euro Eigenbeitrag kommen im ersten Jahr 240 Euro Grundzulage und 200 Euro Bonus zusammen, insgesamt 440 Euro.
Eine Modellrechnung zeigt die Langfristwirkung: Wer 30 Jahre lang jeweils zum Jahresende 1.800 Euro plus 540 Euro Zulage anlegt, zahlt 54.000 Euro selbst ein und erhält 16.200 Euro Grundzulage. Bei angenommenen 5 Prozent Rendite vor Kosten und 1,0 Prozent Effektivkosten wachsen daraus vor Steuern im Alter rund 131.200 Euro, bei 0,2 Prozent Effektivkosten rund 150.200 Euro. Das ist eine Annahme, keine Prognose – eigene Werte rechnest du im Zinseszinsrechner durch.
Sonderausgabenabzug: der Steuervorteil obendrauf
Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot kannst du zusätzlich steuerlich geltend machen: Beiträge bis 1.800 Euro plus die dir zustehenden Zulagen sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10a Abs. 1 EStG n. F.). Ohne Kinder sind das bis zu 2.340 Euro; bisher lag die Grenze bei 2.100 Euro einschließlich Zulagen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Abzug günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung, § 10a Abs. 2 EStG).
Ist er günstiger, bekommst du die Differenz zusätzlich erstattet. Vereinfachtes Beispiel mit angenommenem Grenzsteuersatz von 42 Prozent, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: 2.340 Euro mal 42 Prozent ergeben 982,80 Euro Steuerersparnis. Abzüglich der Zulage von 540 Euro bleiben 442,80 Euro Erstattung. Insgesamt entspricht die Förderung dann 54,6 Prozent des Eigenbeitrags.
Die Zulage bleibt im Vertrag, über die Steuererstattung verfügst du frei. Den Abzug beantragst du mit der Anlage AV zur Steuererklärung. Für die neu geförderten Selbstständigen ist die abgegebene Steuererklärung sogar Voraussetzung für die Zulage.
Altersvorsorgedepot, Standarddepot oder Garantieprodukt?
Ab 2027 gibt es zwei Produktkategorien: das Altersvorsorgedepot ohne Garantie, zu dem auch das Standarddepot gehört, und das Garantieprodukt. Daneben bleiben Darlehensverträge für die Eigenheimrente möglich, und für den Rentenbeginn gibt es reine Auszahlungsprodukte.
Beim Garantieprodukt sagt der Anbieter zu, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge samt Zulagen vorhanden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG n. F.). Andere Garantiestufen sind nicht zulässig. Die 80-Prozent-Variante erlaubt eine chancenreichere Anlage, die volle Garantie kostet Rendite. Wer ein Altersvorsorgedepot wählt, verzichtet bewusst ganz auf eine Garantie.
| Produkt | Garantie | Kostendeckel | Eignet sich laut BMF für |
|---|---|---|---|
| Altersvorsorgedepot | keine | keiner, Kosten stehen im Produktinformationsblatt | Sparer, die Renditechancen des Kapitalmarkts nutzen wollen |
| Standarddepot | keine | Effektivkosten höchstens 1,0 % pro Jahr | Sparer mit wenig Kapitalmarkterfahrung |
| Garantieprodukt | 80 % oder 100 % der Beiträge inkl. Zulagen | keiner | sicherheitsorientierte Sparer |
Zusatzbausteine wie eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenabsicherung sind in neuen Verträgen nicht mehr erlaubt. Möglich bleibt nur eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren bei einer lebenslangen Rente.
Worin das Altersvorsorgedepot investieren darf
Was im Depot liegen darf, regelt eine abschließende Positivliste (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG n. F.): Anteile an OGAW-Fonds – dazu zählen die meisten ETF –, an offenen Publikums-AIF nach §§ 218, 219 KAGB und an offenen ELTIF, jeweils nur mit Basisinformationsblatt und höchstens in Risikoklasse 5 von 7.
Dazu kommen Euro-Anleihen von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von öffentlich-rechtlichen Anstalten, für die eine solche Körperschaft haftet, sowie von Euro-Staaten, der EU, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität. Einzelaktien, Kryptowerte oder Zertifikate stehen nicht auf der Liste.
Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus. Selbst entscheiden kannst du nur, wenn dein Vertrag diese Option vorsieht und du sie ausübst – dann suchst du aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst aus (§ 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 AltZertG n. F.). Welche Risikoklasse ein Fonds hat, steht in seinem Basisinformationsblatt – das muss dir der Anbieter für alle Fonds im Altersvorsorgedepot elektronisch zugänglich machen.
Das Standarddepot: zwei Fonds, Kostendeckel 1 Prozent
Wer ein Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt vertreibt, muss auch ein Standarddepot anbieten – selbst oder über einen kooperierenden Anbieter (§ 1 Abs. 3 AltZertG n. F.); ausgenommen sind Anbieter, die nur Eigenheimrenten-Verträge oder nur reine Auszahlungsprodukte anbieten. Das Standarddepot muss online abschließbar sein und besteht aus zwei Fonds, die der Anbieter festlegt: einem vorsichtigen OGAW der Risikoklasse 1 oder 2 und einem chancenreicheren der Klasse 3, 4 oder 5.
Das kann zum Beispiel ein Welt-ETF mit Aktien und ein Anleihe-ETF sein. Wie du deine Beiträge aufteilst, entscheidest du; tust du nichts, gilt die vertragliche Standardaufteilung. Vor der Rente wird automatisch umgeschichtet: Fünf Jahre vor Auszahlungsbeginn dürfen höchstens 50 Prozent im riskanteren Fonds liegen, zwei Jahre vorher und zum Start höchstens 30 Prozent. Andere Quoten kannst du verlangen.
Die Effektivkosten des Standarddepots dürfen in der Ansparphase höchstens 1,0 Prozent pro Jahr betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG n. F.); der Regierungsentwurf sah noch 1,5 Prozent vor. Effektivkosten geben an, wie stark die Kosten die jährliche Rendite mindern. Der Deckel gilt nur für das Standarddepot, nicht für ein frei gestaltetes Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt.
Ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers ist im Gesetz angelegt (§ 1 Abs. 1e AltZertG n. F.), die nötige Rechtsverordnung liegt laut BMF aber noch nicht vor. Laut Antwort der Bundesregierung vom Juni 2026 waren die Abstimmungen dazu nicht abgeschlossen. Wann und durch wen es angeboten wird, ist offen.
Kosten, Anbieterwechsel und Zertifizierung
Auch beim Altersvorsorgedepot müssen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die gesamte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz der Beiträge abgezogen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG n. F.). Bei Riester reichte eine Verteilung auf die ersten fünf Vertragsjahre. Kostenerhöhungen muss der Anbieter mit vier Monaten Vorlauf zum Quartalsende anzeigen.
Den Anbieter wechseln kannst du mit drei Monaten Frist zum Quartalsende. In den ersten fünf Jahren nach Abschluss darf der alte Anbieter dafür höchstens 150 Euro berechnen, danach ist der Wechsel kostenlos – ebenso nach einer Kostenerhöhung. Der neue Anbieter darf eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen, auf das übertragene geförderte Kapital aber keine Abschluss- und Vertriebskosten.
Jeder Vertrag braucht ein Zertifikat der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern. Es bestätigt nur, dass die Vertragsbedingungen dem Gesetz entsprechen; ob der Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist, wird laut BMF nicht geprüft. Vor Abschluss erhältst du ein individuelles Produktinformationsblatt mit Effektivkosten, Risikoindikator und Szenarien; Muster-Produktinformationen müssen Anbieter und Zertifizierungsstelle öffentlich bereitstellen.
Zertifiziert wird künftig grundsätzlich unter Vorbehalt des Widerrufs; nur auf Antrag des Anbieters gibt es eine Vollprüfung ohne Vorbehalt (Gebühr 8.000 Euro, § 5 Abs. 4 AltZertG n. F.). Wird ein Zertifikat widerrufen, kannst du binnen sechs Monaten kündigen und dein Kapital übertragen; der Anbieter muss dir dann alle verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten erstatten (§ 5 Abs. 5 AltZertG). Lässt du die Frist verstreichen, gilt das Kapital als förderschädlich verwendet – Zulagen und Steuervorteile gehen dann verloren.
Auszahlung: Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85
Aus dem Altersvorsorgedepot wird frühestens ab 65 und spätestens ab 70 ausgezahlt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG n. F.), früher nur, wenn du bereits vorher eine gesetzliche Altersrente oder eine Beamtenversorgung beziehst. Bei Riester-Verträgen ab 2012 liegt die Grenze bei 62. Im Altersvorsorgedepot muss dir der Anbieter ein Zeitfenster von mindestens fünf Jahren lassen, in dem du den Start frei wählst – mit drei Monaten Vorlauf.
Ausgezahlt wird als lebenslange Leibrente oder als Auszahlungsplan, der frühestens mit 85 endet. Nicht jeder Vertrag muss beide Formen anbieten – fehlt die gewünschte, kannst du zum Rentenbeginn zu einem anderen Anbieter wechseln. Beim Auszahlungsplan wird die Monatsrate spätestens alle drei Jahre neu berechnet: Mindestens 80 Prozent des Restkapitals werden durch die verbleibenden Monate geteilt. Ein Rest wird am Ende ausgezahlt. Noch nicht ausgezahltes Kapital ist vererbbar, die Förderung muss dann aber zurückgezahlt werden.
Bei der Leibrente ist auch eine Kombination erlaubt: 80 Prozent des Kapitals fließen in eine garantierte Rente, der Rest bleibt angelegt und liefert eine schwankende Zusatzzahlung. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter oder einem reinen Auszahlungsprodukt ist auch zum Rentenbeginn möglich. Das Prinzip eines Entnahmeplans erklärt der Ratgeber ETF-Auszahlplan.
Zu Beginn der Auszahlung ist außerdem eine einmalige Entnahme von bis zu 30 Prozent des Kapitals ohne Zweckbindung zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht. Kleinstrenten bis 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV können abgefunden werden; bisher lag die Grenze bei 1 Prozent.
Steuern im Alter: nachgelagerte Besteuerung
In der Ansparphase fallen im Altersvorsorgedepot keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an, weder auf Erträge noch auf Wertsteigerungen. Wie Fonds und ETF im normalen Depot besteuert werden, zeigt unser Ratgeber ETF und Steuern.
Im Alter sind die Leistungen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG und werden mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert – voll, soweit sie auf geförderten Beiträgen, Zulagen und den Erträgen daraus beruhen. Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen, etwa aus Beiträgen oberhalb von 1.800 Euro, werden milder besteuert – wie genau, hängt von der Art der Leistung ab (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Bei einer lebenslangen Rente zählt nur der Ertragsanteil. Beim Auszahlungsplan aus einem Altersvorsorgedepot wird dagegen der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen versteuert; bei Auszahlung nach dem 62. Geburtstag und mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit nur zur Hälfte.
Zur Krankenversicherung antwortet das BMF in seinen Reform-FAQ: Leistungen aus privaten Riester-Verträgen sind für Pflichtversicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Für freiwillig Versicherte trifft die FAQ keine Aussage; sie zahlen in der Regel trotzdem Beiträge darauf, weil bei ihnen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zählt (§ 240 Abs. 1 SGB V). In der Grundsicherung ist Altersvorsorgevermögen geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde. Der Freibetrag für Zusatzrenten (100 Euro plus 30 Prozent des Rests, § 82 Abs. 4 SGB XII) gilt laut BMF aber nur für monatliche Leistungen bis zum Lebensende – langlaufende Auszahlungspläne sind nicht erfasst.
Vorzeitig ans Geld: Eigenheim, Tod, Ausland
Wer gefördertes Kapital aus dem Altersvorsorgedepot anders als vorgesehen auszahlen lässt, verwendet es schädlich (§ 93 EStG): Die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, und die im ausgezahlten Kapital steckenden Erträge werden versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Das gilt auch im Todesfall, außer das Kapital geht auf einen Vertrag des Ehepartners über, und ab Rentenbeginn bei einem Wohnsitz außerhalb von EU und EWR.
Erlaubt bleibt die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum (§ 92a EStG), etwa für Kauf, Bau, Entschuldung oder einen barrierereduzierenden Umbau. Anbieter müssen diese Option ab 2027 aber nicht mehr anbieten – wer sie nutzen will, braucht einen Vertrag, der sie vorsieht. Ab 2028 werden die Regeln vereinfacht: Dann genügt für alle Zwecke eine Entnahme von mindestens 3.000 Euro, und es muss kein Restkapital von 3.000 Euro mehr im Vertrag bleiben.
Das entnommene Kapital wird über das Wohnförderkonto später versteuert. Für Entnahmen ab 2028 verteilt sich die Besteuerung laut BMF nicht mehr in der Regel über 20 Jahre, sondern nur noch über fünf Jahre ab Rentenbeginn. Für Entnahmen vor 2028 gelten die bisherigen Regeln weiter.
Riester-Sparer: weiterführen, umstellen oder ins Altersvorsorgedepot wechseln?
Ende 2024 gab es laut Bundestagsdrucksache rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Für Riester-Verträge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden, gilt Bestandsschutz (§ 52 Abs. 50a EStG n. F.): Sie laufen mit der alten Förderung weiter – 175 Euro Grundzulage, 185 oder 300 Euro Kinderzulage und ein Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro. Kündigen musst du nichts.
Du hast drei Alternativen. Erstens kannst du deinem Anbieter erklären, dass das neue Förderrecht gelten soll. Die Erklärung ist unwiderruflich, gilt für alle Altverträge und wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie vorliegt; der Vertrag selbst bleibt unverändert. Zweitens: Schließt du nach 2026 einen neuen Vertrag ab, etwa ein Altersvorsorgedepot, gilt das neue Recht automatisch für alle deine Verträge.
Drittens kannst du das Riester-Kapital auf ein Altersvorsorgedepot übertragen, ohne die bisherige Förderung zurückzuzahlen. Dabei können laut BMF Kosten anfallen: Wechselkosten beim bisherigen Anbieter, beim neuen Anbieter eine Verwaltungspauschale sowie Abschluss- und Vertriebskosten auf künftige Beiträge – nicht aber auf das übertragene geförderte Kapital. Ein Zurück ins alte Recht gibt es nicht. Gefördert werden höchstens zwei nach 2026 abgeschlossene Verträge; ein Altvertrag kann daneben ruhen.
Ob sich der Umstieg lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Beispiel eins: Single ohne Kinder, 40.000 Euro Vorjahresbrutto. Nach altem Recht sind 1.425 Euro Eigenbeitrag nötig (4 Prozent minus 175 Euro Zulage) – für 175 Euro Zulage. Nach neuem Recht bringen dieselben 1.425 Euro 446,25 Euro Grundzulage.
Beispiel zwei: Elternteil mit Kinderzulage für zwei nach 2007 geborene Kinder und 15.000 Euro rentenversicherungspflichtigem Vorjahreseinkommen. Nach altem Recht genügt der Sockelbetrag von 60 Euro für 775 Euro Zulagen. Nach neuem Recht bringen 60 Euro nichts, weil sie unter 120 Euro liegen; mit 120 Euro gibt es 300 Euro Zulagen, mit 300 Euro sind es 750 Euro. Hier kann das alte Recht günstiger sein. Mehr zur bisherigen Förderung im Ratgeber Riester-Rente.
Nicht verwechseln: die Frühstart-Rente
Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetzesvorhaben und nicht Teil des Altersvorsorgereformgesetzes. Für Kinder ab Geburtsjahrgang 2020 soll der Staat vom 6. bis zum 18. Geburtstag 10 Euro im Monat in einen Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes einzahlen. Ausgezahlt wird das Geld grundsätzlich nicht vor dem 65. Geburtstag.
Stand Oktober 2026 ist die Frühstart-Rente noch kein Gesetz: Das Kabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 25. September 2026 in erster Lesung beraten, am 5. Oktober 2026 folgte die Anhörung im Finanzausschuss. Geplanter Start ist der 1. Januar 2027.
Technisch ist das Kinderdepot ein Standarddepot und damit ein Altersvorsorgedepot – aber mit eigener Förderung. Schließen die Eltern keinen Vertrag ab, legt der Bund das Geld laut Gesetzentwurf gesammelt über die Bundesbank an. Ab 18 kann der Vertrag – wenn die Person dann förderberechtigt ist – als geförderter Vertrag weiterlaufen oder auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen werden. Alle Details stehen im Ratgeber Frühstart-Rente.
Wer ein Altersvorsorgedepot plant: Anbieter laut Stiftung Warentest
Ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot gibt es frühestens ab Januar 2027, angekündigt haben es aber bereits viele Anbieter. Die Übersicht gibt wieder, was Stiftung Warentest bis zum 25. September 2026 berichtet hat. Es sind Ankündigungen, keine geprüften Konditionen – sie können sich bis zum Start noch ändern.
| Anbieter | Angekündigt laut Stiftung Warentest |
|---|---|
| Scalable Capital | Standarddepot ohne Gebühren für Depot, Sparpläne und Orders; 2027 Übernahme der laufenden Kosten ausgewählter ETF, danach ETF-Kosten von höchstens 0,15 Prozent pro Jahr |
| Trade Republic | wirbt für ein Angebot ab Januar 2027 |
| ING | „Starteliste“ für Interessenten, noch keine Konditionen |
| Smartbroker+ | keine Depot-, Sparplan- und Orderprovisionen; im Standarddepot in den ersten drei Jahren Erstattung der ETF-Kosten |
| Deka (Sparkassen) | Standarddepot mit Deka-ETF für 0,1 Prozent pro Jahr; Depot und Zulagenverwaltung kostenlos |
| Union Investment (Volks- und Raiffeisenbanken) | Standarddepot „UniVorsorge Basis“ mit 0,55 Prozent Verwaltungskostenvergütung pro Jahr; weitere Varianten ohne und mit 100-Prozent-Garantie |
| DWS | drei Standarddepot-Varianten mit voraussichtlich 0,42 bis 0,65 Prozent Gesamtkosten pro Jahr |
| FlatexDegiro | „Standarddepot Core“ ohne Depot-, Vertrags- und Ordergebühren; ETF-Kosten mindestens fünf Jahre ersetzt, danach höchstens 0,07 Prozent pro Jahr |
| Quirion | Angebot mit zwei Vanguard-ETF für Aktien und Anleihen; vollständige Konditionen noch nicht veröffentlicht |
Eile ist nicht nötig, betont Stiftung Warentest: Die Zulage hängt an den im Kalenderjahr eingezahlten Beiträgen, eine Einzahlung bis Dezember 2027 zählt also noch voll für 2027. Sobald die Produkte vertrieben werden, müssen Muster-Produktinformationen öffentlich bereitstehen; worauf es bei Depots allgemein ankommt, zeigt unser Depot-Vergleich.
Checkliste: In fünf Schritten zum Altersvorsorgedepot
- Förderberechtigung prüfen: rentenversicherungspflichtig, verbeamtet, selbstständig unter 67 mit Steuererklärung, angestelltes Pflichtmitglied eines Versorgungswerks mit Einwilligung oder über den Ehepartner berechtigt.
- Sparrate festlegen: mindestens 120 Euro im Jahr; die höchste Zulage je Euro gibt es bis 360 Euro, die volle Kinderzulage ab 300 Euro, die volle Grundzulage bei 1.800 Euro.
- Produkt wählen: Standarddepot, frei gestaltetes Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt – und die Effektivkosten im Produktinformationsblatt vergleichen.
- Riester-Altvertrag prüfen: weiterführen, Förderrecht umstellen oder Kapital übertragen – bevor du einen neuen Vertrag abschließt.
- Zulage sichern: Den Antrag stellst du über den Anbieter oder bevollmächtigst ihn dauerhaft (§ 89 Abs. 1a EStG). Frist ist das Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr (§ 89 Abs. 1 EStG).
Wie groß deine Versorgungslücke ist, ermittelst du mit dem Rentenlücken-Rechner. Einen Überblick über alle Bausteine gibt der Ratgeber Altersvorsorge. Einen neuen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge schafft die Reform laut BMF nicht.
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot
Ab wann kann ich ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Ein gefördertes Altersvorsorgedepot gibt es ab dem 1. Januar 2027. Vorher kann kein Vertrag nach den neuen Regeln zertifiziert werden. Wartelisten und Vormerkungen einzelner Anbieter sind noch keine geförderten Verträge.
Wie viel muss ich mindestens einzahlen?
Damit Zulagen ins Altersvorsorgedepot fließen, sind mindestens 120 Euro im Jahr nötig, also 10 Euro im Monat. Gefördert werden Eigenbeiträge bis 1.800 Euro. Je Vertrag einzahlen darfst du bis zu 6.840 Euro im Jahr; Zulagen und Erträge zählen dabei nicht mit.
Kann ich mein Riester-Guthaben ins Altersvorsorgedepot übertragen?
Ja. Laut BMF ist das ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung möglich, es können aber Kosten anfallen. Der Altvertrag lässt sich mit drei Monaten Frist zum Quartalsende kündigen. Danach gilt für dich das neue Förderrecht – ein Zurück gibt es nicht. Das übertragene, bereits geförderte Guthaben wird nicht noch einmal gefördert.
Kann ich meinen Rürup-Vertrag übertragen?
Nein. Eine Übertragung von einer Basisrente in einen Altersvorsorgevertrag ist laut BMF nicht vorgesehen. Wie die Rürup-Rente funktioniert, erklärt unser eigener Ratgeber.
Bekomme ich als Selbstständiger die Zulage?
Ab 2027 ja, wenn du Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG hast – etwa als Freiberufler –, für das Jahr eine Steuererklärung abgibst und noch nicht 67 bist. Fehlt dir eine Sozialversicherungsnummer, beantragst du über den Anbieter eine Zulagenummer.
Darf ich mehrere Altersvorsorgedepots haben?
Gefördert werden höchstens zwei nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossene Verträge. Ab dem dritten Vertrag gelten die Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge. Darlehensverträge für die Eigenheimrente und die betriebliche Altersversorgung zählen laut BMF nicht mit.
Kann ich im Altersvorsorgedepot Einzelaktien kaufen?
Nein. Im Altersvorsorgedepot erlaubt sind nur Fonds und ETF bis Risikoklasse 5 sowie bestimmte Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten. Einzelaktien fehlen auf der gesetzlichen Positivliste.
Was passiert mit dem Geld, wenn ich sterbe?
Das Vermögen ist vererbbar, die Förderung muss aber zurückgezahlt werden. Ohne Abzüge geht es nur, wenn das Kapital auf einen Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen wird – vorausgesetzt, ihr habt nicht dauernd getrennt gelebt und beide in der EU oder im EWR gewohnt. Eine Leibrente endet mit dem Tod, außer es wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, verkündeter Gesetzestext
- BT-Drucksache 21/4088 – Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung
- BT-Drucksache 21/4996 – Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
- Bundesrat, Drucksache 206/26 (Beschluss) – Zustimmung vom 8. Mai 2026
- Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- § 22 EStG – Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
- § 86 EStG – Mindesteigenbeitrag nach bisherigem Riester-Recht
- BT-Drucksache 21/6726 – Antwort der Bundesregierung zum öffentlichen Standarddepot
- Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Frühstartrente
- Deutscher Bundestag – Erste Lesung und Anhörung zur Frühstartrente
- Stiftung Warentest – Angekündigte Konditionen für das Altersvorsorgedepot, Stand 25.09.2026
- Stiftung Warentest – Scalable Capital, Trade Republic und ING vor dem Start
Fazit: Das Altersvorsorgedepot macht Förderung einfacher
Das Altersvorsorgedepot macht die geförderte Vorsorge einfacher und renditeorientierter: Zulagen proportional zum Beitrag bis 540 Euro, 300 Euro je Kind, Fonds und ETF ohne Garantiezwang, ein Kostendeckel im Standarddepot und eine flexible Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85.
Ob das Altersvorsorgedepot zu dir passt, entscheiden die Kosten und deine persönliche Lage. Vergleiche ab Januar 2027 die Produktinformationsblätter, prüfe einen bestehenden Riester-Vertrag in Ruhe und plane mindestens 120 Euro im Jahr ein – darunter fließt keine Zulage.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Anlage- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), EStG und AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung sowie die Vertragsbedingungen deines Anbieters. Anbieterangaben sind Ankündigungen und können sich bis zum Start ändern. Stand: Oktober 2026.

